Gerichtsurteile zur Nebenkostenabrechnung Fernwärme/BHKW sind bislang spärlich.
Ich vermute aber, dass sich die Gerichte, wenn es vermehrt zu Contacting bzw. Fernwärmeanschlüssen kommt, sich die Grundlagen der
VDI-Richtlinie 2077 Beiblatt 3.1 - Ermittlung der umlagefähigen Erzeugungskosten von KWK-Anlagen zu eigen macht.
Der BGH hält sich bislang bedeckt und führt in dem
Urteil VIII ZR 202/06 vom 27.06.2007 aus:
"RN 12 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die kompletten vom Versorgungsunternehmen berechneten Kosten einschließlich der darin enthaltenen Investitions- und Verwaltungskosten und des Unternehmergewinns des Lieferanten umlagefähig.
RN 19 a) Für die Berechtigung zur Umlegung von Betriebskosten genügt eine Verweisung im Mietvertrag auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung (II. BV), sofern es sich nicht um "sonstige Betriebskosten" im Sinne von Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV handelt."
Der Mieterbund führt in seiner Broschüre "Die zweite Miete" (Stand Dez 2010) S. 72 zu den Kosten aus:
"Bezieht der Vermieter Fern- oder Nahwärme, muss er zwar nach der Heizkostenverordnung abrechnen, er darf aber den Wärmepreis ansetzen. In der Heizkostenabrechnung dürfen aber keine der in Kapitel 11 beschrieben Heiznebenkosten auftauchen. Eine Ausnahme bilden bei Fernwärme die Betriebsstromkosten für die Umwälzpumpe und die Messung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Andere Kosten, wie z.B. Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, dürfen nicht berechnet werden."
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW