Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Aufruf der Verbraucherzentrale Thüringen  (Gelesen 11900 mal)

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Offline RR-E-ft

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Aufruf der Verbraucherzentrale Thüringen
« am: 08. Dezember 2004, 18:41:52 »
Quelle: http://www.tlz.de 08.12.2004


Gaspreise: Die Kunden sollen sich wehren

 
 
Erfurt. (tlz) Auf die Macht der Verbraucher und auf die Furcht der Gaskonzerne, ihre Kalkulationen offenzulegen, baut die Verbraucherzentrale Thüringen. Sie ruft die Gaskunden im Freistaat erneut auf, gegen die höheren Gaspreise Einspruch einzulegen und die Gaspreiserhöhungen nicht zu zahlen. Ramona Siefke, Energieberaterin bei der Thüringer Verbraucherzentrale: \"Wer das Erhöhungsverlangen seines Gasversorgers für unberechtigt hält, der sollte verlangen, dass die Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachgewiesen wird.\" Was sollte er tun? Siefke: \"Den Gaspreis sollte er in der bisherigen Höhe weiter zahlen, gegebenenfalls zuzüglich einer zugebilligten Preiserhöhung von höchstens zwei Prozent. Darüber hinausgehende Forderungen sind nicht gerechtfertigt und brauchen nicht bezahlt zu werden. Teilen Sie Ihrem Gasversorger schriftlich mit, dass Sie die Forderung bis zur Feststellung der Billigkeit nicht begleichen werden.\" Entsprechende Musterbriefe gibt es auf der Internet-Seite der Verbraucherzentrale zum Herunterladen.


Das Risiko ist gleich Null

Das Risiko, das der Kunde dabei eingeht, ist nach Meinung von Siefke gleich Null. Niemand müsse befürchten, dass ihm der Gashahn zugedreht werde. Die Gasversorger würden auf diese Weise gezwungen, die Angemessenheit ihrer Preiserhöhungen zu begründen. Im schlimmsten Fall müssten die Verbraucher später eben den höheren Gaspreis bezahlen.

Ein Gerichtsverfahren scheuen die Energieversorger nach Einschätzung Siefkes. Denn dann wären sie gezwungen, ihre Kalkulationen offenzulegen, was sie bislang immer verweigern. Denn dass die angekündigten Preiserhöhungen nicht zu begründen sind, steht für Siefke außer Frage. Sie verweist auf Untersuchungen des Statistischen Bundesamtes, wonach die Gasimportpreise derzeit sogar niedriger sind als vor einem Jahr. Allerdings beziehen sich diese Angaben nur auf Hochrechnungen, da offenbar die Herausgabe konkreter Unterlagen derzeit verweigert wird.

Wie viele Verbraucher in Thüringen bis jetzt schon Einspruch eingelegt haben, entzieht sich der Kenntnis von Siefke. Sie bezweifelt aber die offiziell eingeräumte Zahl von 26. Ihr Appell an Gaskunden: \"Nutzen Sie die Einspruchsmöglichkeit, denn nur wenn viele dabei mitmachen, hat die Aktion Aussicht auf Erfolg.\"

Auch der Bund der Energieverbraucher ist mit dem bisherigen Verlauf der Kampagne sehr zufrieden. \"Bislang beteiligen sich bundesweit mehr als 50 000 Einwender daran. Es müsste locker drin sein, dass es bald 170 000 und damit ein Prozent aller mit Gas versorgten Haushalte in Deutschland sind\", sagte der Vorsitzende Aribert Peters. Fernziel sei es, die Gaskonzerne von überzogenen Preiserhöhungen abzubringen. Bis jetzt sei seines Wissens noch kein Verbraucher beklagt, mit einer Gassperre bedroht oder mit Mahngebühren belastet worden. \"Die Versorger haben Angst vor Klagen, weil sie dann ihre Kalkulation offen legen müssten\", bestätigte Peters die Einschätzung der Thüringer Verbraucherzentrale. meinte Peters. Die Energiekonzerne hätten immer größere Rekordgewinne und erhöhten dennoch fortwährend die Preise. Hinzu kommt, dass nach einer Untersuchung des MDR-Magazins \"Umschau\" und des Westdeutschen Rundfunks die Gaspreise im Osten überdurchschnittlich hoch sind. Bundesweit liegen sie ein Drittel über dem europäischen Durchschnitt.

@ Musterbrief zum Herunterladen im Internet unter: http://www.vzth.de

07.12.2004   Von Hartmut Kaczmarek und dpa


Hintergrund:


Protestwelle gegen hohe Gaspreise

 
 
Erfurt. (tlz) Durch Deutschland rollt eine Protestwelle gegen zu hohe Gaspreise. Die Verbraucherzentrale Thüringen rechnet damit, dass die Gaspreise zum 1. Januar erneut steigen. Ankündigungen bundesweit agierender Konzerne liegen bereits vor. Angepeilt sind Erhöhungen von etwa zehn Prozent.
...

07.12.2004   Von Hartmut Kaczmarek

Offline RR-E-ft

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Aufruf der Verbraucherzentrale Thüringen
« Antwort #1 am: 13. Dezember 2004, 14:11:09 »
Die Verbraucherzentrale hat doch darauf hingewiesen, dass derjenige, der Unbilligkeit gem. § 315 BGB einwendet, mit dem so einredebehafteten Betrag nicht in Verzug geraten kann, weil dieser bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung gar nicht fällig ist (vgl. unter www.vzth.de)

So kann der Verbraucher mit einer einfachen Methode dem Versorger seine bisher fälligen Forderungen vorerst aus der Hand nehmen.

Ohne fällige Forderung kein Zahlungsverzug, ohne Zahlungsverzug keine Verletzung einer Zahlungsverpflichtung, ohne Verletzung einer Zahlungsverpflichtung keine Berechtigung des Versorgers zur Versorgungseinstellung gem. § 33 Abs. 2 AVBV.

Wegen der Nichtfälligkeit der Forderungen können auch keine Mahnkosten oder Inkassokosten entstehen.

Lesen Sie hierzu gern auch meinen Beitrag im Forum \"Eigene Erfahrungen\" (auf Seite 2 verfügbar)

Letztere Inkassokosten, die sie nannten, sind bei den Versorgern zudem höchst verschieden.

In Thüringen sind sie besonders hoch. Es gibt Stadtwerke, die etwa 15 EUR verlangen, wenn der Sperrkassierer kommt.

Deshalb können Sie sich ggf. an die Energieaufsichtsbehörde beim Thüringer Wirtschaftsministerium (www.thueringen.de) wenden, Abteilungsleiter dort ist Herr Pultke Tel. 0361/ 3799-0.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Aufruf der Verbraucherzentrale Thüringen
« Antwort #2 am: 20. Februar 2005, 09:17:01 »
Hallo Herr Fricke,

auch ich bin dem Aufruf der Verbraucherzentrale Thüringen gefolgt, und habe Einspruch im Januar erhoben.

Und die Energieversorgung Inselsberg (EVI) hat mir geantwortet. Ähnlich den beschriebenen Antworten in den FAQ, aber auch einen weiteren Absatz:

\"Derzeit sind wir in Gesprächen mit dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur, um den Vorwurf der unangemessenen Weitergabe von Erdgaspreisen an unsere Kunden auszuräumen.\"

Sie warten also die Entscheidung ab, über die sie mich umgehend informieren werden. Hat es überhaupt Sinn, wenn das Ministerium das O.K. gibt, sich weiter zu wehren?

Auch ich soll unter Vorbehalt Ihren errechneten Abschlag zahlen mit folgender Erklärung:

\"Ich erkläre hiermit, dass ich die Rechnungen der EVI GmbH in 2005 nur unter Protest begleichen werden. Meine bisher der EVI GmbH erteilte Einzugsermächtigung [Anmerk.: ist gar nicht erteilt] erhalte ich aufrecht, erkläre aber ausdrücklich, dass damit kein Zugeständnis verbunden ist, dass ich die Preise der Energieversorgung Inselsberg GmBH akzeptiere.

Ich erkläre ausdrücklich, dass meine Zahlungen/Abbuchungen unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Gaspreise der EVI GmbH stehen.\"


Da mit der Jahresabrechnung auch eine kräftige Rückerstattung verbunden war, habe ich den neuen Abschlag teilweise verrechnet. bzw wird er mit der Februaerzahlung ganz getilgt sein, da ich bis heute keinerlei Rückzahlung erhalten hab!!!

Schöne Grüße aus Friedrichroda

Offline Cremer

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Aufruf der Verbraucherzentrale Thüringen
« Antwort #3 am: 20. Februar 2005, 11:23:33 »
@ Evitel 2004

Würde ich nicht tun. Denn wenn Sie auch unter Vorbehalt zahlen, wird Ihr Versorger in 4 Wochen aus heiterem Himmel einfach erklären: ups, die Preise entsprechen der Billigkeit

Also nicht unter Vorbehalt zahlen, ist nur eine Masche des Versorgers, haben dies auch bei uns versucht
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline DieAdmin

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Aufruf der Verbraucherzentrale Thüringen
« Antwort #4 am: 21. Februar 2005, 08:52:01 »
Hallo Herr Cremer,

herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ich hab festgestellt, dass auch ich nur einen Serienberief von meinen EV erhalten hab. Denn auf die Rückerstattung wird gar nicht eingegangen bzw auch nicht gezahlt. (Im umgekehrten Fall würden schon die Mahnungen einfliegen).

Da ich ja nun den noch offenen Betrag mit dem von mir errechneten Abschlag für Februar verrechnen werde, sollte ich da nochmal meinen EV anschreiben und wenn ja, was wäre an Formulierungen noch wichtig?

Da sich viele auch nicht trauen oder abwarten, eh sie Einspruch erheben (Manche haben die Diskussion auch nicht mitgekriegt), wäre es möglich bzw auch erlaubt, auf meiner HP einen entspechenden Infotext (\"Gaspreiserhöhungen\") mit Link ins Forum bzw zur www.gaspreise-runter.de zu setzen?

Schönen Gruß aus Thüringen

Offline RR-E-ft

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Aufruf der Verbraucherzentrale Thüringen
« Antwort #5 am: 21. Februar 2005, 10:41:53 »
@Evitel2004

Zahlen Sie keinesfalls unter Vorbehalt.

Dass etwas mit den Gaspreisen der EVI wohl nicht stimmt, sieht man allein daran, dass das Thüringer Wirtschaftsministerium ein förmliches Missbrauchsverfahren gegen das Unternhmen erwägt und zur Abwendung eines solchen EVI zur Preissenkung aufgefordert hat.

Die Eingriffsschwelle für ein kartellrechtliches Missbrauchsverfahren ist sehr hoch. Wenn kein Missbrauchsverfahren durchgeführt wird, sagt dies noch nichts darüber aus, dass die Preiserhöhungen angemessen waren.

Der Prüfungsmaßstab des Kartellrechts und der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB ist jeweils ein anderer, § 315 BGB ist viel strenger.

EVI hatte damit begonnen, alle Kunden telefonisch zu einem persönlichen Gespräch zu zitieren. Deshalb hatte ich mich gemeinsam mit der Verbraucherzentrale an das Unternehmen gewandt und eine öffentliche Diskussion über die Preisgestaltung gefordert. Eine solche gab es bisher nicht.

Lesen Sie hierzu auch den Thread \"Persönliches Gespräch mit dem Versorger\".

Nach alldem haben Sie allen Grund, Ihre Rechnungen bzw. Abschlagszahlungen zu kürzen.

Viele Versorger akzeptieren das auch schon.

Zahlen Sie jedoch nicht wie von EVI gewünscht unter Vorbehalt.
Lesen Sie hierzu den Thread zu \"Zahlungen unter Vorbhalt\".

Vielleicht gelingt es ja Ihnen, über die lokale Presse, noch nadere Kunden Ihres Versorgers zu mobilisieren bzw. die Leute wachzurütteln.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Aufruf der Verbraucherzentrale Thüringen
« Antwort #6 am: 22. Februar 2005, 15:07:26 »
Hallo Herr Fricke,

danke schön für Ihre Antwort. Hab gleich nochmal eine nachträgliche Frage zum Inhalt des Antwortschreibens von der EVI:

Da ich erst im Januar den EInspruch erhoben haben, schreibt die EVI:

\"Sie haben gegen die ab Januar 2005 zur Anwendung kommenden Erdgaspreise Einspruch eingelegt....\"

Obwohl ich in meiner Berechnung des neuen Abschlags den alten Wert bis September + 2% genommen hab. Also eigentlich will ich ab Oktober Einspruch erhebt haben. Muss ich das jetzt separat nochmal in einen Schreiben korrigieren bzw ist das überhaupt noch möglich?

Bin auch schon gespannt, wann ich eine Einladung zur EVI nach Waltershausen krieg.

Schöne Grüße aus Friedrichroda

Offline RR-E-ft

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Aufruf der Verbraucherzentrale Thüringen
« Antwort #7 am: 22. Februar 2005, 15:42:30 »
@Evitel2004

Schreiben Sie nochmals an Ihren Versorger, dass Sie die Unbilligkeit gegen die Preiserhöhung vom September/ Oktober einwenden und nur die Preise weiter zahlen, die bis dahin galten, ggf. Sicherheitsaufschlag von 2 %.

EVI wird wohl erst einmal niemanden mehr einladen, so lange das Verfahren beim Thüringer Wirtschsftsministerium nicht abgeschlossen ist. In Erfurt arbeitet man unter Hochdruck....


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Aufruf der Verbraucherzentrale Thüringen
« Antwort #8 am: 23. Februar 2005, 18:28:00 »
Hallo Herr Fricke,

da wär ich gern mal Mäuschen in Erfurt. :-)

Dass ich Strom und Gas vom EV beziehe, habe ich in einen anderen Thread gelesen, das man die Werte getrennt im Abschlag ausweisen sollte, damit keine Verrechnung erfolgt.

Muss ich nun den Abschlag von Strom und Gas getrennt überweisen oder reicht es, wenn ich der EVI die Aufschlüsselung einmal schriftlich mitteile und monatlich gesamt überweise?

Da die EVI bei ihrer Berechnung des Abschlags den (Gesamtrechnungsbetrag +5,8 %) : 12 berechnet hat [auch für Strom], habe ich meinen Abschlag mit 2 % und gekürzten Gas-Betrag ab Oktober vorgenommen.

Jetzt komm ich zu dem Problem, wie schlüssel ich den auf? Soll ich die errechneten Prozente nehmen, den die EVI zur Aufschlüsselung ihrerseits nimmt oder den prozentualen Anteil aus dem Gesamtrechnungsbetrag?
Beim Vergleich der EVI-Werte sind da auch Unterschiede.

Ich hoffe, das ich mich verständlich ausdrücken konnte, was ich meine.

Oder geht das völlig anders?

Gruß aus Friedrichroda

Offline RR-E-ft

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« Antwort #9 am: 23. Februar 2005, 20:02:21 »
@EVITEL2004

Weisen Sie EVI daraufhin, dass nach dem Einwand der Unbilligkeit nach dem Urteil des BGH vom 30.04.2003 - VIII ZR 279/02 - die neuen Preise bis auf weiteres vollkommen unverbindlich sind, die Abschlagsberechnung sich deshalb zu richten hat nach dem Vorjahresverbrauch = prognostizierter Jahresverbrauch zu den alten Preisen ggf. plus zugebilligtem Sicherheitsaufschlag 2 %.

Fordern Sie eine getrennte Ausweisung des Abschlags für Strom und Gas.

Teilen Sie mit, dass Sie im Übrigen die Zahlungen auch nur noch unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle und einer Rückforderung leisten.

Es gibt Grund zu der Annahme, dass die Strompreise in Thüringen längstens zu hoch sind. Diese liegen 9 % über dem Bundesdurchschnitt. An dem Thema wird gearbeitet.

Vielleicht können Sie deshalb später weiteres Geld zurück verlangen.

Beim Strompreis verlangen Sie eine gesonderte Ausweisung/ Mitteilung der EEG- und KWK- Umlage, der Stromsteuer, der Konzessionsabgabe (sog. Staatsanteil ohne Mehrwertsteuer).

Weisen Sie daraufhin, dass EEG- und KWK- Umlage seit 2000 als Abschläge im Strompreis enthalten sind, bisher jedoch nach dem bundesweiten Belastungsausgleich nach den gesetzlichen Regelungen Ihnen gegenüber diese Vorauszahlungen bisher nicht \"spitz\" abgerechnet wurden.

Verlangen Sie eine spitze Abrechnung dieser Vorauszahlungen.

Weisen Sie dabei darauf hin, dass das Jahr 2003 wider Erwarten und entgegen der Prognose des VDN Berlin ausgesprochen windschwach war und Sie deshalb eine Rückzahlungen in Bezug auf die Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG)- Vorauszahlung erwarten.

Weil es sich dabei um sog. weitergewälzte Kosten handelt, muss EVI sich deshalb an den vorgelagerten Netzbetreiber und Vorlieferanten TEAG in Erfurt wenden.

Dort kann wohl bisher noch nicht glauben, dass die Stromkunden Geld zurück verlangen....

Ich setze das hier in Jena gerade auf die Tagesordnung.
Der größte Stromer braucht jedoch genügend Rückmeldungen aus Thüringen, damit das endlich in Erfurt als Problem erkannt wird.

TEAG muss wegen des Problems dann bei Vattenfall Europe als vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber und Vorlieferant anklopfen.

Mutmacher:

Montag 28.02.2005 21.05 Uhr ARD \"Report\" aus Mainz.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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Aufruf der Verbraucherzentrale Thüringen
« Antwort #10 am: 25. Februar 2005, 10:55:34 »
Hallo Herr Fricke,

herzlichen Dank für den Tipp mit dem Strom. Ich habe mir auch schon den Sendetermin fest eingeprägt.

Ich habe es endlich geschafft, eine entsprechende Antwort an die EVI zu formulieren unter Berücksichtigung aller Punkte (auch Strom-Zusatz).

Es fiel mir auf, der Bezug auf das BGH Urteil vom
Zitat
vom 30.04.2003 - VIII ZR 279/02
Stimmt da das Aktenzeichen. In den Musterschreiben steht statt 279, 278?

Und da sich die EVI bei der letzten Antwort 3 Wochen Zeit gelassen hat, empfiehlt es sich es da, diesmal per Einschreiben fortzuschicken?[Anmerkung: Der Brief wurde mir mit dem THPS zugesandt und war offen]

Schönen Gruß aus Friedrichroda

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Aufruf der Verbraucherzentrale Thüringen
« Antwort #11 am: 25. Februar 2005, 11:17:55 »
@Evitel2004

Es gibt genau gesagt zwei Urteile vom 30.04.2003, nämlich mit den Aktenzeichen VIII ZR 278/02 und VIII ZR 279/02.

In beiden findet sich die selbe Rechtsprechung.

Die Urteile können im Volltext abgerufen werden aus der Rechtsprechungsdatenbank des BGH unter www.bundesgerichtshof.de (Entscheidungen).

Dort entweder mit den Aktenzeichen und/oder Datum sowie ggf. mit den Suchbegriffen § 315 BGB, § 30 AVBV suchen.

Es handelt sich um Urteile zu Berliner Wasserpreisen.
Lassen sich davon aber nicht verunsichern.

§ 30 AVBwasserV sowie § 30 AVBGasV wie auch § 30 AVBEltV sind vollkommen inhaltsgleich, so dass die Rechtsprechung auf alle Versorgungsverträge passt.

Der BGH nimmt in dem Urteil ausdrücklich auf seine gefestigte Rechtsprechung zu Stromlieferungsverträgen Bezug.

Sie können sich den Eingang des Schreibens auch im Kundencenter Ihres Versorgers kurz schriftlich bestätigen lassen, wenn Sie es dort selbst abgeben.

Lesen Sie auch unter \"Fragen und Antworten\" auf der Seite.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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