In unseren Breiten darf man erwarten, dass eine vermietete Wohnung über einen Stromanschluss verfügt, der Vermieter einen solchen wie auch die Hausinstallation (Steckdosenring, ggf. Anschluss für E-Herd, Anschlüsse für Lampen bzw. Leuchten) mit der Wohnung zur Verfügung stellt. Gehören diese Dinge erwartbar zur gegen Entgelt überlassenen Mietsache (Wohnung), so kann der Vermieter neben der vereinbarten Miete für die Wohnung dafür kein zusätzliches Entgelt beanspruchen.
Die Anschlusskosten trägt der Anschlussnehmer (in der Regel Eigentümer/ Vermieter) als derjenige, der den Anschluss und die Installation beim Netzbetreiber beauftragt hat. Der Mieter bzw. dessen Stromlieferant wird Anschlussnutzer, so dass über den Anschluss die Stromversorgung aus dem Netz erfolgen kann.