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Autor Thema: Gas.de Grünwelt Gas fix  (Gelesen 31462 mal)

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Offline khh

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Re: OFF-TOPIC
« Antwort #15 am: 17. Februar 2014, 18:54:31 »
... Beim hier im Thread behandelten Gasthema sollten Sie prüfen, ob da nicht ein Vertrag mit fester Laufzeit vorgelegen hat. Im Anschluss dann ein Angebot eines Anschlussvertrages. Sofern innerhalb der Laufzeit keine Preiserhöhung erfolgt ist, ist § 315 BGB kaum relevant. ...

@PLUS,
bereits im Eröffnungsbeitrag und nochmals in der Antwort #11 geht @winnetuo3 auf die Preiserhöhungsmitteilung und auf das Sonderkündigungsrecht ein. Außerdem ist auch die bedingungsgemäß erfolgte Laufzeitverlängerung um 12 Monate angesprochen. Dass möglicherweise ein neuer Anschlussvertrag vorliegt, kann demnach wohl mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Folglich ist § 315 BGB relevant!

@winnetuo3,
das Thema 'Intransparenz der Preiserhöhungsmitteilung' ist dann wohl zu vernachlässigen.

Es bleibt der m.E. durchaus erfolgsversprechende Preisprotest: 1. das Bestreiten eines wirk-samen AGB-Preisanpassungsrechts (§ 307 BGB) und 2. (evtl. "hilfsweise") der Unbilligkeits-einwand (§ 315 BGB).

Mit einer RS-Vers. im Rücken gehen Sie (abgesehen von einer eventuellen SB) wohl kein finanzielles Risiko ein. Entscheiden müssen SIE, ob Sie sich den "Stress" einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung antun wollen.

Es wäre jedenfalls sehr zu begrüßen, wenn sich endlich mal ein Verbraucher gegen die unangemessene Preiserhöhungs-Praxis der 'Discount-Anbieter' wehrt und damit ein Zeichen setzt ! 

Gruß, khh
« Letzte Änderung: 17. Februar 2014, 19:03:27 von khh »
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Offline PLUS

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Re: OFF-TOPIC
« Antwort #16 am: 17. Februar 2014, 19:36:11 »
@PLUS,
bereits im Eröffnungsbeitrag und nochmals in der Antwort #11 geht @winnetuo3 auf die Preiserhöhungsmitteilung und auf das Sonderkündigungsrecht ein. Außerdem ist auch die bedingungsgemäß erfolgte Laufzeitverlängerung um 12 Monate angesprochen. Dass möglicherweise ein neuer Anschlussvertrag vorliegt, kann demnach wohl mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Folglich ist § 315 BGB relevant!
@khh, Sie sind sich aber sehr sicher. Haben Sie den Vertrag gesehen und gelesen? Im Eröffnungsbeitrag war zuerst zu lesen "Der Vertrag lief vom 01.01.2013 bis 31.12.2013".
... und
"Im Onlinekonto von Gas.de wurde der Vertrag klammheimlich um 12 Monate verlängert."
... ein schönes Durcheinander.

Offline khh

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Re: OFF-TOPIC
« Antwort #17 am: 17. Februar 2014, 19:48:38 »
@khh, Sie sind sich aber sehr sicher. Haben Sie den Vertrag gesehen und gelesen? ...

Selbstverständlich nicht, aber man darf ja wohl davon ausgehen, dass der Anfragende die ihm vorliegenden Schriftstücke zu seinem Vertrag richtig wiedergibt, insbesondere dann, wenn bzgl. nicht ganz klarer Aussagen auch noch ausdrücklich nachgefragt wurde. :)
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Offline winnetuo3

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Re: Gas.de Grünwelt Gas fix
« Antwort #18 am: 18. Februar 2014, 09:55:13 »
Danke an @Plus
Danke an khh,
also steht schon jetzt mal fest, dass eine Kündigung wegen Preiserhöhung aus Gründen der rechtzeitigen Wahrung der Kündigungsfrist a.Gr. des Presierhöhungsschreibens vom 07.11.2013 zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgversprechend ist.
Aber vielleicht ist der Erfolg besser, wenn ich auf die Laufzeiten setzen.
In der Vertragsbestätigung von Grünwelt vom 08.07.2012 steht klar und deutlich Vertragslaufzeit 12 Monate und voraussichtlicher Lieferbeginn 02.08.2012.
Weil in o.g. Vertragsbestätigung der Preis und der Lieferbeginn falsch waren  wurde von Gas .de in einem E-Mail vom 10.08.2012 der Preis richtig gestellt, aber der Lieferbeginn auf den 01.01.2013 korrigiert. Die Vertragslaufzeit wurde aber mit 12 Monaten angegeben.
Am 02.10.2012 erhielt ich eine schriftliche Lieferbestätigung. Hierin stand nicht mehr die Vertragslaufzeit sondern Mindestverbrauchsmenge von 42.00 kWh.
Das war damals der sogenannte Paketpreis.
Ich gehe natürlich davon aus, dass dies sich auf eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten bezieht. Und die im Schreiben vom 08.07.2012 erwähnten 12 Monate betrifft.
Ich zitiere nun den AGB § 20: Beginn und Laufzeit des Vertrages, ordentliche Kündigung
(1)Der Vertrag beginnt mit der Aufnahme der Gaslieferung des Kunden.
(2)Es gilt die in dr Vertragsbestätigung genannte Vertragslaufzeit . Sofern hierzu in der Vertragsbestätigung keine Regelung getroffen wird, gilt eine
    Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten.
(3)Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung der in der Vertragsbestätigung  genannten Kündigungsfristen "im Vertrag stehen 3 Monate"
    gekündigt werden. Sofern hierzu in der Vertragsabestätigung keine Regelung getroffen wird, gilt eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende der
    jeweiligen Vertragslaufzeit.
(4)Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Computer, E-Mail nicht ausreichend).  Am 07.02.2014 wurde von mir  per Einschreiben/Rückschein schriftlich
   gekündigt als Sonderkündigungsrecht zum 31.03.2014 gekündigt.
(5)Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um den in der Vertragsbestätigung genannten Zeitraum, sofern er nicht von einer Partei unter Einhaltung der in Absatz 3 genannten Frist gekündigt wird. Sofern in der Vertragsbestätigung keine Regelung zur automatischen Vertragsvrlängerung getroffen wird und der Vertrag nicht
   unter Einhaltung der in Absatz 3 genannten Frist gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate.
(6)Die Sonderkündigungsrechte des Kunden bei Preisänderungen § 6Abs., 4,5) und des Lieferanten bei fehlenden Liefervoraussetzungen ... usw.

Der Rückschein zum Einschreiben ist bei mir am 13.02.2014 eingegangen.
Eine Antwort von Gas.de oder Grünwelt habe ich bis jetzt , 18.02.2014, nicht erhalten.


Offline PLUS

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Fixe Laufzeit, fixer Mindestverbrauch, fixer Preis ???
« Antwort #19 am: 18. Februar 2014, 11:04:48 »
@winnetuo3, spekulieren, welche Passage nun aus den AGB für den konreten Vertrag zutreffen könnte macht keinen Sinn. Ihre Schilderungen geben kein klares Bild. Was steht denn konkret im Vertrag? Wenn da deutlich eine Vertragslaufzeit mit 12 Monaten angegeben ist, dann ist der Vertrag danach beendet und es gab ein neues Angebot mit gegebenenfalls einem neuen Vertrag mit neuen Bedingungen. "Der Vertrag lief vom 01.01.2013 bis 31.12.2013." Wie sieht denn der Vertrag ab 1.1.14 aus (wieder Mindestverbrauchstarif etc.pp.)? Einfach mal selbst lesen, u.a.:
Zitat
Es gilt die in der Vertragsbestätigung genannte Vertragslaufzeit.
Zitat
In Mindestverbrauchstarifen vereinbaren wir mit Ihnen eine im Belieferungsauftrag ausgewiesene jährliche Mindestverbrauchsmenge. Auch wenn Sie weniger Gas als die vereinbarte Mindestverbrauchsmenge verbrauchen, wird der vereinbarte Preis für die Mindestverbrauchsmenge, das sog. Mindestverbrauchsjahresentgelt, in voller Höhe fällig. Es erfolgt keine Erstattung oder Gutschrift nicht verbrauchter Kilowattstunden. Für einen die vereinbarte Mindestverbrauchsmenge übersteigenden Gasverbrauch zahlen Sie einen erhöhten Arbeitspreis, den sog. Mehrverbrauchspreis. Dieser Tarif eignet sich nur für Kunden, die ihren Verbrauch sicher einschätzen können und deren Gasverbrauch stabil ist.
Zitat
Ein zugesagter Bonus wird nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres mit der ersten Jahresverbrauchsrechnung zu Ihren Gunsten verrechnet. Sofern ein prozentualer Bonus zugesagt wurde, wird Ihnen nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres ein prozentualer Rabatt auf die Gesamtkosten des tatsächlichen Gasverbrauchs innerhalb des ersten Belieferungsjahres durch eine Gutschrift im Rahmen der Jahresverbrauchsrechnung gewährt. Beim Mindestverbrauchstarif “fix“ erhalten Sie stets mindestens einen Bonus, welcher prozentual anhand der vereinbarten jährlichen Mindestverbrauchsmenge als Bemessungsgrundlage ermittelt wird, auch wenn Ihr tatsächlicher Jahresverbrauch die vereinbarte Mindestverbrauchsmenge unterschreitet. Bei Überschreitung der Mindestverbrauchsmenge bilden die Gesamtkosten des tatsächlichen Gasverbrauchs auch beim Mindestverbrauchstarif “fix“ die Bemessungsgrundlage für den Bonus. Die Verrechnung eines zu gewährenden Bonus mit Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vor Erteilung der ersten Jahresverbrauchsrechnung ist ausgeschlossen.

Offline bolli

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Re: Gas.de Grünwelt Gas fix
« Antwort #20 am: 18. Februar 2014, 12:31:05 »
@khh
Ich stimme mit Ihnen überein, dass winnetuo3 vermutlich keine wirksame Sonderkündigung wegen der Preiserhöhung mehr aussprechen kann, da der Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Erhöhung bereits vorbei ist.

1. Nach derzeitiger Rechtslage [§ 41 (3) EnWG] müssen Preiserhöhungsmitteilungen transparent sein. Wissen wir das, oder war die Mitteilung womöglich in einer mehrseitigen allgemeinen Info „versteckt“, wie das von den sogen. 'Discount-Anbietern' häufig praktiziert wird ?

2. Außerdem muss die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete AGB-Preisanpassungsklausel einer gerichtlichen Inhaltskontrolle [§ 307 BGB] standhalten. Kennen wir die Formulierung dieser Ende 2012 von gas.de verwendeten AGB-Klausel, um eine Einschätzung abgeben zu können ?
Auch mit diesen Aussagen kann ich mich einverstanden erklären, wenn auch Ziffer 1 nach winnetuo3 Aussagen mittlerweile eher unwahrscheinlich scheint. Bei 2. ist noch zu beachten, dass die AGB selbst natürlich erstmal wirksam in den Vertrag einbezogen sein müssen. D.h. sie müssen dem Kunden VOR Vertragsabschluss bekannt gemacht worden sein. Ob das der Fall ist, kann ICH natürlich nicht überprüfen.

3. Darüber hinaus sind Preiserhöhungen nur insoweit zulässig, wie sie der Billigkeit [§ 315 BGB] entsprechen und dürfen keinesfalls zu einer Erhöhung des Gewinnanteils des Versorgers führen [BGH-Rechtsprechung].
Von Letzterem ist bei einer Erhöhung des Gas-Arbeitpreises um 18 % ab 01.01.2014 (?) wohl kaum auszugehen!
Ob dieses in Sonderverträgen standardmäßig tatsächlich der Fall ist, wage ich mal zu bezweifeln. Das gilt meines Wissens nur dann, wenn dem Versorger analog zur Grundversorgung im Rahmen des Preisanpassungsrechts ein Leistungsbestimmungsrecht (analog § 5 Abs. 2 GasGVV) eingeräumt wurde. Dieses ist aber bei weitem nicht überall der Fall.
Und wie schon gesagt, wir befinden uns hier bei GAS und nicht bei Strom, deshalb dürften Umlagenerhöhungen an der Preiserhöhungsklausel vorbei sowieso kein Erhöhungsgrund sein.

Fraglich bleibt einzig, welche Preisanpassungsklausel verwendet wurde. Eine mir vorliegende Version der AGB von gas.de mit Stand 01.02.2012 enthält genauso wie die aktuelle Version der AGB keinen Bezug und keine Formulierung, die ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht erkennen lässt.
Darüber hinaus ist aber in § 5 (alte AGB) eine Preisanpassungsklausel enthalten, die ich für gänzlich unwirksam halte. Sie enthält noch nicht mal die in den aktuellen AGB unter § 6 Abs. 3 aufgeführte Formulierung, die ich aber ebenfalls für unwirksam halte, da hier die Verpflichtung, die Preissenkungen in gleichem Maßstab und gleich schnell weiterzugeben wie Preiserhöhungen, nicht enthalten ist.

Insofern würde ich mir an winnetuo3 Stelle tatsächlich überlegen, der Preiserhöhung zu widersprechen und nur noch gekürzte Abschläge zu bezahlen. Damit ist man zwar noch im alten Vertrag (der ohne Bonus im 2. Jahr sicher auch nicht allzu günstig ist), aber immer noch besser als die 18% Preissteigerung mit zu zahlen.


@winnetuo3
Wenn sie mir per PN eine emailadresse mitteilen, kann ich Ihnen die AGB von gas.de mit Stand 01.02.2012 gerne zukommen lassen.

Offline khh

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Re: Gas.de Grünwelt Gas fix
« Antwort #21 am: 18. Februar 2014, 13:49:05 »
[...]
3. Darüber hinaus sind Preiserhöhungen nur insoweit zulässig, wie sie der Billigkeit [§ 315 BGB] entsprechen und dürfen keinesfalls zu einer Erhöhung des Gewinnanteils des Versorgers führen [BGH-Rechtsprechung].
Von Letzterem ist bei einer Erhöhung des Gas-Arbeitpreises um 18 % ab 01.01.2014 (?) wohl kaum auszugehen!
Ob dieses in Sonderverträgen standardmäßig tatsächlich der Fall ist, wage ich mal zu bezweifeln. Das gilt meines Wissens nur dann, wenn dem Versorger analog zur Grundversorgung im Rahmen des Preisanpassungsrechts ein Leistungsbestimmungsrecht (analog § 5 Abs. 2 GasGVV) eingeräumt wurde. Dieses ist aber bei weitem nicht überall der Fall.
[...]

@bolli,

gilt für Energielieferverträge/Dauerschuldverhältnisse nicht generell, dass durch Preisanpassungen der Gewinnanteil keinesfalls nachträglich erhöht werden darf ?  :-\

Gruß, khh
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Offline PLUS

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Re: Gas.de Grünwelt Gas fix
« Antwort #22 am: 18. Februar 2014, 14:20:49 »
gilt für Energielieferverträge/Dauerschuldverhältnisse nicht generell, dass durch Preisanpassungen der Gewinnanteil keinesfalls nachträglich erhöht werden darf ?  :-\
Energielieferverträge sind aber nicht generell Dauerschuldverhältnisse, sie können auch auf einen exakten Zeitraum befristet sein. Dann folgt auf den Eneregieliefervertrag ein neuer Energieliefervertrag mit neuen Konditionen.

Offline khh

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Re: Gas.de Grünwelt Gas fix
« Antwort #23 am: 18. Februar 2014, 14:32:58 »
@PLUS,

richtig, wie zweifelsfrei ersichtlich ist, handelt es sich beim Tarif 'Grünwelt Gas fix' aber um ein Dauerschuldverhältnis ! 

Es wäre hilfreich, wenn Sie nicht weiter dazu beitragen, dass es womöglich zu unnötige Irritationen kommt. Danke.

Gruß, khh
« Letzte Änderung: 18. Februar 2014, 14:38:16 von khh »
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Offline PLUS

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Re: Gas.de Grünwelt Gas fix
« Antwort #24 am: 18. Februar 2014, 14:48:34 »
richtig, wie zweifelsfrei ersichtlich ist, handelt es sich beim Tarif 'Grünwelt Gas fix' aber um ein Dauerschuldverhältnis ! 

Es wäre hilfreich, wenn Sie nicht weiter dazu beitragen, dass es womöglich zu unnötige Irritationen kommt. Danke.
Sorry, bei diesem Nachsatz antworte ich jetzt doch noch,  das ist eine unfeine Unterstellung, vielleicht tragen Sie ja zu unnötigen Irritationen bei.

Präzise ja, es ist im engen Sinn ein Dauerschuldverhältnis aber ist es auch ein unbefristetes? Es soll solche auch als befristete Energielieferverträge geben ohne einseitiges Preisanpassungsrecht. Was da von @winnetuo3 genau abgeschlossen wurde ist mir jedenfalls so zweifelsfrei nicht klar. Sie dürfen jetzt ungestört weitermachen. ;)

Offline khh

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Re: Gas.de Grünwelt Gas fix
« Antwort #25 am: 18. Februar 2014, 16:00:40 »
Energielieferverträge sind aber nicht generell Dauerschuldverhältnisse, sie können auch auf einen exakten Zeitraum befristet sein. Dann folgt auf den Eneregieliefervertrag ein neuer Energieliefervertrag mit neuen Konditionen.
und
Präzise ja, es ist im engen Sinn ein Dauerschuldverhältnis aber ist es auch ein unbefristetes? Es soll solche auch als befristete Energielieferverträge geben ohne einseitiges Preisanpassungsrecht. Was da von @winnetuo3 genau abgeschlossen wurde ist mir jedenfalls so zweifelsfrei nicht klar.

@Plus,

nochmals (wie bereits in Antwort #15): Am 07.11.2013 gab es eine Preiserhöhungsmitteilung mit eingeräumtem Sonderkündigungsrecht auf den Zeitpunkt der Wirksamwerdens der Preisanpassung. Das ergibt ausschließlich bei einem Dauerschuldverhältnis einen Sinn. Hingegen ist nirgendwo ersichtlich, dass ein neuer Vertrag mit neuen Konditionen angeboten wurde.

Sie wollen uns doch wohl nicht ernsthaft weismachen, dass Ihnen die Bedeutung dieser von @winnetuo3 genannten Fakten nicht von Anfang an völlig klar war. Was also wollen Sie bewirken mit Ihren wiederholten destruktiven Hinweisen auf die (hier auszuschließende) Möglichkeit eines sogen. Laufzeitvertrages ?  >:(
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Offline bolli

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Re: Gas.de Grünwelt Gas fix
« Antwort #26 am: 18. Februar 2014, 17:36:53 »
@bolli,

gilt für Energielieferverträge/Dauerschuldverhältnisse nicht generell, dass durch Preisanpassungen der Gewinnanteil keinesfalls nachträglich erhöht werden darf ?  :-\
Ich meinte nicht die Erhöhung des Gewinnanteils sondern die Anwendbarkeit des § 315 BGB. Dieser gilt meines Wissens nur für Verträge mit Leistungsbestimmungsrecht einer Seite. Diese unterliegen dann in weiteren der Billigkeitskontrolle. Im Falle von Sonderverträgen mit gültigen Preisanpassungsklauseln, die kein Leistungsbestimmungsrecht enthalten, sind diese Dinge individuell vereinbart und unterliegen dieser Kontrolle gem. § 315 BGB nicht. Letzteres hat der BGH schon in seinem Urtel vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 entschieden. Für Sie ist möglicherweise Ziffer 17 der Entscheidung interessant, in der die Energielieferung eben nicht mehr dem § 315 unterworfen wird (wenn es sich um einen vorliegenden Sondervertrag handelt), da es dazu einer gewissen Monopolstellung bedürfe, die nicht vorliegt, da man den Strom- bzw. Gasversorger im Sondervertrag ja wechseln kann.

Allerdings unterliegen die Sonderverträge den Bedingungen des § 307 BGB und ein Verstoß gegen  das sogenannte Äquivalenzprinzip indem die Gewinne nachträglich erhöht werden, stellt so einen Verstoß dar. Ob aber automatisch eine Erhöhung von 18% auch eine Gewinnerhöhung beinhaltet, kann so kaum festgestellt werden. ABER, man hat ja ein Sonderkündigungsrecht und muss die Erhöhung nicht mitmachen (wenn man dieses Recht nicht "verschläft"). Des weiteren besteht die Möglichkeit, dass die Preiserhöhung unwirksam ist, weil sie gegen § 307 BGB verstößt, indem sie die vom BGH aufgestellten Grundsätze für eine Preisanpassungsklausel nicht erfüllt.

Also nochmal zur Klarstellung: Gewinnerhöhung im Sondervertrag bei Preiserhöhung: Nein
Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB im Sondervertrag nur dann, wenn Leistungsbestimmungsrecht vorliegt.

Ich hoffe, es ist jetzt klarer geworden.

Offline winnetuo3

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Re: Gas.de Grünwelt Gas fix
« Antwort #27 am: 19. Februar 2014, 11:18:07 »
Ich möchte allen Beteiligten:
DieAdmin, khh, bolli, Plus, Didaakt, und Wechselprofi,
recht herzlich für Ihre sehr hilfreichen Beiträge danken .
Meine vorletzte Chance, mit einem Anwalt meiner Rechtsschutzversicherung zu beraten, habe ich wahrgenommen.
Gas.de und alles Gesummse was dort dranhängt sind schon alte gute Bekannte bei vielen Anwälten, in allen juristischen Etagen bis zum EuGH und stehen mit Ihren Machenschaften unter schärfster Beobachtung.
Unter Abwägung einer Aufwand- Nutzenanalyse zum Beitritt  zu einem Rechtsverfahren steht nicht mehr im Verhältnis.
Deshalb ziehe ich vorläufig die Reissleine und warte die weitere Entwicklung ab.
Ein Telefonat mit VERIVOX um Abhilfe des Problems zu schaffen verlief äußerst unzufrieden, denn Gas.de hat VERIVOX mit einem  Teil seiner vertraglichen Abwicklungen beauftragt.
Fazit daraus;  auch dort ist ebenfalls äußerste Vorsicht geboten.
Es ist leider sehr bedauerlich, dass hier wiederum ein Großkonzern auf Augenhöhe der 4 Energieriesen gezüchtet wird und der Kunde das Nachsehen hat.

Offline wechselprofi

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Re: Gas.de Grünwelt Gas fix
« Antwort #28 am: 19. Februar 2014, 14:51:37 »
Entschuldigung für meine Verwechslung von stromio und gas.de. Das passiert, wenn man es eilig hat. Der Hinweis auf Schwesterfirmen ist selbstverständlich richtig, bei den gleichen in beiden Firmen Handelnden kommt der Begriff "Siameschische Zwillinge" durchaus in Betracht.

Offline winnetuo3

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Re: Gas.de Grünwelt Gas fix
« Antwort #29 am: 24. Februar 2014, 18:23:36 »
Positive Meldung von Gas.de.
Nach dem ich auf mein Widerspruchsschreiben vom 07.02.2014 und Androhung von Sonderkündigungsrecht und allen E-Mails  nichts mehr von Gas.de hörte, kam am 20.02.2014 ein E-Mail mit folgendem Text:

Wir haben bereits die Beendigung des Gasliefervertrags bei dem zuständigen Netzbetreiber veranlasst. Eine Rückabwicklung ist nicht mehr möglich, sodass die Kündigung zum 31.12.2014 bestehen bleibt.

Auf Grund des Druckfehlers in dem Preisanpassungsschreiben werden wir Ihnen selbstverständlich für das Jahr 2014 die ursprünglichen Preise einstellen. Hierzu erhalten Sie in den nächsten Tagen noch eine gesonderte Information.

Aha, ein Druckfehler wars also.  Na wers glaubt usw.........

Jezt wartete ich auf die schriftliche Information.

Ich wartete ab bis 24.02.2014 ca 17:00 Uhr und versuchte es einfach mal mit telefonieren.
Bei Gas.de hatte ich auch so ca. nach 10  Minuten Wartezeit eine Dame   dran.

Meine Frage, wo denn nun das Schreiben bliebe ?
Antwort, da gibt es nichts mehr zu schreiben, das war bestrimmt eine neue Mitarbeiterin.

Ich ließ nicht locker, das wollte ich gerne schriftlich.
Nach weiteren 10 Minuten kam dann die Preisbestätigung per E-Mail, allerdings läuft der Vertrag dann halt noch bis 31.12.2014. Damit und dem Preis kann ich leben.

Ende Gut alles Gut.

Nochmal vielen Dank an alle Beteiligten.

 

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