Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Fernwärme: Konkludente Handlung bei kommunalem Abnahmezwang ?

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Will Kane:

--- Zitat von: RR-E-ft am 27. Februar 2014, 23:56:40 ---Erst wenn der durch bloße Energienentnahme konkludent abgeschlossene Vertrag durch Kündigung wirksam beendet wurde, kann durch eine weitere Energieentnahme erneut ein weiterer Vertrag durch bloße Energieentnahme konkludent  abgeschlossen werden.

--- Ende Zitat ---

Herzlichen Dank für diese klaren Ausführungen.

Da weder ich noch die große Mehrzahl der ca. 50.000 Tarifkunden vor Ort jemals eine Kündigung der Fernwärmeverträge ausgesprochen oder vom Versorger erhalten haben, dürfte sich das Kapitel "Legitimierung geänderter Fernwärmepreise durch konkludente Handlung" damit (erfreulicherweise) erledigt haben.

Will Kane:

--- Zitat von: PLUS am 28. Februar 2014, 15:44:15 ---
--- Zitat von: RR-E-ft am 28. Februar 2014, 15:30:39 ---Unterliegt der Kunde einem Anschluss- und Benutzungszwang, so kann der Anfangspreis einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB unterliegen (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.12 Az. VIII ZR 292/11, juris Rn. 21). Bei einer Monopolstellung des Versorgers kommt auch eine  (zivil-)kartellrechtliche Überprüfung  des Anfangspreises in Betracht (siehe § 33 GWB).
--- Ende Zitat ---
Ok, mit einem sehr guten Anwalt und viel "Geduld und Spucke" könnte ein Verbraucher den Versuch wagen das mal durchzuziehen. Vielleicht will Will Kane das ja. ;)

--- Ende Zitat ---

Für den hiesigen Fernwärmeversorger würden im Falle einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB durch ein Gericht Umsätze von mehr als 170 Mio. € auf dem Spiel stehen. Es wäre kaum zu erwarten, dass er in einem ersten Prozess schnell klein bei gibt und so den anderen 50.000 Tarifkunden die Tür für deren Rückforderungen öffnet.
Mir als Laien graut vor der Vorstellung eines extrem teuren Gutachterprozesses über mehrere Instanzen mit abschließendem Vergleich und Kosten im mittleren bis hohen vierstelligen Bereich. Zumal ich selbst auch im besten Fall angesichts meiner sehr niedrigen Fernwärmeverbräuche kaum mehr als 200-300 € erstattet bekommen würde.

Wenn es gelingt, den Bundesverband der Verbraucherzentrale für einen Musterprozess mit ins Boot zu holen, dann sieht die Sache anders aus. Allerdings liegt meine dortige Anfrage bisher noch unbearbeitet zwischen einem Stapel anderer Anfragen aus der ganzen Republik.

(Falls der Bundesverband ablehnt, bleiben mir noch zwei andere Ansätze, deren rechtliche Grundlagen jedoch fernab dieses Threads liegen.)

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