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Autor Thema: Frage zu Änderung der AGB  (Gelesen 21074 mal)

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Offline Jokeman14

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Frage zu Änderung der AGB
« am: 25. Januar 2014, 16:53:05 »
Hallo,

die LEW hat mich im Januar 2014 angeschrieben, neue AGB zugesandt und möchte nun eine unterschriebene Einverständniserklärung zurück. Die AGB sind auf einem Blatt Din A4, Vorder- und Rückseite eng bedruckt.

Kann ich als Kunde eine Version verlangen, die die angestrebten Änderungen in den AGB kenntlich macht, z.B. Fettdruck, Seitenstrich, o.ä.?

Gruß
Jokeman14

Offline khh

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Re: Frage zu Änderung der AGB
« Antwort #1 am: 25. Januar 2014, 17:26:24 »
die LEW hat mich im Januar 2014 angeschrieben, neue AGB zugesandt und ...
Kann ich als Kunde eine Version verlangen, die die ...

Eher nicht, es ist m.E. zumutbar, dass Sie selbst Alt- und Neu-AGB nebeneinander legen und vergleichen. Unterschreiben müssen Sie nicht, oder haben Sie einen derart günstigen Vertrag, dass Sie eine ordentliche, fristgemäße Kündigung durch die LEW nicht riskieren wollen ?

Interessant wäre zu wissen, WARUM die LEW auch für Bestandskunden eine neue AGB einführen möchte. Ist eventuell die bisherige AGB-Preisanpassungsklausel fragwürdig (wie lautet die ?) und werden womöglich Rückforderungsansprüche seitens der Kunden befürchtet ?
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Offline PLUS

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Re: Frage zu Änderung der AGB
« Antwort #2 am: 25. Januar 2014, 18:08:27 »
Kann ich als Kunde eine Version verlangen, die die angestrebten Änderungen in den AGB kenntlich macht, z.B. Fettdruck, Seitenstrich, o.ä.?
Verlangen nicht, aber ein guter Versorger bietet diesen Service und das ist bei den Lechwerken der Fall: Gegenüberstellung Alte AGB Stand 12.2009 - Neue AGB Stand 09.2013

Offline khh

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Re: Änderung der AGB wg. bisher unwirksamer Preisanpassungsklausel?
« Antwort #3 am: 25. Januar 2014, 19:26:12 »
Die Preisanpassungsklausel der alten AGB Stand 12.2009
Zitat
3 Preisänderungen
3.1 Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. LEW ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
3.2 Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit LEW gemäß Ziffer 3.3 die Einleitung eines Wechsels des Versorgungsverhältnisses durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
3.3 Der Vertrag kann im Falle einer Änderung der Preise mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung gekündigt werden.
entspricht der Gas- bzw. StromGVV Abs. 2 und 3. Die in der AGB-Ziff. 3.3 bestimmte Frist gibt es in den Grundversorgungsverordnungen und im EnWG allerdings nicht.

Gemäß EuGH-Urteil v. 21.03.2013, Az C-92/11 und BGH-Urteil v. 31.07.2013, Az VIII ZR 162/09 ist davon auszugehen, dass die vorstehende AGB-Klausel unwirksam ist und erfolgte/vorgesehene Preiserhöhungen zurückgefordert werden können bzw. nicht bezahlt werden müssen.

Ein entsprechender Widerspruch gegen die innerhalb der letzten 3 Jahre zugegangenen Verbrauchsabrechnungen sowie gegen die darin enthaltenen Preiserhöhungen ist anzuraten.
(Anmerkung: Lt. BGH-Rechtsprechung wirkt ein erstmaliger Widerspruch maximal 3 Jahre zurück!)
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Offline Jokeman14

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Re: Frage zu Änderung der AGB
« Antwort #4 am: 30. Januar 2014, 19:13:37 »
Heute habe ich Antwort von der LEW bekommen: Beigelegen hat das bei PLUS verlinkte Dokument. Der Service stimmt also.

Da ich nicht lange bei LEW bin, habe ich dort unter den alten AGBs noch keine Preiserhöhungen erfahren.

Vielen Dank für die Rückmeldungen!  :D

 

Offline khh

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Re: Frage zu Änderung der AGB
« Antwort #5 am: 30. Januar 2014, 19:48:56 »
Seit wann sind Sie denn Kunde bei LEW, hat Ihr Vertrag eine feste Erstlaufzeit ?

Und was machen Sie jetzt bezüglich der neuen AGB ?
« Letzte Änderung: 30. Januar 2014, 19:58:58 von khh »
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Offline Jokeman14

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Re: Frage zu Änderung der AGB
« Antwort #6 am: 31. Januar 2014, 17:36:13 »
Ich habe einen Liefervertrag ab 01.03.2013, Kündigungsmöglichkeit 28.02.2014 und Preisgarantie bis 30.06.2014.

Ich habe die neuen AGB gestern Abend kurz überflogen und meine, eher zu einer Unterschrift zu tendieren. Oder würden Sie etwas anderes empfehlen?

 

Offline khh

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Re: Frage zu Änderung der AGB
« Antwort #7 am: 31. Januar 2014, 18:06:58 »
Ich würde NICHT unterschreiben, zumindest JETZT nicht. Begründung: Die für Ihren Vertrag geltende AGB(alt) lautet - Auszug
Zitat
15 Laufzeit und Kündigung
15.b) Bei Verträgen mit Preisgarantie (siehe Produktbeschreibung) ist LEW erstmals zum Ablauf der Preisgarantiefrist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von mindestens einem Monat zu kündigen, danach zum jeweiligen Ende der Vertragsverlängerung. Von dem Kunden kann der Vertrag mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Ende der Erstlaufzeit bzw. zum jeweiligen Ende der Vertragsverlängerung gekündigt werden.

LEW kann demnach den Vertrag (mit Fristwahrung) frühestens zum 30.06.2014 kündigen !  Warum sollte man als Kunde während der Vertragslaufzeit neue Vertragsbedingungen (AGB) unterschreiben ?

Wichtige Frage:
Verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr bis zum 28.02.2015 (für Sie bereits ab dem 01.03.2014 und für die LEW endgültig ab 01.07.2014 nach Ablauf der Preisgarantiefrist) ?
« Letzte Änderung: 31. Januar 2014, 18:42:52 von khh »
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Offline Jokeman14

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Re: Frage zu Änderung der AGB
« Antwort #8 am: 02. Februar 2014, 19:59:54 »
Der Vertrag "verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht gem. Ziff. 14.1b) und 14.5 der AGB mit Wirkung auf das Ende der jeweils gültigen Vertragslaufzeit gekündigt wird." Produktbeschreibung LEW Strom 24max, Stand 01.11.2012

Wie Sie schreiben, verlängert sich der Vertrag also um ein weiteres Jahr bis zum 28.02.2015. Sollte zum 01.07. eine Preiserhöhung heran stehen, müsste sich mir ein Sonderkündigungsrecht eröffnen?

Ich kann den neuen AGB bis 01.04. widersprechen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis 01.05. kündigen, laut Anschreiben LEW.

Offline khh

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Re: Frage zu Änderung der AGB
« Antwort #9 am: 02. Februar 2014, 21:13:48 »
LEW Lechwerke AG Augsburg = Mehrheitsaktionär ist die RWE AG !

Sollte zum 01.07.14 eine Preiserhöhung heran stehen, müsste sich mir ein Sonderkündigungsrecht eröffnen?

Selbstverständlich, das ist ein gesetzliches Recht (§ 41 Abs. 3 EnWG), außerdem siehe Ziff. 3
der alten AGB, wobei die in Ziff. 3.3 genannte Frist nicht der gesetzlichen Vorgabe entspricht!

Ich kann den neuen AGB bis 01.04. widersprechen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis 01.05. kündigen, laut Anschreiben LEW.

Warum sollte man das als Kunde machen? Ohne ausdrückliches Einverständnis des Kunden (warum sonst möchte die LEW wohl die Unterschrift haben :)?) wird die neue AGB NICHT Bestandteil des Alt-Vertrages.
Wenn die LEW sich von der unwirksamen AGB-Preisanpassungs-klausel Ziff. 3.1 lösen möchte, dann sollen sie den Vertrag doch bitteschön selbst mit Fristwahrung (1 Monat gem. Ziff. 15.1b der alten AGB) zum 30.06.2014 kündigen.

Falls die LEW das versäumt, kann der Preis mindestens bis 28.02.2015 (u.U. auch darüber hinaus) NICHT erhöht werden. Warum sollte man als Kunde diese eventuelle "Chance" durch unterschriftliche Zustimmung zur neuen AGB freiwillig aus der Hand geben ;)?
Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich für den Kunden irgendwelche Vorteile durch seine Unterschrift ergeben könnten. 
« Letzte Änderung: 02. Februar 2014, 22:13:22 von khh »
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Offline Jokeman14

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Re: Frage zu Änderung der AGB
« Antwort #10 am: 03. Februar 2014, 19:59:14 »
Vielen Dank für den Tipp!

Muss ich, wie die LEW schreibt, den neuen AGB "in Textform" widersprechen? Es müsste doch reichen, nicht zu zustimmen?

Offline khh

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Re: Frage zu Änderung der AGB
« Antwort #11 am: 03. Februar 2014, 20:51:08 »
Muss ich, wie die LEW schreibt, den neuen AGB "in Textform" widersprechen?
Es müsste doch reichen, nicht zu zustimmen?

So sehe ich das auch! Und jetzt erst mal ganz in Ruhe abwarten was passiert:
Kommt von LEW bis Mitte Mai 2014 eine Preiserhöhungsmitteilung ab 01.07.2014 oder
Ende Mai 2014 eine Vertragskündigung wg. ausgebliebener Zustimmung zur neuen AGB ?

@Jokeman14,
ich komme baldmöglichst noch einmal auf den Sachverhalt zurück, etwas Geduld bitte !
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Offline Ogerfürschtin

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Nochmal Frage zu Änderung der AGBs
« Antwort #12 am: 12. Juli 2014, 13:23:13 »
Ich reihe mich hier mal ein mit einer Frage zu einer Änderung der AGBs der Lechwerke.

Sachverhalt:
Seit 1.11.2013 sind wir Kunde der LEW, also liegen unserem Vertrag die AGBs vom 09.2013 zugrunde.
Im Auftrag an die LEW steht bei "Produkt, Laufzeit und Preise ...": "Die LEW-Preisgarantiefrist läuft bis zum 30.6.2015. Ziffer 3 der AGB (Preisänderungen) darf erstmals zum Lauf der Preisgarantiefrist und danach angewendet werden."

Heute bekommen wir einen Brief von den LEW mit einem Ausdruck der AGBs vom 09.2013 und der Kundeninformation zur Änderung der Allgemeinen (Energie-)Lieferbedingungen ... und einem Vordruck, in dem wir -jetzt kommt's!- die Änderungen zum 1.11.2014 (!) zur Kenntnis nehmen und einverstanden sind.

Was ist das denn? Mit unserem Auftrag haben wir ja die bisherigen AGBs vom 09.2013 ohnehin akzeptiert. Und eine Änderung zum 1.11.2014 - die kenne ich ja nicht - unterschreiben?

Sehr verwirrend  :o - Wer kann mir da was sagen? Unsere erste Reaktion ist: Liegenlassen ...

Danke schon mal für Antworten und
ein schönes Wochenende für alle
Ogerfürschtin

Offline khh

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Re: Nochmal Frage zu Änderung der AGBs
« Antwort #13 am: 12. Juli 2014, 14:26:37 »
Unsere erste Reaktion ist: Liegenlassen ...

... und GAR NICHT reagieren. Ansonsten ist im zum Thema bereits bestehenden Thread eigentlich alles gesagt.
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Offline amy-mey

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Re: Nochmal Frage zu Änderung der AGBs
« Antwort #14 am: 13. August 2014, 10:36:52 »
Ich habe auch dieses Schreiben mit der Änderung der AGB erhalten, es ist auch auf der Homepage von LEW nachzulesen (http://www.lew.de/CLP/Downloads/Gesetze/Kundenanschreiben_LEW.pdf). Was mich stutzig macht ist die Formulierung: ...Gleichwohl wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie Ihr Einverständnis zusätzlich durch Rücksendung der beiliegenden Erklärung dokumentieren.... Was steckt denn hinter dieser Formulierung ? Und was ist wenn ich dieses Schreiben nicht unterschreibe und an LEW zurücksende ? LG, Amy, Landkreis Landsberg am Lech

 

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