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Autor Thema: Schlichtungsstelle: EWE soll 70% der Gaspreiserhöhungen seit 2010 zurückzahlen!  (Gelesen 17630 mal)

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Offline khh

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Rückforderung Strompreiserhöhungen 2012/2013
« Antwort #15 am: 06. März 2015, 10:54:01 »
Ein geltend gemachter Rückforderungsanspruch zum Strom-Sondervertrag „Strom direkt“ (unwirksame Preis-erhöhungen ab 01.04.2012 und ab 01.01.2013) wird von EWE u.a. mit folgender "Argumentation" zum BGH-Urteil vom 31.07.2013 - VIII ZR 162/09 zurückgewiesen - Zitat „EWE war nicht an diesem Verfahren beteiligt. Zudem waren Vertragsbedingungen Gegenstand dieses Verfahrens, die auf der AVBGasV, einer Verordnung die bereits 2006 außer Kraft getreten ist, basierten.“, was anscheinend besagen soll, EWE wäre nicht tangiert.

In einem Kommentar zu diesem auf das EuGH-Urteil vom 21.03.2013 - C-92/11 folgende BGH-Urteil schrieb
@RR-E-ft am 05.09.2013  -  Auszug:
Zitat
Das Urteil des BGH vom 31.07.13 Az. VIII ZR 162/09 ist veröffentlicht:
Zitat
BGB § 307 (Cb), § 310 Abs. 2, § 315; AVBGasV § 1, § 4, § 32; Richtlinie 93/13/EWG; Art. 1, Art. 3, Art. 5; Richtlinie 2003/55/EG Art. 3
[…]
2. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, die für das Vertragsverhältnis mit Normsonderkunden eine Preisanpassung oder ein einseitiges Preisänderungsrecht des Energieversorgungsunternehmens in der Weise regeln, dass sie die unmittelbare Anwendbarkeit der AVBGasV oder ein mit § 4 AVBGasV in jeder Hinsicht gleichlautendes Änderungsrecht vorsehen, halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand (im Anschluss an EuGH, RIW 2013, 299 - RWE Vertrieb; Aufgabe von BGH, Urteile vom 15.Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 19 ff., und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711 Rn. 21. ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 33 ff.).

Der BGH hat damit ausdrücklich seine bisherige (rot markierte) Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine AGB-Preisänderungsklausel, welche inhaltlich der Regelung des § 5 Grundversorgungsverordnung unverändert entspricht, der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält.
[Hervorhebungen durch khh]

Das vom BGH aufgegebene Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 246/08 Rn. 33 ff. betrifft explizit die EWE und auch
§ 5 der GVVen (Rn. 34 Satz 3 !). Wieso sieht die EWE Vertrieb GmbH sich und die GVVen als nicht betroffen?

Sehr schade, dass manche Versorger anscheinend nichts dazulernen (wollen) und immer wieder versuchen 
- bestenfalls mit Halb-Wahrheiten -  die Verbraucher bzgl. des Inhalts und der Bedeutung eines höchstrichter-
lichen Grundsatzurteils für dumm zu verkaufen.  >:( 
« Letzte Änderung: 09. März 2015, 18:40:46 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline khh

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Da momentan im Forum die zwei Urteile des BGH vom 14.03.2012 zur Fristenlösung (im Schrifttum wohl auch als „t-3“-Rechtsprechung bezeichnet) mal wieder ein Thema sind, möchte ich zu meinen Beiträgen #13 und #14 nochmals nachfragen:

Kann sich ein Versorger erstmalig im Nov. 2014 im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zu einem vom Kunden schon gut ein Jahr zuvor geltend gemachten Rückforderungsanspruch noch darauf berufen, dass eine am 01.07.09 erfolgte Preissenkung unwirksam war, weil auch die seinerzeit verwendete AGB-Preisanpassungsklausel vom BGH gecancelt wurde? Hätte nicht hier zwecks (teilweiser) Abwehr von Rückzahlungsforderungen im Umkehrschluss der Versorger die Unwirksamkeit der Preissenkung(!) binnen 3 Jahre nach erstmaliger Abrechnung gegenüber dem Kunden geltend machen müssen?

Besonders eine Einschätzung der hier schreibenden Anwälte würde ich  s e h r  begrüßen :).
« Letzte Änderung: 25. März 2015, 02:44:34 von khh »
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