Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Offene Forderungen nicht auf der Rechnung ausgewiesen - Einschätzung
khh:
--- Zitat von: h.terbeck am 20. Februar 2014, 08:02:18 ---... Auch der ausdrückliche Verwendungszweck von Abschlagzahlungen auf den Überweisungen/Daueraufträgen ist zwingend erforderlich, um jeglichem Verrechnungsversuch entgegenzuwirken.
--- Ende Zitat ---
Um einer Verrechnung von Zahlungen mit Altforderungen entgegenzuwirken, ist eine Verwendungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 1 unbedingt anzuraten. Dass das bei widersprochenen Preiserhöhungen zwingend erforderlich sein soll, ist wohl fraglich. Jedenfalls ist die 1. Kammer für Handelssachen des Landgericht Potsdam diesbzgl. anderer Auffassung (vgl. in Antwort #3 zitiertes Urteil). Wer die ausdrückliche Verwendungsbestimmung bei zurückliegenden Zahlungen versäumt hat, sollte nötigenfalls auf das genannte Urteil hinweisen.
Ingelore:
Es ist unerlässlich, bei der Überweisung den Verwendungszweck anzugeben, sonst kann der Anbieter die eingehenden Zahlungen tatsächlich direkt mit eventuellen Rückständen verrechnen. Warum der Rückstand auf der Rechnung nicht ausgewiesen ist? Wahrscheinlich handelte es sich um die Rechnung für den laufenden Abschlag, da muss der Rückstand nicht unbedingt mit drauf.
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