Energiepreis-Protest > ExtraEnergie

Prioenergie akzeptiert Sonderkündigung nicht - was tun???

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khh:

--- Zitat von: PLUS am 06. Februar 2014, 14:33:03 ---@khh, so war der Hinweis nicht (nur) zu verstehen. Es ist nicht nur die Frage der Einbeziehung, es geht mindestens auch um die Rechtswirksamkeit der Preisänderungsklausel an sich = § 307 BGB.
--- Ende Zitat ---

@Plus, bei dem Ihrerseits zitierten Beitrag von @RR-E-ft ging es aber wohl um die Einbeziehung (§ 305 BGB). Ansonsten einverstanden, die meisten AGB-Preisanpassungsklauseln dürften einer Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) nach wie vor nicht standhalten.  :)

Nachtrag:
Ohnehin wundere ich mich, dass anscheinend Preisprotest derzeit kaum noch stattfindet, obwohl fast vieles höchstrichterlich ausgeurteilt wurde und im Gegensatz zu früheren Zeiten überwiegend Rechtssicherheit besteht.
Wäre ich Kunde von Stromio, ExtraEnergie oder Almado/365 AG & Co. und würde im 2. Vertragsjahr mit Grund- und Arbeits-Preisererhöhungen von bis zu 30 % (in dem hier diskutierten Fall mindestens über 15 %) konfrontiert werden, würde ich der Preiserhöhung widersprechen anstatt "sonderzukündigen".
Die Chancen sind sicherlich gut, da einerseits insbesondere Anlass sowie Umfang  in den betreffenden AGB-Preisanpassungsklauseln nicht ausreichend definiert sind und andererseits solch gravierende Preiserhöhungen wohl kaum dem Angemessenheits-/Billigkeitserfordernis entsprechen.   

PLUS:

--- Zitat von: khh am 06. Februar 2014, 14:50:52 ---@Plus, bei dem Ihrerseits zitierten Beitrag von @RR-E-ft ging es aber wohl um die Einbeziehung (§ 305 BGB). ..
--- Ende Zitat ---
Sorry, aber jetzt bleibe ich am Ball. Eben nicht nur!


--- Zitat ---Wenn in den Sondervertrag eine wirksame Preisänderungsklausel nicht einbezogen wurde,  ..
--- Ende Zitat ---
Betonung auf wirksam - Hervorhebung durch mich.

Sie sollten auch nicht die VZ-NRW für Ihre These des unbefristeten Kündigungsrechts als Bestätigung benutzen. Eine Bestätigung dafür finden Sie nämlich dort nicht. Sie sollten auch da nochmal genauer lesen.

khh:

--- Zitat von: PLUS am 06. Februar 2014, 15:07:51 ---Sie sollten auch nicht die VZ-NRW für Ihre These des unbefristeten Kündigungsrechts als Bestätigung benutzen. Eine Bestätigung dafür finden Sie nämlich dort nicht. Sie sollten auch da nochmal genauer lesen.
--- Ende Zitat ---

VZ-NRW "Strompreiserhöhung – was man tun kann"  -  Auszug:

--- Zitat ---Die Verbraucherzentralen empfehlen Kunden, die wechseln möchten, unverzüglich zu kündigen, also sofort nachdem Sie die Mitteilung über die geplante Änderung erhalten haben. Das gilt unabhängig davon, dass sie - rechtlich gesehen - noch bis zu dem Zeitpunkt kündigen könnten, zu dem die Preiserhöhung wirksam wird.
--- Ende Zitat ---

PLUS:

--- Zitat von: khh am 06. Februar 2014, 15:36:10 ---
--- Zitat von: PLUS am 06. Februar 2014, 15:07:51 ---Sie sollten auch nicht die VZ-NRW für Ihre These des unbefristeten Kündigungsrechts als Bestätigung benutzen. Eine Bestätigung dafür finden Sie nämlich dort nicht. Sie sollten auch da nochmal genauer lesen.
--- Ende Zitat ---
VZ-NRW "Strompreiserhöhung – was man tun kann"  -  Auszug:

--- Zitat ---Die Verbraucherzentralen empfehlen Kunden, die wechseln möchten, unverzüglich zu kündigen, also sofort nachdem Sie die Mitteilung über die geplante Änderung erhalten haben. Das gilt unabhängig davon, dass sie - rechtlich gesehen - noch bis zu dem Zeitpunkt kündigen könnten, zu dem die Preiserhöhung wirksam wird.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

--- Zitat ---Die Verbraucherzentralen empfehlen Kunden, die wechseln möchten, unverzüglich zu kündigen, also sofort nachdem Sie die Mitteilung über die geplante Änderung erhalten haben. Das gilt unabhängig davon, dass sie - rechtlich gesehen - noch bis zu dem Zeitpunkt kündigen könnten, zu dem die Preiserhöhung wirksam wird. Dabei sollten Sonderkunden das Kleingedruckte prüfen.
--- Ende Zitat ---
@khh, eine unbefristete Kündigungsmöglichkeit sieht aber doch etwas anders aus. Warum die VZ wohl die unverzügliche Kündigung  unabhängig davon ... empfiehlt?!  Wo sieht man denn rechtlich, dass bis zum Zeitpunkt der Preiserhöhung gekündigt werden kann?

Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Bei einer dem Gesetz entsprechenden Unterrichtung dürfte eine Kündigung am letzten Tag vor der Änderung nicht mehr angemessen sein. Da sollten Sie die VZ nochmal fragen wie sie das mit dem "bis zum Zeitpunkt" genau gemeint hat.

PS auch ein Empfehlung:
Warten Sie nicht lange mit der Kündigung

In der Regel bleiben Ihnen nur zwei Wochen Zeit nachdem Sie von der Preiserhöhung erfahren haben. Schreiben Sie, dass es sich um eine Sonderkündigung wegen der Erhöhung des Strompreises handelt. Kündigen Sie am besten per Einschreiben.

Didakt:
@ Plus

Von Ihnen:

--- Zitat ---@Didakt, das ist kein Kartenspiel, da sticht nichts….

--- Ende Zitat ---

Wenn Sie das so sehen, dann ist es in Ordnung.

Aber: „Das Leben ist ein Würfelspiel. Wir würfeln alle Tage. Dem einen bringt das Schicksal viel, dem and´ren Müh´ und Plage.“ Für @ sylle trifft dies zu! :)


--- Zitat von: PLUS am 06. Februar 2014, 16:04:57 ---In der Regel bleiben Ihnen nur zwei Wochen Zeit nachdem Sie von der Preiserhöhung erfahren haben.
--- Ende Zitat ---

Welcher Rechtsgrundlage ist diese Aussage denn entnommen? Was heißt schon „in der Regel“?

@ khh


--- Zitat von: khh am 05. Februar 2014, 20:08:35 ---Manche Versorger haben nun mal auch beim Sonderkündigungsrecht eine Kündigungsfrist in ihre AGB hineingeschrieben.
Das EnWG sieht hingegen in § 41 Abs. 3 (nicht nur) nach meiner Auffassung ein fristloses Sonderkündigungsrecht vor.
Widersprechen Sie gegenüber Prio und teilen Sie mit, dass Sie sich jetzt mit einer Beschwerde an die Schlichtungsstelle Energie e.V. wenden.
Nach Februar würde ich Abschlagszahlungen gar nicht mehr oder nur "unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" leisten.

--- Ende Zitat ---

Ich teile vorstehende Empfehlung und auch Ihre übrigen Thesen in diesem Thread ganz und gar. Dem Versorger ist klare Kante zu zeigen! Der missbraucht z. B. mit Täuschungsabsicht seine eigene AGB-Bestimmung, indem er seiner Kundin unrichtigerweise mitteilt, dass „die Frist zur Wahrnehmung ihres Sonderkündigungsrechts aufgrund Preiserhöhung am 31.12.2013 auslief.“

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