Das Urteil ist auch für den Gaspreisprotest von erheblicher Bedeutung. Nicht nur, weil die Durchleitungsentgelte auch für die Gastarifkunden bei einer faktischen Eröffnung des Wettbewerbs auf dem Gasmarkt von entscheidender Bedeutung dafür sind, ob nennenswerte Preisunterschiede durch günstige Anbieter realisiert werden können.
Auch für die Frage der Anwandbarkeit von § 315 auf Preisfestsetzungen der Gasversorger ist das Urteil von Belang, weil die Versorger bislang nur allzu gerne auf die Rechtsprechung einiger Gerichte zu Netznutzungsentgelten (u.a. LG Köln und Bremen RdE 04, S. 304 ff.) unter Konkurrenten verwiesen; die beiden o.g. Gerichte hatten in diesem Verhältnis § 315 BGB nicht angewandt und § 19 GWB (Preismissbrauchsvorschrift) den Vorrang gegeben.
Die Bezugnahme der GVU auf diese Urteile ist zwar ohnehin schon abwegig, weil der Verbraucher eben kein Netznutzer i.S. einer Durchleitung ist und also nicht als Wettbewerber auftritt.
Nunmehr zeigt die o.g. Entscheidung, dass eine Angemessenheitsprüfung nach § 315 BGB - flankiert von § 6 EnWG - selbst in diesem Falle eingreift. Man kann also sagen: Ein paar weniger (schon nicht einschlägige) Urteile, mit denen die Versorger hausieren gehen können.
Auch ist die Entscheidung m.E. auf alle Leitungsgebundenen Medienversorgungen anwendbar und stärkt § 315 BGB ungemein. Denn was schon für Energielieferanten gilt, muss für Verbraucher ERST RECHT gelten. Kein peinliches Herumschnippeln am § 315 BGB mehr (wer die NJW und JZ liest, weiss, wer hier gemeint ist). Die Ausstrahlungswirkung dieser Entscheidung ist enorm.
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks