Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Almado - Preiserhoehung Arbeits- und Grundpreis / Falsche Verbrauchsschaetzungen  (Gelesen 6594 mal)

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Offline blumenkohl

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Hallo zusammen,
Auch ich bin almado-Geschaedigter. Ich habe schon einiges an threads hier, vor Allem zum Thema Grundpreiserhoehung und Bonus gelesen, bin mir aber in meinem Fall trotzdem noch nicht so ganz sicher, bzw. habe noch ein paar andere Fragen.
Erst einmal mein Fall:

Seit 1.11.2012 werde ich durch almado beliefert. Vertragsbestandteile: Tarif Bonus 12 mit Brutto-Arbeitspreis 20,14c und Brutto-Grundpreis 7,12 Euro. 25% Bonus auf Rechnungspreis. Verbrauchsprognose war 3.800 kWh, Abschlag 71,00 Euro.
Die Preisanpassungsklauseln aus den AGB, Stand Vertragsabschluss lauteten:
„(5) Die Preisgarantie von ENERGY umfasst alle Preisbestandteile, die nicht hoheitlich festgelegt sind. ENERGY ist somit jederzeit berechtigt – sofern nicht anderweitig vereinbart oder zugesichert - Änderungen von gesetzlichen Abgaben, Steuern und Umlagen (insb. EEG, KWKG, Konzessionsabgabe, Umlage nach § 19 Abs. 2 Strom NEV) weiterzugeben.
(6) Preisänderungen, mit Ausnahme der Weitergabe der hoheitlichen Preisbestandteile gem. Abs. 5 Satz 2, erfolgen nur zum Ende der jeweiligen Preisgarantie und richten sich nach Abs. 8.
(7) Nach Ablauf des Garantiezeitraumes für eine Preisgarantie gelten die ab diesem Zeitpunkt von ENERGY für das Versorgungsgebiet des Kunden geltenden Tarife für das von dem Kunden gewählte Produkt weiter, sofern weder der Kunde noch ENERGY von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht gemäß Ziff. 4 Gebrauch machen. Diese Tarife kann der Kunde jederzeit bei ENERGY schriftlich oder telefonisch anfragen.
(8 ) Änderungen der Preise nach Abs. 6 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn ENERGY dem Kunden die Änderungen spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ab Zugang der Mitteilung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von ENERGY in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
(9) Künftige Änderungen der Umsatzsteuer, der Stromsteuer und/oder Belastungen aus KWKG (Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung, Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz) und/oder EEG (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, Erneuerbare-Energien-Gesetz) und ähnlicher hoheitlich bestimmter Abgaben und Umlagen (z.B. nach § 19 Abs. 2 Strom NEV) kann ENERGY ohne Ankündigungsfrist und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergeben, sofern sich aus Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift, auf der die Einführung der jeweiligen Steuer oder hoheitlichen Belastung
beruht, nichts Abweichendes ergibt. Bei Senkungen der o.g. Positionen ist ENERGY zur entsprechenden Minderung verpflichtet. ENERGY wird den Kunden auf dem vertraglich vereinbarten Wege über die sich ergebenden Anpassungen informieren.


Zum 14.11.2012 bekam ich eine e-Mail, „Strompreiserhoehungen 2013-Ihr Abschlag bleibt gleich“ mit Anhang, in den Arbeitspreiserhoehungen angekuendigt werden.

Zum 26.11.2012 bekam ich dann eine weitere e-Mail „Aktuelles zu Ihrem Stromliefervertrag“, die die Preiserhoehung v. 14.11. als falsch und gegenstandslos erklaert, und stattdessen eine Erhoehung zum 1.1.2013 um die Fremdkosten i.H.v. 2,365 ct ankuendigt. Ein Sonderkuendigungsrecht ist dabei nicht erwaehnt.
Im dem der e-Mail angehaengten Schreiben auf Seite 2 findet sich hingegen dann noch eine weitere Preisaenderung ab 1.11.2013, wie folgt:
„Sie haben bei uns einen Strombelieferungsvertrag im Tarif Bonus 12 abgeschlossen. Dieser Tarif enthält eine eingeschränkte Preisgarantie bis zum 31.10.2013, von der hoheitliche Umlagen, Abgaben und Steuern ausgenommen sind. Mit Wirkung zum 01.11.2013 ändert sich Ihr Stromarbeitspreis um 3,995 Ct netto je kWh auf 27,26 Ct pro kWh inkl. MwSt. Aufgrund dieser Preisanpassung haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Wir würden es allerdings sehr bedauern, Sie als Kunden zu verlieren, denn infolge der aktuellen Strompreisrunde setzen wir nun alles daran, die Energiepreise langfristig konstant zu halten. Mehr dazu lesen Sie im nächsten Absatz.“
Zudem befindet sich auch die „Weihnachtszeit ist Zaehlerzeit“ Aufforderung in dem Schreiben, worauf hin ich den Zaehlerstand fuer den 31.12. mitteile. Daraus ergibt sich ein Verbrauch, der fast exakt dem Verbrauch im Vorjahr, bzw. der angegebenen 3.800 kWh / Jahr entspricht.

Zum 21.3.2013 kommt die Jahresabrechnung fuer 2012. Es wird zu 20,14c und 7,12 Euro, und zum gemeldeten Verbrauch abgerechnet. Der Abrechnung auf zwei Seiten folgen 6 weitere Seiten mit kleingedruckten „Verbraucherinformationen“. Dabei wird u.a. der (neue) geltende Tarif von 22,5c und (weiterhin) 7,12 Euro erwaehnt.
Zudem werden die Stromlieferbedingungen zum 1.5.2013 angepasst.
v.a. die Preisklausel:
(5) Die Preisgarantie von ENERGY umfasst alle Preisbestandteile, die nicht hoheitlich festgelegt bzw. staatlich reguliert sind. Die Preisgarantie umfasst daher insbesondere nicht die in den Absätzen 12 bis 19 dieser Ziffer der AGB festgehaltenen Preisbestandteile (insb. EEG-Umlage, Belastungen aus dem KWKG, Konzessionsabgabe, Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, Offshore-Umlage nach § 17 f EnWG, Umlage für abschaltbare Lasten, Stromsteuer). ENERGY ist somit jederzeit berechtigt – sofern nicht anderweitig vereinbart oder zugesichert - Änderungen von gesetzlichen Abgaben, Steuern und Umlagen (insb. EEG, KWKG, Konzessionsabgabe, Umlagen nach § 19 Abs. 2 StromNEV und § 17 f EnWG, AbLastV) an den Kunden weiterzugeben (eingeschränkte Preisgarantie).
(6) –
(7) –
(8 ) Preisänderungen erfolgen entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz).
Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ab Zugang der Mitteilung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von ENERGY in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
(9) Künftige Änderungen der Umsatzsteuer, der Stromsteuer und/oder Belastungen aus KWKG (Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung, Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz) und/oder EEG (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, Erneuerbare-Energien-Gesetz) und ähnlicher hoheitlich bestimmter Abgaben, Umlagen und Entgelte mit Strompreisbezug (z.B. nach § 19 Abs. 2 Strom NEV, § 17 f EnWG, AbLastV kann ENERGY mit Wirksamwerden der Änderung bzw. Einführung vollständig an den Kunden weitergeben, sofern sich aus Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift, auf der die Einführung der jeweiligen Steuer oder hoheitlichen Belastung beruht, nichts Abweichendes ergibt. Bei Senkungen der o.g. Positionen ist ENERGY zur entsprechenden Minderung verpflichtet. ENERGY wird den Kunden auf dem vertraglich vereinbarten Wege über die sich ergebenden Anpassungen informieren.“


Zum 16.8.2013 erhalte ich die e-Mail zur SEPA-Lastschrift. Im Text steht auch u.a. lapidar: „Ab Seite 3 informieren wir Sie ausführlich über die Entwicklung hoheitlich festgelegter Preisbestandteile und Grundpreise. Hierbei ist es uns wichtig, Ihnen vor dem Hintergrund der allgemeinen eher negativen Berichterstattung zum Thema Energieversorgung, auch einmal mit guten Nachrichten aufwarten zu können.“[/i]
Auf Seite 3 heisst es dann: „Grundpreise enthalten verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten, auf deren Entwicklung wir nur begrenzt Einfluss haben. Dennoch können wir Ihnen bereits jetzt eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 02.11.2013 bis zum 31.12.2016 gewähren. Der monatliche Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als Produktkunde im Tarif Bonus 12 garantieren wir diese Konditionen automatisch und unwiderruflich. Damit sind Sie daher vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.“
Dann folgt nach neuer Ueberschrift ein allgemein gehaltener Hinweis zur Sonderkuendigung:
„In diesen bewegten Zeiten ist Planungssicherheit bares Geld wert.
Aufgrund von Anpassungen der Stromlieferbedingungen und/oder -konditionen besteht ein grundsätzliches Recht, Lieferverträge zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Anpassung ohne Einhaltung von Fristen zu beenden, vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung vom 7. Juli 2005, zuletzt geändert durch Art 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, BGBl. I S. 1738, 1748 (EnWG).“


Danach kommt fast ein ganzes Jahr nichts mehr, und dann endlich zum 6.6.2014 eine Abrechnung fuer ganze 16 Monate vom 1.1.2013 zum 30.4.2014.
Fuer die letzten 10 Monate mit Preisgarantie (1.1. bis 31.10.2013) kommen ein um die Fremdkosten erhoehter Brutto-Arbeitspreis i.H.v. 22,5c und der alte Grundpreis zum Zug.
Fuer die nach der Preisgarantie verbleibenden 2 Monate in 2013 werden ein neuer Brutto-Arbeitspreis von 27.26c und ein Grundpreis von 19,95 Euro angesetzt.
Die vier Monate in 2014, werden dann mit 28.25c und 19,95 Euro abgerechnet.
Zudem wird ein Bonus i.H.v. 25% des Rechnungsbetrags vom 1.11.2012 bis 31.10.2013 gewaehrt, allerdings abz. der 2c Fremdkosten ab 1.1.2013.

Trotz heftiger Preiserhoehungen, ergibt sich trotzdem ein Guthaben von knapp ueber 400 Euro, auf dem ein Verrechnungsscheck folgt.

Denn: fuer 1.1. bis 31.10. wird ein Verbrauch von knapp 250 kWh/Monat angesetzt. (Da bleibt der Bonus auch schoen klein...).
Fuer 1.11.2013 bis 31.12.2013 werden nur noch 175 kWh/Monat angesetzt, und fuer 1.1. bis 30.4.2014 sogar weniger als 150 kWh.
(Zur Erinnerung, zu Vertragsbeginn wurden 3800 kWh, also fast 320kWh angegeben, was auch in 11. und 12.2012 zugetroffen ist. ... Dazu spaeter mehr...)

Aufgrund des ueppigen Guthabens, faellt mir leider zu dem Zeitpunkt noch nichts auf.

Zum Ende Januar 2015 erfolgt eine Abrechnung 1.5.2014 bis 31.12.2014. Brutto-Arbeitspreis ist dabei 28.25c, Grundpreis wird nur als Summe angegeben, entspricht aber wieder 19.95 Euro/Monat. Eine Nachzahlung von ueber 500 Euro wird gefordert.
Leider landet die Rechnung, wie schoen oefter erst einmal in meinem Spam-Folder. Erst eine Mahnung erlangt meine Aufmerksamkeit. Und dummerweise ueberweise ich die Nachforderung umgehend.

Im Nachhinein faellt mir auf, dass fuer den Zeitraum ploetzlich ein Verbrauch von fast 450 kWh / Monat angesetzt wird. Der Zaehlerstand zum 31.12.2014 ist zwar plausibel, aber so langsam daemmerts mir, dass almado hier wieder an kWh reinholt, was zur Schmaelerung des Bonus anfaenglich unterschlagen wurde.
Ein Anruf beim Netzbetreiber gibt mir Zaehlerstaende zu 6.2013 und 6.2014, die nahelegen, dass der tatsaechliche Verbrauch von 12.2012 bis 12.2014 relativ gleichbleibend bei 290 bis 300 kWh/Monat gelegen haben duerfte. (Dazu ist noch anzumerken, dass almado, mich seit 12.2012 nicht mehr um Zaehlerstaende gebeten hat, obwohl ich damals der Aufforderung nachgekommen bin.)

Bei meiner Recherche im Netz und Ueberpruefung der Rechnungen, fallen mir auch erstmals die enormen Preissteigerungen auf.

Zum 20.2. sende ich almado/365 per Einschreiben meinen Widerspruch fuer die beiden letzten Rechnungen, konkret:
-- widerspreche den Grundpreiserhoehungen (wg. mangelnder Transparenz, unwirks. Preisklausel)
-- widerspreche Arbeitspreiserhoehungen (wg. mangelnder Transparenz, unwirks. Preisklausel)
-- widerspreche ich den Schaetzungen in der zweiten Rechnung


Sodann fordere ich:
-- Umgehende (spaetesten 27.2.) Rueckbuchung der 500 Euro Nachzahlung, wg. ungerechtfertigter Bereicherung, §812(1)BGB
-- Bis 5.3.2015 Neuerstellung beider Rechnungen mit altem Arbeitspreis und Grundpreis
-- Dabei Plausible Schaetzung des Verbrauchs in letzter Rechnung (1.5.2014 bis 31.12.2014), Dazu liefere ich eigene Berechnung mit Hilfe SLP H0
-- Ueberweisung des Guthabens


Dabei drohe ich nach Ablauf der Frist mit:
-- Forderungen gerichtlich geltend zu machen
-- Informieren von Verbraucherzentrale
-- Anwaltliches Pruefen von §263 StGB, (vorallem wg. vorsaetzliche Falschschaetzung der Verbraeuche und vorsaetzliche Stellung falscher Rechnungen, obwohl almado bereits in Kenntniss der Unwirksamkeit ist...)
-- Verrechnung, Kuerzung von Abschlaegen nach eigener Rechnung.

Schlichtungsstelle habe ich erstmal nicht erwaehnt.

Zum 5.3.2015 erhalte ich Standard-Mail, „Ihre Preisrueckfrage“, u.a.:

[EMail entfernt]


Wo ich mir unsicher bin:
1.   Waren die Klauseln am Anfang und dann zum 1.5.2013 in meinem Fall ungueltig? im Zusammenhang damit: War die Mitteilung der Aenderung der AGB so wirksam?
2.   Waren die Preiserhoehungen bei mir intransparent? (oder zumindest genauso intransparent wie bei allen anderen Faellen?)
3.   Kann ich also sowohl Grund- und Arbeitspreis zum Stand Vertragsbeginn fordern? Kann ich z.B. sogar die Preiserhoehungen durch Fremdkosten widersprechen?
4.   Was sind die besten Sanktionsmittel? Doch ueber die Schlichtungstelle? Muesste ich das ankuendigen? Oder einfach noch drei Wochen warten?
5.   Waere Betrugsanzeige, oder z.B. Anwalt ein Druckmittel.

Die Nachzahlung von ueber 500 Euro wuerde ich am liebsten erstmal sofort zurueckbekommen, wer weiss wie lange es noch was zu holen gibt.
1.   Geht §812(1)BGB nur wenn almado per Lastschrift eingezogen hat, oder auch obwohl ich selbst ueberwiesen habe?
2.   Waere evtl. ein gerichtlicher Mahnbescheid empfehlenswert?

Sorry, wenn ich nochmals Fragen aufwerfe, die schon einmal woanders abgehandelt wurden. Aber ich habe wirklich fleissig gelesen, und trotzdem habe ich da irgendwie nicht ueberall Klarheit. Und sorry ebenfalls fuer die lange Beschreibung, aber ich wollte das halt nicht scheibchenweise aus mir rausfragen lassen, und hoffe, das hilft eher.

Bei Bedarf gebe ich natuerlich gern noch mehr Info.

Vielen, vielen Dank schon einmal vorab!
« Letzte Änderung: 29. September 2015, 10:59:12 von DieAdmin »

Offline khh

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@Blumenkohl, zu Ihren Fragen meine Einschätzungen in Kursiv:

Wo ich mir unsicher bin:
1. Waren die Klauseln am Anfang und dann zum 1.5.2013 in meinem Fall ungueltig?
Ja, wobei bemerkenswert ist, dass almado/365 AG ab 1.5.13 für Preisanpassungen lt. Abs. 8 die sogen. "GVV-Klausel" verwenden wollte, obwohl der EuGH bereits am 21.03.13 Az C-92/11 die Unwirksamkeit einer solchen AGB-Klausel für Sonderverträge entschieden hatte.
... im Zusammenhang damit: War die Mitteilung der Aenderung der AGB so wirksam?
m.E.: Nein, denn die Änderung einer so wesentlichen AGB-Klausel wie zur Preisanpassung ist per "Annahmefiktion", also ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden, wohl nicht zulässig.

2. Waren die Preiserhoehungen bei mir intransparent? (oder zumindest genauso intransparent wie bei allen anderen Faellen?)
Ja, jedenfalls ist aufgrund Ihrer Angaben nicht ersichtlich, dass bei Ihnen anders als in den bekannten Fällen verfahren wurde (siehe gesetzliches Transparenzgebot § 41 Abs. 3 EnWG).

3. Kann ich also sowohl Grund- und Arbeitspreis zum Stand Vertragsbeginn fordern? m.E.: Ja.
Kann ich z.B. sogar die Preiserhoehungen durch Fremdkosten widersprechen?
Was sollen denn "Fremdkosten" sein? Wenn Sie die "staatlich gesetzten oder regulierten Belastungen" meinen, dann
m.E.: Ja (siehe diesbzgl. Threads bspw. unter "Grundsatzfragen"), denn es fehlt bereits in der AGB die Einräumung des gesetzlichen Sonderkündigungsrechts gem. § 41 Abs. 3 EnWG.
 

4. Was sind die besten Sanktionsmittel? Doch ueber die Schlichtungsstelle?
Letzteres dürfte erfolgsversprechend sein, wie hier im Forum vielfach nachzulesen ist.
Muesste ich das ankuendigen? Nicht zwingend, vielmehr muss der Versorger Sie auf diese Möglichkeit hinweisen, wenn er Ihrem Anliegen nicht nachkommt.
Oder einfach noch drei Wochen warten? Da sollte umgehend erst einmal Ihre bisherige Vorgehensweise (Forderungen stringent vorgebracht?) überprüft werden, insbesondere auch Ihre selbst erstellten Eigen-berechnungen (dazu sehr geeignet ist die vom User @Didakt entwickelte Exel-Tabelle).

5. Waere Betrugsanzeige, oder z.B. Anwalt ein Druckmittel. Vergessen Sie eine Strafanzeige wg. des (höchstens!) Verdacht eines Betrugs, da kommt selten was bei raus und zudem würden Sie damit die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. blockieren.

Die Nachzahlung von ueber 500 Euro wuerde ich am liebsten erstmal sofort zurueckbekommen, wer weiss wie lange es noch was zu holen gibt.
Zu holen ist was innerhalb der dreijährigen Rückwirkungsfrist eines erstmaligen Widerspruchs lt. BGH-Urteil und vor Ablauf der dreijährigen Regelverjährung; der Zeitfaktor ist also eher kein Problem (es sei denn, dass Sie eine andere Entwicklung befürchten ???).
1. Geht §812(1)BGB nur wenn almado per Lastschrift eingezogen hat, oder auch obwohl ich selbst ueberwiesen habe?
Das hat nichts mit der Zahlungsart zutun sondern ist davon abhängig, ob der Versorger rechtsgrundlos Zahlungen erlangt hat, also bspw. aufgrund unwirksamer Preiserhöhungen.
2. Waere evtl. ein gerichtlicher Mahnbescheid empfehlenswert?
Eher nicht, denn damit werden Sie die 365AG kaum beeindrucken können. Wenn Sie (Rechtsschutzversicherung vorhanden?) den gerichtlichen Weg favorisieren, dann besser gleich zu einem mit dem Energierecht vertrauten Anwalt.

Gruß, khh

PS: Es fällt auf, dass Sie anscheinend den Zählerstand zu den vertragsrelevanten Terminen, also jeweils zum 31.10. d. J. (dem Ende des Lieferjahres), nicht selbst unaufgefordert abgelesen und dem Versorger sowie Ihrem Netzbetreiber mitgeteilt und von almado/365AG eine Abrechnung verlangt haben.  :(
Lesen Sie im EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) insbesondere die §§ 40 und 41 sowie zum Schlichtungsverfahren der SE die §§ 111a und b sowie deren Verfahrensordnung unter Menüpunkt "Schlichtungsantrag" der Website www.schlichtungsstelle-energie.de !
« Letzte Änderung: 09. März 2015, 18:15:36 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline blumenkohl

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Hallo khh,

Vielen Dank fuer die prompte Beantwortung meines Posts.
Die Website der Schlichtungsstelle und entspr. Stellen im EnWG habe ich mir durchgelesen. Danke fuer die Links/Hinweise!

Da sollte umgehend erst einmal Ihre bisherige Vorgehensweise (Forderungen stringent vorgebracht?) überprüft werden...

Ich glaube schon, dass das Alles unmissverstaendlich formuliert war. Als „Widerspruch“ in allen o.g. Punkten, mit den einzelnen Verweisen auf § etc.
Zur Sicherheit, koennte ich Ihnen das Schreiben gern einmal zur Ansicht senden.

...insbesondere auch Ihre selbst erstellten Eigen-berechnungen (dazu sehr geeignet ist die vom User @Didakt entwickelte Excel-Tabelle).

Habe ich im Forum gesucht, aber leider nur Hinweise darauf gefunden, dass die Tabelle per PM verschickt wurde. Gibt es da einen Link oder dergleichen?

Zu holen ist was innerhalb der dreijährigen Rückwirkungsfrist eines erstmaligen Widerspruchs lt. BGH-Urteil und vor Ablauf der dreijährigen Regelverjährung; der Zeitfaktor ist also eher kein Problem (es sei denn, dass Sie eine andere Entwicklung befürchten ???).

Ja, befuerchte schon... zwei, drei Wochen bis zur Einreichung bei der SE, dann bis zu 3 Monate Schlichtung, und wer weiss welche Sperenzchen sich 365/almado einfallen laesst. Bei einer Forderung im oberen dreistelligen Bereich, macht man sich natuerlich Gedanken, ob des langfristigen Bestands des Geschaeftsmodells...
Deswegen auch meine Frage hins. §812(1)BGB, mit dem Hintergedanken ob man unabhaendig von der anvisierten Schlichtung zwecks Berichtigung der Rechnungen, nicht schon kurzfristig etwas hinsichtlich der getaetigten Nachzahlung (aus fehlerhafter und unterjaehriger Rechnung) machen kann.

Alternativ ueberlege ich auch irgendwie fuer die naechsten Monate nach eigener Rechnung abzurechnen, oder Abschlaege einfach mit Forderungen zu verrechnen. Ich errinnere mich, vor 2 Wochen hier im Forum dazu etwas gelesen zu haben, habe es aber im Moment nicht wiedergefunden. Vielleicht haben sie ein gutes Schlagwort parat, mit dem ich fuendig werde?
Ich habe zumindest meinen Dauerauftrag erst einmal storniert. Der Maerzabschlag ist also noch nicht ueberwiesen.

Eher nicht, denn damit werden Sie die 365AG kaum beeindrucken können. Wenn Sie (Rechtsschutzversicherung vorhanden?) den gerichtlichen Weg favorisieren, dann besser gleich zu einem mit dem Energierecht vertrauten Anwalt.

Ich habe RS, allerdings mit Selbstbeteiligung. Hatte vielleicht an eine einschlaegige Kanzlei in Frankfurt gedacht, aber nach dem was ich bisher im Forum gelesen habe, war die Quintessenz, dass ein RA im Vergl. zur SE jetzt auch nicht unmittelbar mehr Eindruck auf almado/365 ausuebt. So war zumindest mein Eindruck, oder?

PS: Es fällt auf, dass Sie anscheinend den Zählerstand zu den vertragsrelevanten Terminen, also jeweils zum 31.10. d. J. (dem Ende des Lieferjahres), nicht selbst unaufgefordert abgelesen und dem Versorger sowie Ihrem Netzbetreiber mitgeteilt und von almado/365AG eine Abrechnung verlangt haben.

Ja leider. Allerdings glaube ich zumindest, dass man mir daraus keinen Strick drehen kann, siehe: Urteil des LG Kleve vom 27.04.07, Az.: 5 S185/06, wonach der Versorger dafuer verantwortlich ist, das Notwendige zu tun, damit eine korrekte Abrechnung moeglich ist.
Almado setzt von 5.2014 bis 12.2014 einen monatl. Verbrauch von fast 450kWh an, davor waren es 150kWh. So ein „Aufholen“ ist, soweit ich das o.g. Urteil verstehe einfach nicht machbar. Uebrigens, wenn man den turnusmaessigen Zaehlerstand von Mitte Juni 2014 (abgelesen durch den Netzbetreiber und uebermittelt an almado) kennt, dann ergibt sich sogar ein monatl. Verbrauch von ueber 1000kWh monatlich fuer Mai bis Mitte Juni. Das ist nicht plausibel.

Als naechsten Schritt, werde ich zeitnah almado antworten und feststellen, dass auf keine meiner Forderungen fristgerecht eingegangen wurde, oder auch nur adaequat Stellung genommen wurde, und ich deshalb nach Ablauf der vier Wochen zum 20.3. (gilt eigentlich das Datum im Anschreiben, der Poststempel, oder der Eingang bei Almado als Fristbeginn?) an die SE wenden werde.
In der Zwischenzeit kann man dann wohl weiter nichts machen, als schon einmal die Unterlagen fuer den 20.3. zusammenzustellen, oder?

Auf nochmaligen Input, insb. an den fettgestellten Stellen wurde ich mich sehr freuen!

Schoene Gruesse,
blumenkohl

Offline khh

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[...]
Auf nochmaligen Input, insb. an den fettgestellten Stellen wurde ich mich sehr freuen!

- zu "Zur Sicherheit ...": Aus persönlichen Gründen kann ich mich momentan nicht direkt in Einzelfälle einklinken;
- zu "Gibt es da ...": Ich würde dem User @Didakt eine PM senden (eigenen Email-Adresse angeben) und um die Tabelle bitten;
- zu "ob man nicht schon kurzfristig ...": Eine Teillösung ist m.E. wenig zielführend  -  siehe auch nächster Punkt;
- zu "... ein gutes Schlagwort parat ...": Versuchen Sie es mit "Aufrechnung" (§§ 387 ff BGB) und der Foren-Suchfunktion;
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Offline uwes

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5. Waere Betrugsanzeige, oder z.B. Anwalt ein Druckmittel. Vergessen Sie eine Strafanzeige wg. des (höchstens!) Verdacht eines Betrugs, da kommt selten was bei raus und zudem würden Sie damit die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. blockieren.

365 AG zahlt weder die Kosten der Schlichtung, noch erkennt sie die Schlichtungssprüche an. Es sind bereits Strafverfahren gegen 3 Vorstandsmitglieder wegen des Vorwurfs des Betrugs anhängig. Darüber jedenfalls wird hier im Forum ja bereits berichtet.

Das Schlichtungsverfahren bringt niemanden wegen 365 AG richtig weiter, auch wenn zu konstatieren ist, dass die Schlichtungssprüche häufig einen hohen und klugen juristischen Gehalt aufweisen.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline bolli

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365 AG zahlt weder die Kosten der Schlichtung, noch erkennt sie die Schlichtungssprüche an. Es sind bereits Strafverfahren gegen 3 Vorstandsmitglieder wegen des Vorwurfs des Betrugs anhängig. Darüber jedenfalls wird hier im Forum ja bereits berichtet.

Das Schlichtungsverfahren bringt niemanden wegen 365 AG richtig weiter, auch wenn zu konstatieren ist, dass die Schlichtungssprüche häufig einen hohen und klugen juristischen Gehalt aufweisen.
Wenn ich auch Ihr Interesse als RA am Nichteinschalten der Schlichtungsstelle (SE) aus IHRER Sicht nachvollziehen kann muss man doch konstatieren, dass es eine Reihe von Fällen hier im Forum gibt, bei denen die 365 AG sehr wohl auf die SE reagiert hat. Andererseits gibt es ebenfalls eine Reihe von Fällen, in denen dieser Versorger bei einschalten der SE direkt Feststellungsklage erhoben hat und man insofern dann doch vor Gericht landet (und hier einen RA hinzuziehen sollte).
Aber ich würde nicht so weit gehen wollen, die SE generell bei diesem Versorger außen vor zu lassen. Es kommt auch u.a. auf den Grund an, warum z.B. Bonuszahlungen oder Rechnungskorrekturen verweigert werden. Da gibt es schon Unterschiede.
Da der Versorger die "Masche" bevorzugt, es erst gar nicht zu einem Schlichtungsspruch kommen zu lassen (entweder man erhebt seitens des Versorgers Feststellungsklage und das SE-Verfahren wird abgebrochen oder man lenkt ein und macht Vergleichsangebote "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht")  bleibt da eh nicht viel an Schlichtungssprüchen, die es anzuerkennen gäbe.
Und ob der Versorger die Schlichtungskosten letztlich zahlt oder nicht, kann mir als einschaltender Verbraucher zunächst einmal egal sein, denn ICH muss sie in keinem Fall bezahlen !

Offline uwes

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Und ob der Versorger die Schlichtungskosten letztlich zahlt oder nicht, kann mir als einschaltender Verbraucher zunächst einmal egal sein, denn ICH muss sie in keinem Fall bezahlen !
Gerade diese Einstellung hat ja in der Vergangenheit dazu geführt und wird in der Zukunft dazu führen, dass der Versorger lieber gleich eine Klage einreicht, um die für ihn unnötigen Kosten der Schlichtung zu vermeiden. Aus dem gleichen Grund interessiert es auch viele Versorger nicht, was die Schlichtungsstelle so "schlichten" will, da bei Klagerhebung das Versorgungsunternehmen bei Obsiegen ja damit rechnen kann, dass der Kunde die gesamten Kosten trägt.
Ich kann Ihnen versichern, dass sehr viele Anwälte kein großes Interesse an den Klagen über ein paar Hundert € der Energiekunden haben werden.  Dieses Desinteresse wurde auch von vielen Kunden in diesem Forum schon geäußert bzw. beschrieben. Allerdings gilt das nicht für die Anwälte der Versorger. Die haben ja ein Dauermandat und in vielen Fällen sicherlich auch Honorarabsprachen.
Wenn aber die Versorgungsunternehmen die Kosten der Schlichtung durch eine ganz einfache Einschaltung der Gerichte vermeiden können, werden sie das vielleicht bei guten Aussichten auch vermehrt tun.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline khh

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Auch hier ist eine Differenzierung wohl angebracht: Bspw. die 365 AG erhebt bei Einschaltung der Schlichtungsstelle in erster Linie dann Feststellungsklagen, wenn es um Bonusverweigerung wg. angeblich gewerblicher Mitnutzung der Abnahmestelle bzw. um eine/n vorhandene/n PV-Anlage oder Mehrtarif-Zähler geht. Diese Problematik wurde in verschiedenen Threads umfassend diskutiert.

Im Übrigen ist es gemäß dem Jahresbericht der Schlichtungsstelle so, dass in 2014 etwa 85 % der Schlichtungs-verfahren einvernehmlich gelöst werden konnten. Nach den hier im Forum vorliegenden Rückmeldungen der Betroffenen dürfte dieser %-Satz (mindestens) auch für die von Kunden der 365 AG eingeleiteten Verfahren zutreffen.

Und die Schlichtungsstelle wird auch schon wissen, wie die von Versorgern nicht gezahlten Verfahrenskosten einzutreiben sind (siehe diesbezügliche auch hier im Forum zitierte Urteile verschiedener Gerichte :) ). 
« Letzte Änderung: 11. März 2015, 13:46:03 von khh »
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Offline bolli

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Wenn aber die Versorgungsunternehmen die Kosten der Schlichtung durch eine ganz einfache Einschaltung der Gerichte vermeiden können, werden sie das vielleicht bei guten Aussichten auch vermehrt tun.
Wenn sie denn gute Aussichten haben, werden sie das vielleicht tun, aber in zahlreichen Fällen, die hier "aufschlagen", sind die Aussichten für die Unternehmen eher nicht als gut zu bezeichnen und nicht umsonst liegt die Quote der Schlichtungsstelle bei deutlich über 50%. Und auch die Versorger können rechnen und wägen die Kosten eines Rechtsstreites mit anderen Kosten ab. Natürlich setzen die auch auf den Abschreckungsfaktor und hoffen auf wenig (Gerichts-)Verfahren, aber mit jeem Urteil gegen sie wächst ja auch die Möglichkeit der Verbreitung und damit ein sinkender Abschreckungsfaktor. Insofern ist auch da aufzupassen und abzuwägen.

Offline blumenkohl

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Hallo khh,

vielen Dank fuer die Hinweise.

Zitat
- zu "Zur Sicherheit ...": Aus persönlichen Gründen kann ich mich momentan nicht direkt in Einzelfälle einklinken;

OK, kann ich verstehen, danke trotzdem!

Zur "Aufrechnung" habe ich jetzt so einiges gefunden.  Soweit ich es verstanden habe, scheint dass durchaus ein Weg, und Voraussetzung ist vor Allem, dass almado in Verzug ist.

Hinsichtlich der Excel-Tabelle habe ich mich bereits an Didakt gewandt.

Nach Erhalt werde ich nochmals meine Gegenrechnung pruefen. Danach almado darauf hinweisen, dass die Anwort nicht meinen Forderungen entspricht, erklaeren, dass ich eine Aufrechnung meiner Forderung mit kommenden Abschlaegen vornehmen werde, und dass ich nach Ablauf der vier Wochen (seit Widerspruchs-Schreiben v. 20.2.) die SE einschalte.

@bolli & uwes
Danke fuer die "Stellungnahmen" hinsichtlich "RA oder SE"... wie erwaehnt werde ich es wohl erst einmal via SE versuchen.

 

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