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Autor Thema: Wie muss eine Preisänderung zugestellt werden.  (Gelesen 4180 mal)

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Offline Traktor

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Wie muss eine Preisänderung zugestellt werden.
« am: 17. April 2014, 14:37:39 »
Wie muss eine Preisänderung zugestellt werden und in welcher Form. Aktuell weiss ich nicht ob sich was geändert hat, da ich zum Jahreswechsel keine Abrechnung erhalten habe, oder per Post eine Tarifänderung.

Da ich einen Paketpreis habe mit Grundpreis 0€, frage ich mich ob die Mail vom 10.2013 die ich erhalten habe, mit allen möglichenallgemeinen Informationen,unter anderem auch die Rubrik "Verbraucherinformationen zur Grundpreisentwicklung" enthält.
In der steht das  ".....Grundpreis ab dem 01.02.2014 bis zum 31.12.2016 gewähren. Der monatliche
Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert.....".
Gilt das jetzt auch für mich, oder hätte ich ein extra Schreiben erhalten müssen mit den Titel "Neue Vetragdaten"?

LG

Offline Traktor

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Re: Wie muss eine Preisänderung zugestellt werden.
« Antwort #1 am: 17. April 2014, 15:04:00 »
Oder anders gefragt hier steht:
------------------
Grundpreise enthalten verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten,
auf deren Entwicklung wir nur begrenzt Einfluss haben. Dennoch können wir Ihnen bereits jetzt eine
vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.02.2014 bis zum 31.12.2016 gewähren. Der monatliche
Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als
Produktkunde im Tarif immergrün! ökosiegel garantieren wir diese Konditionen automatisch und unwiderruflich.
Damit sind Sie daher vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.
--------------------

und darunter steht:
--------------------
In diesen bewegten Zeiten ist Planungssicherheit bares Geld wert.
Aufgrund von Anpassungen der Stromlieferbedingungen und/oder -konditionen besteht ein grundsätzliches
Recht, Lieferverträge zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Anpassung ohne Einhaltung von Fristen zu
beenden, vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung vom 7. Juli 2005, zuletzt geändert
durch Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, BGBl. I S. 1738, 1748 (EnWG).
---------------------

kann ich jetzt noch kündigen, oder ist es schon zuspät dafür?

LG und Dank.

Offline khh

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Re: Wie muss eine Preisänderung zugestellt werden.
« Antwort #2 am: 17. April 2014, 19:35:11 »
... kann ich jetzt noch kündigen, oder ist es schon zuspät dafür?

@Traktor,

die Möglichkeit der Sonderkündigung zum Ablauf des 31.01.2014 haben Sie verpasst (das Thema wurde in den verschiedenen almado/365 AG-Threads bereits x-mal abgehandelt!).

Allerdings könnte man zu der Grundpreiserhöhung Widerspruch einlegen und die (Abschlags)zahlungen entsprechend kürzen  -  Begründung: 1. dürfte die vom Versorger bei Vertragsabschluss verwendete AGB-Preisanpassungsklausel den rechtlichen Anforderungen gem. § 307 BGB nicht genügen und 2. dürfte die in der mehrseitigen Email versteckte Mitteilung zur Grundpreiserhöhung dem Transparenzgebot lt. § 41 Abs. 3 EnWG kaum entsprechen (auch zu diesem Thema finden Sie Forum umfassende Informationen!).

Gruß, khh
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