@h.terbeck,
geht es Ihnen bei eventuellen Erstattungsansprüchen darum, dass die zu Vertragsbeginn vereinbarten Preise zugrunde zu legen sind ?
Falls ja, dann ist zu bedenken, dass sich das aktuelle Urteil des LG Köln nicht generell auf andere Fälle übertragen lässt. Maßgeblich bei diesem „etwas atypischen Streitfall“ (Feststellung des LG) war:
... Der Versorger hatte über die Vertragslaufzeit immer wieder Preiserhöhungen erklärt, trug jedoch im Verfahren nichts vor, worauf er diese Preiserhöhungen hätte stützen können. Insbesondere legte er keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor, aus denen sich ein Preisanpassungsrecht ergeben hätte. ...
[farbliche Hervorhebung durch khh]Folglich kommt in diesem „atypischen“ Fall eine ergänzende Vertragsauslegung, d.h. die sog. „Fristenlösung“ des BGH (Widerspruch innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Verbrauchsabrechnung), nicht zur Anwendung. In anderen Fällen (bei einer unwirksamen AGB-Preisanpassungsklausel) wird das aber so sein.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ging es bei Ihrem „persönlichen Fall“ ja vorrangig auch darum, ob der ursprüngliche Sondervertrag zurückliegend von RWE wirksam gekündigt/beendet wurde uns Sie seitdem womöglich grundversorgt werden/wurden.
Gruß, khh
Nachtrag:
Ihre nachstehend zitierten Anmerkungen
... wenn der Versorger mit Täuschungsmanövern eine angeblich wegen Gesetzesänderung erforderliche Umstellung von Sonder- in Grundversorgung behauptet hat, obwohl diese nach § 1 GasGVV nicht für Verträge gilt, die vor 2005 abgeschlossen wurden.
versteh ich nicht, insbesondere nicht die zur zeitlichen(?) Geltung [haben Sie § 115 Abs. 2 u. 3 EnWG gelesen] ?