Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Schreiben von RA Fricke an Mainova  (Gelesen 5412 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline energienetz

  • Administrator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 352
  • Karma: +5/-3
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.energieverbraucher.de
Schreiben von RA Fricke an Mainova
« am: 06. Oktober 2004, 20:59:07 »
Sehr geehrter Herr Turano,

Sie verbreiten bei Ihren Kunden die offensichtlich unzutreffende
Rechtsauffassung, § 30 AVB schließe den Einwand der Unbilligkeit gem. § 315
BGB aus.

Hierzu verweise ich auf das in dieser Frage vollkommen eindeutige Urteil des
BGH vom 30.04.2003, VIII ZR 279/02, welches eine langjährige Rechtsprechung
bestätigt.

Sollten Sie weiter gegenüber Ihren Kunden entsprechend vorgehen, wird wohl
der Bund der Energieverbraucher e. V. entsprechend reagieren und vorgehen.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

--
Rechtsanwalt
Thomas Fricke
Knebelstr. 16
D- 07743 Jena

Anonymous

  • Gast
Schreiben von RA Fricke an Mainova
« Antwort #1 am: 14. Oktober 2004, 19:05:02 »
Ich habe ein Schreiben von der Mainova, datiert 13.10.04 erhalten, in dem weiter behauptet wird, § 30 AVB schließe den Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB aus.

Der Hammer aber ist, dass im gleichen Schreiben gedroht wird, wenn ich meinen Einwand gegen die Preiserhöhung aufrecht erhalte, nicht mehr zum Sonderpreis Erdgas Komplett beliefert werde, sondern zu den \"ungünstigeren Allgemeinen Tarifen\". In den Allgemeinen Tarife finde ich jedoch keinen Tarif, der meine Abnahmemenge abdeckt.

Ich werde wohl als nächstes dort anfragen, mit welchem Tarif man mich dann zu beliefern gedenkt.

Ist eine solche Drohung überhaupt Ernst zu nehmen?
Dürfen die das?

Rolf Herrmann
Kelkheim

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Schreiben von RA Fricke an Mainova
« Antwort #2 am: 14. Oktober 2004, 20:32:01 »
Es gibt bereits einen Beitrag \"Kundenraektion auf Musterschreiben der Versorger wg. Unbilligkeit\".....

Der Gasversorger kann grundsätzlich Sonderverträge kündigen. Zur Versorgung zu Allgemeinen Tarifen und zu den Bedingungen der AVBEltV ist er hingegen gem. § 10 EnWG gesetzlich verpflichtet.

Die Allgemeinen Tarife waren bis 1998 in der BTOGas geregelt. Nunmehr gibt es keine genehmigten Tarife mehr.

Bei öffentlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge z.B. Gasversorgung gelten die Grundrechte unmittelbar, so auch der Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Grundgesetz.

Der Gasversorger darf deshalb keinen Kunden deshalb ungleich behandeln und von einer günstigen Versorgung ausschließen, wenn dieser sich gesetzeskonform verhält und nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH lediglich seine Rechte ausübt.

§ 1 EnWG schreibt gerade die Verpflichtung zur preisgünstigen Versorgung mit leitungsgebundener Energie vor.

Es ist deshalb nicht angängig, gegen unbequeme Kunden teurere Alternativpreise zur Anwendung zu bringen.

Sie können sich deshalb auch an die für Ihr Land zuständige Energiepreisaufsicht, meist beim Wirtschaftsministerium angesiedelt, wenden. Diese fungieren zugleich als Landeskartellbehörden.

In der Regel findet man dort auch Gehör.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz