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Ja zu Online-Verträgen! - nicht über die Hintertüre verbieten!
RR-E-ft:
Der BGH hatte mit den Urteilen vom 15.07.09 Az. VIII ZR 56/08 und VIII ZR 225/07 zunächst obiter dicta und sodann mit Urteil vom 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 entschieden, dass Preisänderungsklauseln innerhalb von AGB, die das gesetzliche Preisänderungsrecht der § 4 AVBV bzw. § 5 GVV vollinhaltlich übernehmen, der Inhaltskontrolle standhalten würden. Die genannten gesetzlichen Vorschriften, die dafür unverändert übernommen werden mussten, verlangten u.a. eine (vorherige) öffentliche Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Preisänderung.
Die v.g. Rechtsprechung hatte sogleich viel Kritik erfahren, weshalb der BGH die Frage der Vereinbarkeit solcher Klauseln mit EU- Recht mit Beschluss vom 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09 dem EuGH zur Entscheidung vorlegte. Mit der Leitsatzentscheidung vom 31.07.13 Az. VIII ZR 162/09 hat der BGH seine Rechtsprechung aus den o.g. Urteilen aufgegeben, nachdem er zuvor durch den EuGH eines Besseren belehrt worden war.
Fraglich, ob eine AGB- Preisänderungsklausel nach Aufgabe dieser Rechtsprechung zu ihrer Wirksamkeit jedenfalls auch eine vorherige öffentliche Bekanntgabe wie in § 5 GVV vorsehen muss.
EviSell:
Ich hab jetzt mal 2 Anbieter-AGB herausgepickt, die nicht zu den negativ auffallenden Discountern gehören, aber schon sehr "scharfkantige" Formulierungen zu den Online-Service. (Beide Anbieter wären zwar nicht meine engere Wahl, da sie die Konzerntöchter sind)
Yellostrom (AGB der Stromtarife):
--- Zitat ---....
6. Was bedeutet es, wenn ich mich für Online-Kommunikation entscheide?
(1) Wenn Sie sich für Online-Kommunikation entschieden haben, werden Rechnungen und sämtliche sonstigen Mitteilungen zur Durchführung dieses Stromvertrags Ihnen per E-Mail zugesendet oder in Ihrem persönlichen „Mein Yello“ Bereich als PDF-Dateien dauerhaft zur Verfügung gestellt. Yello wird Sie stets über eine neue Einstellung in Ihrem „Mein Yello“ Bereich per E-Mail informieren. Sie verzichten ausdrücklich auf den postalischen Versand von Rechnungen und sonstigen Mitteilungen durch Yello. Yello behält sich das Recht vor, einzelne Mitteilungen, wie z. B. Mahnungen, per Post versenden zu dürfen.
(2) Yello stellt Ihnen zur Abwicklung des Vertrags einen passwortgeschützten persönlichen Zugang zum geschlossenen „Mein Yello“ Bereich online zur Verfügung. Hierfür müssen Sie sich mit einem persönlichen Benutzernamen und Passwort registrieren. Um die Online-Vertragsabwicklung gewährleisten zu können, sind Sie verpflichtet, die technischen Voraussetzungen, wie insbesondere Zugang zu einem PC mit Internetanschluss und installiertem Browserprogramm und E-Mail-Adresse, zu schaffen sowie zu unterhalten. Sie sind verpflichtet, Yello stets eine aktuelle empfangsbereite E-Mail-Adresse anzugeben.
...
--- Ende Zitat ---
http://www.yellostrom.de/privatkunden/agb
und der MeinGünstig-Tarif von E-wie-einfach:
--- Zitat ---...
1.3 Kundenportal „Mein E-Service“
1.3.1 In der Regel erfolgt die Kundenkommunikation mit Ausnahme von Preisan-passungsschreiben über das personalisierte, passwortgeschützte Online-Ser-viceportal „Mein E-Service“. Die Hinterlegung von Schreiben auf „Mein E-Service“
wird dem Kunden per E-Mail unverzüglich mitgeteilt.
1.3.2 Der Kunde ist verpflichtet, sich innerhalb eines Monats nach Erhalt der Zugangsdaten bei „Mein E-Service“ unter https://www.mein-e-service.de anzu-melden, für die Dauer des Vertrags angemeldet zu bleiben und für ihn hinterlegte
Schreiben abzuruf en und das Portal zu nutzen. Andernfalls, kann E WIE EINFACH den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
1.3.3 Der Kunde stellt sicher, dass E WIE EINFACH immer über seine aktuell gültige E-Mail-Adresse verfügt.
1.3.4 Der Kunde behandelt seine Daten vertraulich. E WIE EINFACH haftet nicht für eine vom Kunden – auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis – verursachte, missbräuchliche Verwendung seiner (Zugangs-)Daten.
1.3.5 Kurzzeitige Beeinträchtigungen in der Verfügbarkeit von „Mein E-Service“ sind zumutbar im Sinne des §314 Abs. 1 BGB und berechtigen den Kunden nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags
...
--- Ende Zitat ---
http://www.e-wie-einfach.de/privatkunden/strom/meinguenstigtarif/weitere_produktinformationen.html
Erfreuen tut es mich, dass zumindest keiner der Anbieter ein De-Mail-Konto zur Pflicht macht. Ein solcher müsste auf mich als Kundin verzichten. :D
Wentome:
Ich finde das Internet wirklich gut und kann es gar nicht glauben, dass es noch nicht so lange her ist wo Vertreter zu den Kunden gehen mussten. Täglich finde ich bei meinen Mails Angebote zu Strom oder Gas. Natürlich versprechen sie alle, dass sie günstig sind. Was machen nur die älteren Bürger, die wenig Rente haben und den ortsansässigen Anbieter kennen? Die meisten von denen haben kein Internet und wüßten auch nicht, wie das funktioniert.
Wentome:
Übrigens habe ich etwas sehr interessantes gefunden.
Die heutigen Anbieter werden zwar immer präsenter, doch die Angebote immer undurchschaubarer. Ich finde, dass heutige Angebote mehr Transparenz aufweisen sollten und vor allem mehr Entscheidungsfreiheit im Sinne einer festen Preisgarantie oder einer Vertragslaufzeit, die beispielsweise monatlich neu beginnt und man so die Möglichkeit einer monatlichen Kündigung hat.
Die Vorteile eines Stromvergleichs werden vor allem online deutlich, denn gerade hier haben die Verbrauche die höchste Transparenz.
Deshalb auch von mir, ein ganz klares Ja zu Online Verträgen!
Gruß
Wentome
khh:
--- Zitat von: Wentome am 27. Mai 2014, 13:25:57 ---Übrigens habe ich etwas sehr interessantes gefunden. ...
--- Ende Zitat ---
@Wentome,
WAS und WO haben Sie "etwas sehr interessantes gefunden"?
Wenn das etwas hilfreiches ist, dann lassen Sie uns teilhaben !
Gruß, khh
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