Energiepreis-Protest > ExtraEnergie

Prioenergie akzeptiert Sonderkündigung nicht - was tun???

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sylle:
@khh: habe ich schon gegenüber der Schlichtungsstelle mitgeteilt  ;) Ich hoffe, ich habe eine Chance, weil -  noch ein Jahr bei diesen Verbrechern und dann auch noch zu diesem Wucherpreis  :-[ Bitte nicht!

Ich bin nur so derart traurig darüber, daß soetwas gerade in Deutschland erlaubt ist, das man da nicht einen Riegel vorschiebt, das verstehe ich nicht?! Ich meine, da will man als Familie mit 2 kl. Kindern doch eigentlich nur etwas  Geld einsparen und dann so etwas.....  :'( :'(

Ach ja, ich hatte ja auch ein Mail gegenüber RTL Stern TV abgeschickt und die schreiben: tut uns leid, aber derartige Themen seien zur Zeit nicht bei RTL vorgesehen  >:( Dabei beträfe das doch sicherlich recht viele, oder?

Ich habe schon mal überlegt, bei Akt2014........... aber ist wahrscheinlich alles das gleiche und bringen würde es wahrscheinlich auch nicht wirklich was.....

bolli:

--- Zitat von: sylle am 05. Februar 2014, 19:04:18 ---Nun bekomme ich folgende Antwort Mail:


"vielen Dank für Ihre Mitteilung vom 03.02.2014.
 
Gemäß unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Sie bei Preiserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht, welches Sie bis zum Monatsletzten des auf die Preiserhöhungsmitteilung folgenden Monats ausüben können.
 
Da Ihnen die Nachricht bezüglich der Preiserhöhung am 19.12.2013 zugestellt wurde, lief die Frist zur Wahrnehmung Ihres Sonderkündigungsrechts aufgrund Preiserhöhung am 31.12.2013 aus.


--- Ende Zitat ---
(Anmerkung: Fettformatierung von mir)


--- Zitat von: khh am 05. Februar 2014, 21:07:27 ---Hallo Sylle,
wenn die "Preiserhöhungsmail" vom 19.12.2013 intransparent war, dann führen Sie das gegenüber der Schlichtungsstelle auch so an. Das Sonderkündigungsrecht auf 11 Tage
(davon nur 4 "normale" Werktage) zu befristen, halte ich für mehr als unzulässig !
--- Ende Zitat ---
Also meiner bescheidenen Meinung nach haben sowohl Prioenergie wie auch khh eine falsche Interpretation der Fristen vorgenommen. Wenn die Preiserhöhungsmail am 19.12.2013 zugegangen ist, dann bedeutet nach meiner Rechnung " bis zum Monatsletzten des auf die Preiserhöhungsmitteilung folgenden Monats" als Datum der 31.12.2014 (Januar ist der auf die Preiserhöhungsmitteilung vom Dezember folgende Monat und dort dann der Monatsletzte, also der 31.01.).

Im vorliegenden Fall hat das leider für die Threaderstellerin keine Bedeutung, da sie ihre Mail erst im Februar geschickt hat, aber für andere Mitleser wollte ich dieses angemerkt haben, damit man sich nicht täuschen lässt.

PLUS:

--- Zitat von: bolli am 06. Februar 2014, 10:23:23 ---Also meiner bescheidenen Meinung nach haben sowohl Prioenergie wie auch khh eine falsche Interpretation der Fristen vorgenommen. Wenn die Preiserhöhungsmail am 19.12.2013 zugegangen ist, dann bedeutet nach meiner Rechnung " bis zum Monatsletzten des auf die Preiserhöhungsmitteilung folgenden Monats" als Datum der 31.12.2014 (Januar ist der auf die Preiserhöhungsmitteilung vom Dezember folgende Monat und dort dann der Monatsletzte, also der 31.01.).

Im vorliegenden Fall hat das leider für die Threaderstellerin keine Bedeutung, da sie ihre Mail erst im Februar geschickt hat, aber für andere Mitleser wollte ich dieses angemerkt haben, damit man sich nicht täuschen lässt.
--- Ende Zitat ---
@bolli, sehr schön, endlich den Boden gefunden. Nichts ist hier unbefristet. Die Frage ist lediglich, ob die gesetzte Frist angemessen ist. Das steht auf einem anderen Blatt.

Eine fristlose Kündigung bei gegebenem Kündigungsgrund ist schon nach dem BGB nicht unbefristet möglich:
--- Zitat ---§ 314  BGB
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
--- Ende Zitat ---

--- Zitat von: khh am 05. Februar 2014, 21:07:27 ---
--- Zitat von: PLUS am 05. Februar 2014, 20:48:58 ---... unbefristet bedeutet zeitlich nicht begrenzt -  das ist wohl nicht der Fall.
--- Ende Zitat ---

Wir werden erfahren, ob die Schlichtungsstelle ein (wie von Prio/ExtraEnergie vorgesehenes) befristetes Sonderkündigungsrecht mit dem EnWG und den EU-Richtlinien als vereinbar sieht
--- Ende Zitat ---

Da ist nicht nur in den AGB von Prio/ExtraEnergie eine Befristung enthalten. Da wären dann die AGB vieler Versorger rechtswidrig. Ich hatte ja schon mal unter almado erfolglos mit einem Beispiel darauf hingewiesen. Es ist lediglich die Frage der Angemessenheit der Frist zu klären, die sich durch die späte Kündigung wohl erledigt hat.   


--- Zitat ---...Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt.
--- Ende Zitat ---
Stadtwerkebeispiel

PS nicht vergessen, vielleicht ist die Sonderkündigung ja gar nicht sinnvoll:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18765.msg106812.html#msg106812

Didakt:
@ bolli und PLUS

Rechtsfragen wären ja ganz einfach zu beantworten, wenn dies nicht so schwierig wäre! ;)  Wie so oft spielt hierbei die Auslegung der Bestimmungen die entscheidende Rolle.

Zum vorliegenden Fall nachfolgend ein Zitat aus einem einschlägigen Artikel der VBZ NRW:


--- Zitat ---Auch Sonderkunden haben ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht anlässlich von Preiserhöhungen. Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG können sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und den Anbieter wechseln. Allerdings verwenden einige Stromanbieter Preiserhöhungsklauseln, die bei Preiserhöhungen aufgrund gestiegener staatlicher Umlagen, Abgaben oder speziell bei Erhöhung der EEG-Umlage das Kündigungsrecht ausschließen. Solche Klauseln sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale unwirksam.

Man muss jedoch damit rechnen, dass der Anbieter sich auf seine Klauseln beruft und eine Kündigung nicht anerkennen wird. Daher sollten Sonderkunden ebenfalls zunächst einen Tarifcheck vornehmen und prüfen, ob sich eine Kündigung und der Wechsel zu einem anderen Anbieter lohnen. Ist das der Fall, kommt eine Kündigung in Betracht. Die Verbraucherzentralen empfehlen Kunden, die wechseln möchten, unverzüglich zu kündigen, also sofort nachdem Sie die Mitteilung über die geplante Änderung erhalten haben. Das gilt unabhängig davon, dass sie - rechtlich gesehen - noch bis zu dem Zeitpunkt kündigen könnten, zu dem die Preiserhöhung wirksam wird. Dabei sollten Sonderkunden das Kleingedruckte prüfen. Ist dort für die Kündigung Schriftform vorgesehen, sollte die Kündigung per Brief erfolgen. Da der Kunde notfalls den rechtzeitigen Zugang beweisen muss, empfiehlt sich ein Einschreiben.

--- Ende Zitat ---
(Hervorhebung durch mich.)
Siehe auch hier.

Ach, noch etwas: Ober (EnWG) sticht unter (AGB)!  :D

PLUS:

--- Zitat von: Didakt am 06. Februar 2014, 12:03:16 ---@ bolli und PLUS

Rechtsfragen wären ja ganz einfach zu beantworten, wenn dies nicht so schwierig wäre! ;)  Wie so oft spielt hierbei die Auslegung der Bestimmungen die entscheidende Rolle.

Zum vorliegenden Fall nachfolgend ein Zitat aus einem einschlägigen Artikel der VBZ NRW:


--- Zitat ---Auch Sonderkunden haben ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht anlässlich von Preiserhöhungen. Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG können sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und den Anbieter wechseln. Allerdings verwenden einige Stromanbieter Preiserhöhungsklauseln, die bei Preiserhöhungen aufgrund gestiegener staatlicher Umlagen, Abgaben oder speziell bei Erhöhung der EEG-Umlage das Kündigungsrecht ausschließen. Solche Klauseln sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale unwirksam.

Man muss jedoch damit rechnen, dass der Anbieter sich auf seine Klauseln beruft und eine Kündigung nicht anerkennen wird. Daher sollten Sonderkunden ebenfalls zunächst einen Tarifcheck vornehmen und prüfen, ob sich eine Kündigung und der Wechsel zu einem anderen Anbieter lohnen. Ist das der Fall, kommt eine Kündigung in Betracht. Die Verbraucherzentralen empfehlen Kunden, die wechseln möchten, unverzüglich zu kündigen, also sofort nachdem Sie die Mitteilung über die geplante Änderung erhalten haben. Das gilt unabhängig davon, dass sie - rechtlich gesehen - noch bis zu dem Zeitpunkt kündigen könnten, zu dem die Preiserhöhung wirksam wird. Dabei sollten Sonderkunden das Kleingedruckte prüfen. Ist dort für die Kündigung Schriftform vorgesehen, sollte die Kündigung per Brief erfolgen. Da der Kunde notfalls den rechtzeitigen Zugang beweisen muss, empfiehlt sich ein Einschreiben.

--- Ende Zitat ---
(Hervorhebung durch mich.)
Siehe auch hier.

Ach, noch etwas: Ober (EnWG) sticht unter (AGB)!  :D
--- Ende Zitat ---
@Didakt, das ist kein Kartenspiel, da sticht nichts. Warum empfiehlt denn wohl die VZ unverzüglich zu kündigen wenn es doch unbefristet möglich sein soll? Es geht hier nicht um die Frage, ob Preisänderungsklauseln, die Preiserhöhungen aufgrund staatlicher oder staatlich regulierter Steuern, Abgaben, Umlagen etc.zulassen, wirksam sind. Das ist eine ganz andere Baustelle.

§ 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG liefert lediglich den Sonderkündigungsgrund mit der Berechtigung fristlos zu kündigen. Er liefert keine Berechtigung unbefristet zu kündigen! Das BGB ist nicht außer Kraft gesetzt!

Fragen Sie nicht den Apotheker, fragen Sie einen Anwalt. ;)

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