Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Wer macht mit?

<< < (3/5) > >>

khh:

--- Zitat von: berghaus am 15. März 2014, 16:41:48 ---@khh
Der Hinweis, man möge sich doch bitte selbst rechtskundig machen, ist natürlich auch eine Antwort. Warum antworten Sie nicht einfach auf die gestellte Frage, ...
--- Ende Zitat ---

@berghaus, das war Ihre Frage:

--- Zitat von: berghaus am 15. März 2014, 15:06:46 ---Meine Frage ging dahin (an alle Rechtskundigen hier), wie lange muss man selbst versuchen, mit Almado fertig zu werden. Und ab welchem Stand der Bemühungen kann man Almado die Kosten eines Anwalts aufbürden, ...
--- Ende Zitat ---
und kann man diese Frage besser beantworten, als einen fundierten Artikel zu verlinken !?  ::)


--- Zitat von: berghaus am 15. März 2014, 16:41:48 ---... Wenn Ihre Ansicht eines 25%Bonus inkl.-Vertrages richtig wäre, ...
--- Ende Zitat ---

Was behaupten Sie denn da schon wieder, wo und wann hab ich die Ansicht vertreten, dass "25% Bonus inkl." richtig ist ?  >:(

Wenn Sie NICHTS richtig auf die Reihe bringen, dann sollten SIE besser schweigen, sonst wird es immer peinlicher.  ;D

Zum Sachverhalt ist ALLES gesagt !

stromer51:
Hier mal meine Sichtweise bezüglich des Bonus.
Ist selbstverständlich meine eigene Sichtweise.
Gerne kann jeder Kunde das machen was er für richtig hält.

Kunde, wenn du meinst -- dein Bonus ist in der Schlussrechnung eingerechnet--, dann freu dich.

Kunde, wenn du meinst ein versprochener Bonus ist in der Schlussrechnung nicht
enthalten dann gibt es beispielsweise eine der folgenden Reaktionen darauf:

Die Schlussrechnung endet zB. mit einer Forderung von 100 EUR . ihre eigene Nachrechnung inklusive  Bonus ergibt aber ein Guthaben von 120 EUR.
Dann würde ich einen Rechnungswiderspruch so formulieren:
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Rechnungswiderspruch  Ku Nr xxxxx   Re Nr. xxxxxx   vom xxxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Schlussrechnung vom xxxxx ist falsch. Ich erwarte eine Korrektur Ihrer Schlussrechnung bis zum xxxxx.
Es besteht die Möglichkeit das Sie aus Versehen bei der Schlussrechnung vergessen haben den im Tarif
enthaltenden Bonus einzurechnen.

Die Schlussrechnung endet korrigiert mit einem Guthaben von 120,- EUR
Zahlen Sie bitte das Guthaben bis zum xxxx auf mein Konto xxxxxx ein.

Mit freundlichen Grüßen
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Sie erhalten vielleicht eine Antwort in Form einer Mahnung auf die Nachforderung von
den 100 EUR. Haben sie Glück können sie sich auch über eine Antwort auf den Rechnungswiderspruch freuen – in etwa so:
Kunde du hast mich mit einem Anruf belästigt und jetzt willst du einen Bonus – das kannst du
vergessen, oder vielleicht der Textbaustein,  Kunde du hast eine PV auf deinem Dachstübchen – leider auch kein Bonus. Das kann man beliebig so fortsetzen.

Sie als Kunde haben nun eine Mahnung über die Nachforderung von 100 EUR erhalten.
Darauf folgt ihrerseits Widerspruch mit fast dem gleichen Text wie vorhin.
Der Anbieter will seine 100 EUR und bald kommt vom eigenen Inkasso ein nettes Schreiben.

An ihrem vertragsgerechten Verhalten gibt’s keine Zweifel, sie schreiben  zum dritten
Mal einen Widerspruch und warten ab. Gibt der Anbieter endlich auf, oder leitet er Schritte ein um  von ihnen die 100 EUR  einzutreiben?
Gibt der auf haben sie 120 EUR verloren, mit der Nachforderung wären es aber 220 EUR gewesen.
Besser wie gar nichts -  Erfahrung gewonnen  - nie wieder so einen Anbieter.

Wollen sie die vollen 220 EUR haben bleibt nur der Gang zum Anwalt.
Hier haben sie mit einer Terminstellung der Rückzahlung den Anbieter schon in Verzug
gesetzt, einen ersten Schritt eingeleitet. Ob sie mit anwaltlichen Rat warten bis sich das Inkasso meldet bleibt ihnen überlassen.

Eine zweite Reaktion wäre: 
Wenn sich auf der Schlussrechnung schon ein Guthaben auch ohne Bonus ergibt.
Der Text des Rechnungswiderspruchs ist gleich meinem ersten Beispiel.
Ist 3 Werktage nach dem  gesetzten Termin kein Geld auf dem Konto eingegangen
oder nur der Teil ohne Bonus, würde ich zügig zum Anwalt gehen.

Der Unterschied zwischen beiden Varianten ist:
Im ersten Fall muss sich der Anbieter bewegen um zu seiner Nachforderung zu kommen.

Im zweiten Fall muss der Kunde aktiv werden. Damit meine ich nicht nette Worte am Telefon wechseln. Zum Anwalt gehen wäre eine Möglichkeit.
Und  denken sie an den Mitarbeiter auf der Gegenseite,  Romane lesen ist lästig und Zeitverschwendung,  daher kurz fassen.  Aha, der Kunde will seinen Bonus – würfeln -  Textbaustein Nr 5 kommt raus und ab zum Kunden –   Widerspruch abgewiesen fertig. Nächster Kunde, na das ist einfach, dem schick ich das mit den 364 Tagen, usw.

Denken sie aber immer daran, dieser Anbieter hat sich vorgenommen  aus Versehen mal den Bonus zu vergessen. Davon rückt er nur ab wenn er sie als gefährlich einstuft. Da könnte zb. schon ein anwaltliches Schreiben ausreichen. Und schon kommt vielleicht die Kulanz ins Spiel. Aber das ist nicht neu. Von den Flexstrom Brüdern kann man viel lernen und denen ist auch nichts passiert, jedenfalls nicht bis heute.
Tut mir leid, schon wieder zu viel Text geworden.
Der Antwort Nr 3 von @martino35  stimme ich voll zu.
Zusatz:
@khh hat recht.   Hier bei meinem Beispiel ist erstens der Anbieter der Anspruchssteller, im zweiten der Kunde. 

khh:
Und bspw. auch hier:  http://de.wikipedia.org/wiki/Beweislast  mal lesen !

Die "Beweisführungslast" hat im Regelfall zunächst der Anspruchsteller ???.

khh:

--- Zitat von: stromer51 am 15. März 2014, 18:11:13 ---... Wollen sie die vollen 220 EUR haben bleibt nur der Gang zum Anwalt. Hier haben sie mit einer Terminstellung der Rückzahlung den Anbieter schon in Verzug gesetzt, einen ersten Schritt eingeleitet. ...
--- Ende Zitat ---
[farbliche Hervorhebung durch khh]

Den konkreten Forderungsbetrag mit Fristsetzung geltend machen ist wichtig, wenn der Kunde (bei fruchtlosem Fristablauf) sofort einen Anwalt beauftragen möchte - siehe hier (Auszug aus dem in Antwort #7 verlinkten Artikel):

--- Zitat ---Anwaltsgebühren als Verzugsschaden
Macht der Anwalt außergerichtlich Forderungen geltend, mit deren Erfüllung sich der Gegner in Verzug befindet, können die Anwaltsgebühren als Verzugsschaden verlangt werden (§ 280 Abs. 2 BGB n.F.). Entscheidend ist hier, dass die Verzugsvoraussetzungen des § 286 BGB n.F. bereits vor der Einschaltung des Anwalts erfüllt sind. Die Gebühren einer bereits zuvor vorgenommenen Anwaltstätigkeit – z.B. für die Abfassung der verzugsbegründenden Erstmahnung – sind nicht als Verzugsschaden ersatzfähig, sondern vom Mandanten selbst zu tragen, ...
--- Ende Zitat ---

Wer sich als Betroffene/r alternativ (zunächst) mit einer Beschwerde an die www.schlichtungsstelle-energie.de wenden möchte, hat die bekannten "Spielregeln" gemäß §§ 111a und 111b EnWG einzuhalten.

@stromer51, die möglichen Vorgehensweisen wurden hier im Forum schon x-mal vorgekaut, ständige Wieder-holungen sind insofern verzichtbar (Anfragende können auch mal selbst ein wenig suchen) ;).
 

berghaus:
@khh


--- Zitat ---von khh in Antwort #10

--- Zitat --- von berghaus heute um 16:41:48
... Wenn Ihre Ansicht eines 25%Bonus inkl.-Vertrages richtig wäre, ...
--- Ende Zitat ---

Was behaupten Sie denn da schon wieder, wo und wann hab ich die Ansicht vertreten, dass "25% Bonus inkl." richtig ist ?
--- Ende Zitat ---

 
Sie drehen sich selbst das Wort im Mund herum:

Ich habe nicht gesagt, dass Sie das von Ihnen vermutete, aber als Fakt bezeichnete, bösartige Verhalten von Almado, den vorher versprochenen Bonus bei der Vertragsbestätigung verschwinden zu lassen, für richtig halten.

Mich stört von Anfang an, dass Sie diese (Ihre) Vermutung ohne irgendeinen Beweis als Fakt bezeichnen, die durch die entsprechende Rechnungsstellung bewiesen wäre.

Ich bin auch sicher, dass jeder (auch Sie) , der sich ein wenig in das Thema eingelesen hat,  meinen oben zitierten Satz mit der etwas verkürzten Bezeichnung ‚25%Bonus inkl.Vertrag‘ so verstanden hat.

Mir könnte Ihre ‚Ansicht‘ ja auch egal sein, wenn Ihre  Behauptung, das Vertragsrecht gebe keine andere Auslegung her, nicht Angst bei den Betroffenen auslösen würde.

Diese wird noch geschürt durch Ihren Hinweis, dass derjenige bei dem von Ihnen immerhin empfohlenen Widerspruch wenig Aussicht auf Erfolg hat, der keinen Screenshot, keine AGB aus der Zeit und/oder keine Bestellbestätigung hat. (Zitat: Der Antragsteller ist beweispflichtig)

Nun eignet sich Ihre Vermutung, Ansicht oder Behauptung als Fakt, dass Almado hier böswillig handelt, ganz prima für die Beleuchtung der Frage, ob es nicht besser ist, wie es Stromer51 in Antwort #11 zutreffend beschreibt, erst mal selbst das Fehlen des Bonus zu hinterfragen.

Sie empfehlen Widerspruch, aber auch schon bei der Inanspruchnahme der Schiedsstelle rechtkundigen Rat einzuholen, der für viele jedoch mit Kosten verbunden sein wird.

Ihre (pessimistische) Ansicht der Erfolgsausichten eines Widerspruchs ist letztendlich eine Warnung an alle, die solch einen Vertrag haben, dass für den Fall, dass Almado mit diesem böswilligen Trick durchkommt, der (beweispflichtige) Antragsteller auf seinen Kosten sitzen bleibt und u.U.  selbst außergerichtliche Kosten von Almados Anwälten tragen muss.

Deshalb meine nicht neue Empfehlung:

Widerspruch z.B. wie der von Stromer51: Bei unbefriedigender Antwort Schlichtungsstelle anrufen.

Wie notwendig da eine ‚Beweisführungslast‘ des Antragsstellers ist, wurde ausreichend in dem Thread 
http://forum.energienetz.de/index.php?topic=18812.msg107996#msg107996 ab Antwort #200   erörtert:

§ 9 Beurteilungsmaßstab
Entscheidungsgrundlage sind Recht und Gesetz.
Die Schlichtungsstelle Energie übt dabei ihr Ermessen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben aus.
berghaus  15.03.14

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