Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung  (Gelesen 13520 mal)

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Offline userD0010

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Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung
« am: 09. April 2014, 12:01:24 »
erst mahnt der Versorger mit sofortigfer Zahlungsaufforderung eine Summe von mehr als 6 TSD Euro an und beantwortet den Widerspruch mit nunmehr Forderungsrückständen von 3,5 TSD Euro als Grundlage von Preisen von 1997.
Die Rede ist nun nicht mehr von 6,5 TSD Euro und als Grund gibt man an, dass "der Widerspruch gegen die Billigkeit der Preise bzw. Preiserhöhungen jedenfalls nicht dazu berechtigt, einen unangemessen hohen Betrag zu kürzen. Der Unbilligkeitseinwand habe nur Relevanz für den Anteil am geforderten Entgelt, der auf beanstandete Preisänderungen zurückzuführen ist. Unter Berücksichtigung der letzen, unbeanstandet von Ihnen gezahlten Preise bzw. eines zwischenzeitlich neu abgeschlossenen Vertrages mit neu vereinbarten (beides unwahr), nicht nach § 315 BGB überprüfbaren 'Anfangspreisen ergibt sich unter Berücksichtigung der Verjährung  ein von Ihnen zu zahlender, unstreitiger Forderungsbetrag von 3,6 TSD Euro (hört, hört !)

Dann folgt in Fettschrift:
Sollten wir keinen Zahlungseingang über deen unstreitigen Betrag erhalten, werden wir den örtlichen Netzbetreiber beauftragen, die Sperrung der Versorgung vier Wochen nach Zugang dieses 'S'chreibens für diese offene Forderung durchzuführen.

Wie ist nun zu reagieren? Zunächst einmal ist es doch wohl eine Frechheit, vorab 6,5 TSD zu fordern und dann auf Nachfrage nach der Begründung auf TSD 3,6 zu reduzieren, gleichzeitig die Sperre anzudrohen und darauf hinzuweisen, dass ggf. auch noch die verjährten 2,9 TSD gerichtlich geltend zu machen.


Offline berghaus

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Mahnung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #1 am: 09. April 2014, 13:48:21 »
@h.terbeck

Die mit den m.E., widerrechtlichen Sperrandrohungen verbundenen Ängste kann ich verstehen, nachdem ich das Theater in meinem wohl ähnlich gelagerten Sondervertragsfall drei mal bis hin zu zwei mal gelben Inkassozetteln zuletzt im letzten Jahr mitgemacht habe.

Alle Widersprüche einschließlich an den Vorstandsvorsitzenden mit Hinweis auf die ihm drohende Haftstrafe, Grundstücksbetretungsverbot,  die Schreiben an alle denkbaren Institutionen, die i.d.R. nicht beantwortet wurden, und zweimal Hinterlegung eines Schutzbriefes bei AG haben den Versorger nicht davon abgehalten, selbst nach Beginn des Prozesses in Bezug auf in diesem geforderte Teilbeträge noch massiv Sperrandrohungen auszustoßen.

Irgendwie ist es jeweils dann doch nicht zum Äußersten gekommen.

Es fehlte immer noch das Schreiben, in dem ein konkreter Termin für die Sperrung genannt wurde.
 
Spätestens dann sollte man auf einen in einer solchen Sache versierten Anwalt zurückgreifen können, wenn man sich nicht traut, die Sache (einstweilige Verfügungen der einen oder anderen Seite und/oder Aufbaggern der Straße – alles wurde hier im Forum schon beschrieben) durchzustehen. Das Auto mitten auf der Straße auf die Gasanschlussstelle zu stellen hilft wohl nur kurzfristig!

Und der Anwalt sollte den Fall mit den mehr als 100 Schriftstücken auch schon länger kennen, sonst wird die Zeit zu knapp.

Soviel zunächst.

berghaus 09.04.14
« Letzte Änderung: 11. April 2014, 14:15:59 von berghaus »

Offline userD0010

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Re: Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #2 am: 09. April 2014, 18:00:07 »
@berghaus
Nach der ersten "Verwunderung" habe ich mich im Detail mit dem Schriftsatz und besonders mit der angehängten Forderungsaufstellung beschäftigt. Es existiert ein Sondervertrag vom 01.04.1990 und seit 2005 wurde der Unbilligkeitseinwand erhoben. Zwischenzeitlich behauptete der Vorweggeher, dass ein neuer Vertrag erforderlich gewesen sei zu 11/2ßß7, weil eine Gesetzesänderung" dies erforderlich mache.
Auf diesen Unsinn nicht hereingefallen, erfolgte Jahr für Jahr der Unbilligkeitseinwand mit Korrektur der Jahresrechnungen und eigenen Feststellungen notwendiger Abschlagzahlungen.
Der Klopfer ist aber, dass die mathematischen Grundkenntnisse des Vorweggehers wohl nicht ausreichten,  simple Additionen und Subtraktionen vorzunehmen. Die Summen stimmen einfach nicht. Zudem wollte man sich vorbehalten, bereits verjährte Ansprüche dennoch ggf. gerichtlich geltend zu machen. Ob man damit wohl Kunden zur Zahlung nötigen kann ?  Jedenfalls ergeht an die Herrschaften ein unmißverständliches Schreiben mit der Aufforderung, diese wilden Drohungen binnen 10 Tagen zurückzunehmen, da ansonsten rechtlich vorgegangen wird.

Selbst Milliardenverluste des Unternehmens sollten es einfach nicht erlauben, derart unverschämt aufzutreten.

Offline RR-E-ft

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Re: Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #3 am: 09. April 2014, 23:55:35 »
Zunächst sollte man sich im Klaren darüber werden, welche Preise bei Vertragsabschluss vereinbart wurden und deshalb geschuldet sind bzw. welche einseitigen Preisänderungen nach BGH- Rechtsprechung  (Urt. v. 14.03.12) nicht mehr angegriffen werden können sollen, weil man diesen nicht rechtzeitig widersprochen habe.

Wenn man unter Zugrundelegung derart geschuldeter Preise offene Rechnungsbeträge zu verzeichnen hat, so kann der Versorger deshalb wohl unter Einhaltung bestimmter Fristen die Einstellung der Versorgung nicht nur androhen, sondern auch durchführen lassen.

Auch verjährte Forderungen können und dürfen eingeklagt werden, sogar mit Erfolg, wenn der Beklagte sich in seiner Verteidigung nicht erfolgreich einredeweise auf sein Leistungsverweigerungsrecht wegen Verjährung beruft, vgl. § 214 BGB.

Offline berghaus

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Re: Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #4 am: 10. April 2014, 03:15:35 »
Das Urteil vom 14.03.12 ist ja nicht unumstritten.

Es gibt ja auch Meinungen, dass das Urteil nur für Kunden gilt, die Rückforderungen stellen, nicht aber für Fälle, in denen der Versorger Nachforderungen einklagt.
 
Die unteren Gerichte sind ja vielleicht so mutig, der Fristenlösung nicht zu folgen.

Darüber hinaus können Fragen einer frist- und formgerechten Kündigung und weitere Umstände eine Rolle spielen.

Nicht vergessen sollte man dabei, dass man möglicherweise in den 3- 4 Jahren vor den Jahren, für die Nachforderungen gestellt werden, in Bezug auf den Fristenpreis Rückforderungen hat, die man dann, wenn der zu zahlende Preis (endlich mal) feststeht, noch aufrechnen kann.

Wie will der Kunde da ausrechnen, was er auf jeden Fall schon mal zahlen sollte, um die Sperrung zu vermeiden.

Wie will der Versorger  schon vor dem Prozess die Höhe der Forderung ausmachen, die auf jeden Fall zu zahlen ist.

Und dann noch: Welche Rolle spielt dabei der hilfsweise vorgebrachte Einwand der Unbilligkeit nach § 315 BGB in den Musterbriefen?

berghaus 10.04.14
« Letzte Änderung: 10. April 2014, 12:10:25 von berghaus »

Offline bolli

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Re: Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #5 am: 10. April 2014, 08:19:58 »
Ich kenne beim BGH aus der Vergangenheit nur Fälle, in denen der, ggf. auch hilfsweise, vorgebrachte Unbilligkeitseinwand ggf. zugunsten des Verbrauchers umgedeutet wurde, falls dieser nicht zulässig war, weil kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vertraglich vereinbart war und andere Einwandsgründe (§307 BGB) noch nicht vorgetragen wurden. Insofern sehe ich DA erstmal kein größeres Problem.

Deutlich komplizierter könnte die Lage, natürlich für beide Seiten, bei der Feststellung der Ansprüche werden. Insbesondere, wenn man zwischendurch mal seine Zahlungen aufgrund eines Widerspruchs bis auf den Anfangspreis gekürzt hatte und dafür Eigenrechnungen angefertigt hatte, um anschließend Forderungen zu verrechnen (erstmal dahingestellt, ob dieses gem. AGB zulässig oder nicht zulässig war).  Hier könnten auf beiden Seiten Verjährungsfristen ins Spiel kommen, die "mal eben so" sicher nicht zu beantworten sind.
Bei einer reinen Kürzung auf den "Widerspruchspreis" sollte sich dagegen deutlich einfacher klären lassen, wie die Ansprüche verteilt sind, außer man hat hier zusätzlich rückwirkende Verrechnungen vorgenommen.

Ich befürchte, da wird man ohne einen versierten Anwalt nicht wirklich zum Ziel kommen. Ob man den bereits jetzt engagiert oder erst noch einen Schritt abwartet, muss man überlegen, aber bedenken, dass Fristen oft sehr eng gesteckt sind und vorher noch gewisse Formalien abzuklären sind, so das die Zeit schnell knapp wird.

Offline RR-E-ft

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Re: Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #6 am: 10. April 2014, 08:24:43 »
Beim Sondervertrag wird die Unbilligkeitseinrede insoweit keine Rolle spielen, als es bereits an der AGB- rechtlich wirksamen Einräumung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts fehlen wird. Die Unbilligkeitseinrede gilt als Widerspruch, der eine weitergehende ergänzende Vertragsauslegung auschließen kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.14 Az. VIII ZR 80/13).

Den bei Abschluss eines Sondervertrages vereinbarten Preis sollte man kennen (vgl. auch BGH, Urt. v. 11.12.13 Az. VIII ZR 41/13).

Höhere Preise als dieser vereinbarte Anfangspreis können dabei regelmäßig allenfalls aufgrund ergänzeneder Vertragsauslegung geschuldet sein. Diese ergänzende Vertragsauslegung hat zur Voraussetzung, dass überhaupt eine Preisänderungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde, die sich jedoch bei ihrer Inhaltskontrolle als unwirksam erweist, so dass in das Vertragsgefüge eine Regelungslücke gerissen wird, welche für den betroffenen Versorger eine unzumutbare Härte begründen (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.14 Az. VIII ZR 80/13). 

Wurde der Sondervertrag durch ordentliche Kündigung wirksam beendet, kann danach durch weiteren Energiebezug ein neuer Grundversorgungsvertrag begründet worden sein, dessen Anfangspreis als vereinbart gelten soll (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.14 Az. VIII ZR 391/12 und Urt. v. 11.12.13 Az. VIII ZR 41/13).

 

Offline userD0010

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Re: Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #7 am: 10. April 2014, 09:00:02 »
@RR-E-ft
@Berghaus
Die Existenz des Erdgas-Liefervertrags (GAS-SONDERVERTRAG) vom 01.08.1990 ist nach wie vor gegeben. Seit 2005 wurde jeglicher Preiserhöhung, sowohl rückwirkend, als auch künftig, Jahr für Jahr nach Eingang der Lieferrechnung mit Hinweis auf § 315 BGB widersprochen. Entsprechend wurden die Beträge um die ungebilligten Preiserhöhungen gekürzt und entsprechend ebenfalls die künftigen Abschlagzahlungen errechnet und mitgeteilt. Dieser Sondervertrag beinhaltet als ergänzende Bedingungen folgende Kündigungsfristen: "Der Gas-Sondervertrag tritt an dem in Ziff.VI angegebenen Termin (01.08.1990) in Kraft und erstmals in 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden."
Einemn Versuch, den Gas-Sondervertrag mit Hinweis auf die angeblich mach § 115 Abs. 3 EmWG verotdnete Grundversorgung anzupassen und Mitte Okt. 2010 zu ändern bzw. zu kündigen, habe ich ausdrücklich widersprochen. Auch nachfolgenden Versuchen, dem Erdgas einen neuen Namen zu verabreichen, habe ich mit Hinweis auf meinen existierenden und ungekündigten Vertrag widersprochen und auch bis dato lediglich die gebilligten Gaspreise vergütet.

Der Versorger wurde aufgefordert, durch eine Klage die Nichtgültigkeit bzw. -existenz des Vertrages vom 01.08.1990 u nd die Existenz eines neuen Vertrages feststellen zu lassen. Nichts folgte.

Es ist nicht davon auszugehen, dass gegenüber dem Versorger noch Rückforderungen bestehen, da vor Eintritt von Verjährungsfristen jeweils Aufrechnung erfolgte und seitdem Jahr für Jahr mit der Einrede der Billigkeit eine Rechnungskürzung erfolgte.

Die vorgelegte Tabelle mit angeblichen Forderungen/Zahlungen und Preisbestimmungen ist nicht nur mathematisch falsch, sondern auch in sich widersprüchlich.

Sollten ggf. jetzt bereits Maßnahmen gegen den Versorger ergriffen werden oder zunächst dessen Reaktion auf eine heutige Stellungnahme abzuwarten sein?

Offline RR-E-ft

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Re: Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #8 am: 10. April 2014, 09:29:00 »
Es erscheint nicht vollkommen ausgeschlossen, dass der in den 90er Jahren abgeschlossene Sondervertrag durch ordentliche Kündigung 2010 beendet wurde. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die neben ihrem Zugang weder einer Begründung durch den Kündigenden noch der Zustimmung seines Vertragspartners bedarf. Auf einen dagegen gerichteten Widerspruch käme es demnach nicht an.

Ob eine solche Kündigung erfolgt ist, muss geprüft werden.

War in dem Sondervertrag eine Preisänderungsklausel einbezogen, die sich als unwirksam erweist, so konnte man sich nach der bisherigen BGH- Rechtsprechung mit dem Erstwidrspruch 2005 nicht mehr gegen unwirksam einseitig geänderte Preise wenden, die bis drei Jahre zuvor, also 2002 erstmals zur Abrechnung gestellt und vorbehaltlos bezahlt worden waren.

Offline berghaus

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Re: Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #9 am: 10. April 2014, 12:51:01 »
@h.terbeck
Zitat
Von h.terbeck in Antwort #7
"Der Gas-Sondervertrag tritt an dem in Ziff.VI angegebenen Termin (01.08.1990) in Kraft und erstmals in 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden."

Fragen:  Wann endet Ihr jeweiliges Abrechnungsjahr?  Wurde immer bis Ende Juli eines Jahres abgerechnet?
            Seit wann wird in der Grundversorgung abgerechnet?

Die berühmte „Beendigungskündigung“ vom ‚im November 2010‘  war meines Erachtens eine echte Kündigung:

Zitat: „ Daher kündigen wir hiermit den mit Ihnen bestehenden Erdgaslieferungsvertrag zum 31.12.2010.“

Da kommt man nur noch raus, wenn diese entweder nicht fristgerecht oder nicht formgerecht war.

Bei mir (Vertrag von 1975) war sie nicht fristgerecht. Über die ‚Formgerechtigkeit‘ wird noch gestritten, weil im Jahr 2012 noch eine fristgerechte Kündigung erfolgte.

Auch bei Ihnen wird eine schriftliche Kündigung verlangt.
Meines Erachtens reicht bei Verträgen aus dem vorigen Jahrhundert die Textform mit gescannten Unterschriften nicht aus.
Ich meine, man muss die Tinte fühlen können.

Dazu gibt es ein interessantes Urteil vom AG Berlin, Charlottenburg vom 20.04.2012

http://forum.energienetz.de/index.php?topic=18784.msg106854#msg106854

berghaus 10.04.14
« Letzte Änderung: 10. April 2014, 14:53:05 von berghaus »

Offline userD0010

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Re: Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #10 am: 10. April 2014, 16:33:32 »
@berghaus
Die Rechnungslegung erfolgte zumeist jeweils nach Ablesen des Zählerstands per Ende des Monat 10 eines jeden Jahres.
Um eine sog. echte Kündigung kann es sich nicht gehandelt haben, da hierfür ein Vordruck mit eingedruckten Unterschirften (Müller + Dahlhoff) Verwendung fand. Den beigefügten Sondervertrag mit der Anmerkung "Wir gehen davon aus, dass Sie Ihre erklärten Bedenken hinsichtlich unserer Preisgestaltung ([b]auch für den neuen Vertrag [/b[b]]gestrichen[/b]) aufrechterhalten. Daher nehmen wir diese ohne rechtliche Anerkennung zur Kenntnis. Das Schreiben datierte auf den 18.10..
Also kann doch wohl kein Vollzug zum 01.11. zulässig sein.
Fristgerecht kann wohl auch hier nicht zutrteffen, ebenfalls Formgerecht nicht, denn es lagen KEINE echten Unterschriften vor.

Offline bolli

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Re: Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #11 am: 11. April 2014, 08:01:25 »
Auch nachfolgenden Versuchen, dem Erdgas einen neuen Namen zu verabreichen, habe ich mit Hinweis auf meinen existierenden und ungekündigten Vertrag widersprochen und auch bis dato lediglich die gebilligten Gaspreise vergütet.

Handelt es sich bei den "neuen Namen" um die Bezeichnungen für Verträge der Grundversorgung ? Ist der Versorger für Ihr Gebiet auch der zuständige Grundversorger ?

Sollte das beides der Fall sein, hängt Ihre ganze Argumentation an den von Ihnen vorgetragenen Punkten zu form- und fristgerecht. Zumindest bei fristgerecht kenne ich Gerichtsurteile, die die nicht fristgerechte Kündigung in eine fristgerechte umgedeutet (ausgelegt) haben, indem sie den nächstmöglichen fristgerechten Termin als Kündigungstermin angenommen haben (in Ihrem Fall dann halt 2011). Eine erneute Kündigung war da nicht erforderlich. Es kommt dabei auf den Einzelfall an.
Bliebe für diesen Fall noch die Frage der Formgerechtheit, die ich nicht prüfen kann. Man muss also überlegen und abwägen, welche Risiken (kommt das Gericht zu anderen als der eigenen Einschätzung, befindet man sich seitdem in der teuren Grundversorgung) welchen möglichen Erfolgen (hat man Recht, hat man jahrelang halbwegs günstig Gas bezogen) gegenüberstehen. Die Entscheidng kann nur jeder selber treffen.

Offline userD0010

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Re: Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #12 am: 11. April 2014, 08:19:49 »
@bolli
Mein Versroger hat im Laufe der vergangenen Jahre mit zahlreichen Rundschreiben (Sonderangeboten etc.) immer wieder neue Namen für seine Produkte gewählt/erfunden, die m.E. einem "Normalkunden" in der Beurteilung des Produktes, ob Sonder- oder Grundtarif, nicht zumutbar sein müssen.
Natürlich ist schon allein historisch mein Versorger auch der Grundversorger  in dieser Region.
Ich kann allerdings auch nicht erkennen, dass mein Versorger -mit welchen Methoden auch immer- einen Vertrag einseitig kündigen und mir -auch nach Widerspruch- so mir nichts dir nichts einen anderen/höheren Preis für ein Kind mit anderem Namen aufs Auge drücken kann, zumal auch eine formularmäßig mit entsprechender rechtsverbindlicher Unterschrift vorzusehende Kündigung nicht erfolgt ist und wohl auch nicht nachgewiesen werden kann. Man müsste ggf. sogar die Frage stellen, warum der Versorger -wenn ggf. auch erst seit 2011- Jahr für Jahr die schriftlich kundgegebenen Nichtbilligungen und Rechnungskürzungen mit 'Verweis auf den existierenden Vertrag von 1990 hingenommen hat.

Offline berghaus

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Re: Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #13 am: 11. April 2014, 14:15:13 »
@h.terbeck

Zitat
von h.terbeck in Antwort #7
Die Existenz des Erdgas-Liefervertrags (GAS-SONDERVERTRAG) vom 01.08.1990 ist nach wie vor gegeben. Seit 2005 wurde jeglicher Preiserhöhung, sowohl rückwirkend, als auch künftig, Jahr für Jahr nach Eingang der Lieferrechnung mit Hinweis auf § 315 BGB widersprochen. Entsprechend wurden die Beträge um die ungebilligten Preiserhöhungen gekürzt und entsprechend ebenfalls die künftigen Abschlagzahlungen errechnet und mitgeteilt
Es ist nicht davon auszugehen, dass gegenüber dem Versorger noch Rückforderungen bestehen, da vor Eintritt von Verjährungsfristen jeweils Aufrechnung erfolgte.

Welchen Preis haben Sie denn irgendwann mal gebilligt?

Haben Sie in Ihren Widerspruchsschreiben auch Formulierungen aus den Musterbriefen, wie + 2%? verwendet und gebilligt?

Haben Sie Vorbehalte gemacht, wie z. B. ‚Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht‘ oder ‚bis zur Vorlage der Angemessenheit Ihrer Preisforderung….?

Wenn ja, könnte eventuell der Preis von 1990 noch gelten (siehe 1. Und 2. Satz in meiner Antwort #4) oder aber der Preis 3 Jahre vor dem 1. Widerspruch. Der ist vielleicht niedriger als der Preis von 2005.

Welchen Preis haben Sie Ihren Rückforderungen für die Aufrechnung zugrunde gelegt?

Welche Forderungen der RWE haben Sie mit welchen Rückforderungen zeitlich gesehen aufgerechnet?

berghaus 11.04.14

Offline bolli

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Re: Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung
« Antwort #14 am: 11. April 2014, 14:45:13 »
Nach meinem Kenntnisstand ist nicht der Name eines Tarifs mit einem Vertragsabschluss vereinbart sondern ein zu zahlender Preis. Der Versorger darf dementsprechend seine "Kinder" nennen wie er möchte. Solange er Ihnen gegenüber nur den vereinbarten Preis abrechnet, dürfte es da nichts gegen einzuwenden geben. Ob Sie das gut finden oder nicht oder ob Sie das irritiert, ist dabei wohl eher nicht klagerelevant.

Ich kann allerdings auch nicht erkennen, dass mein Versorger -mit welchen Methoden auch immer- einen Vertrag einseitig kündigen und mir -auch nach Widerspruch- so mir nichts dir nichts einen anderen/höheren Preis für ein Kind mit anderem Namen aufs Auge drücken kann,...
Es sollte mittlerweile allgemein bekannt sein und ist hier mehrfach, u.a auch oben von RR-E-ft, ausgeführt worden, dass der Versorger sehr wohl einen Vertrag einseitig und ohne Begründung ordentlich kündigen kann. Da gibt es eine BGH-Rechtsprechung zu.

Ob diese erfolgt ist und ggf. form und fristgerecht erfolgte, ist ja ein ganz anderes Thema.

Man müsste ggf. sogar die Frage stellen, warum der Versorger -wenn ggf. auch erst seit 2011- Jahr für Jahr die schriftlich kundgegebenen Nichtbilligungen und Rechnungskürzungen mit 'Verweis auf den existierenden Vertrag von 1990 hingenommen hat.
Es ist Sache des Versorgers, ob, wie und wann er ggf. auf solche Dinge reagiert. Das kann auch taktische Gründe haben. ich hatte selbst so einen Fall, wo der Versorger erst knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist offen stehende Beträge aus einem Grundversorgungsverhältnis eingeklagt hat. Zu diesem Zeitpunkt waren aber andere Ansprüche aus einem davor liegenden Sondervertragsverhältnis des gleichen Kunden, aus welchem er noch ggf. Ansprüche hätte herleiten können, bereits verjährt. Der Kunde hatte im Vertrauen darauf, dass die Ansprüche aus der Grundversorgung nicht geltend gemacht würden, auch die relativ geringen Ansprüche aus dem Sondervertrag halt nicht geltend gemacht, um "nicht aufzufallen".

Meine Intention bezgl. der Nachfragen nach dem Namen, ging nur dahin, ob sich aus diesem Namen des Tarifs ableiten ließe, dass der versorger Sie in seinem Grundversorgungstarif einsortiert hat. Wäre dem nicht so, ginge er ja weiterhin von einem Sondervertragsverhältnis aus (egal wie der Tarif heisst), was aber nur ginge, wenn der alte Vertrag NICHT geklündigt wäre, da Sie ja keinen neuen Sondervertrag abgeschlossen haben.

 

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