Das auch in ZNER 2014, S. 195 ff. abgedruckte Urteil des OLG Hamm vom 10.01.14 Az. 19 U 83/13 ist veröffentlicht:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/19_U_83_13_Urteil_20140110.htmlDas OLG Hamm kommt im konkreten Fall zu dem Schluss, dass es sich bei der in einem Erdgas-Sondervertrag enthaltenen HEL- Klausel über Preisänderungen um eine Preishauptabrede handele, die dieshalb keiner Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliege.
Die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des LG Essen, welches die Rückforderungsklage eines Erdgas- Sonderkunden betraf,
welcher sich auf die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen infolge Unwirksamkeit der AGB- Preisänderungsklausel berief, wurde deshalb zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung ist beim BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 60/14 die Revision anhängig.