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Autor Thema: Chaos beim ab 01.01.2014 gewollten Lieferantenwechsel  (Gelesen 8108 mal)

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Offline khh

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Chaos beim ab 01.01.2014 gewollten Lieferantenwechsel
« am: 13. Januar 2014, 19:16:32 »
Von Nachbarn wurde ich heute hilfesuchend zu folgendem ‚Fall’ angesprochen  –  chronologischer Ablauf:

-  mit Schr. v. 19.11.13 zum Vorvertrag das Sonderkündigungsrecht zum 31.12.13 ausgeübt;

-  mit Schr. v. 26.11.13 ordnungsgemäße Kündigungsbestätigung des Vorlieferanten mit dessen gleichzeitiger Bestätigung, dass ihm die Bestätigung des Netzbetreibers über die Abmeldung zum 31.12.13 vorliegt;

-  am 20.11.13 über Verivox neuen Lieferauftrag erteilt;

-  mit Email v. 26.11.13 Auftragsbestätigung des neuen Lieferanten erhalten.

Soweit alles gut !  :)

-  am 17.12.13 Anruf des neuen Lieferanten, man möge die Kündigungsbestätigung des Vorlieferanten faxen :-\  -  wurde am gleichen Tag erledigt;

Danach von keiner Seite etwas gehört  -  der Verbraucher meint: alles i.O. und der Wechsel läuft.

-  mit Schr. v. 08.01.14, heute eingegangen, teilt der neue Versorger mit  -  Zitat: „Wir haben Ihre Unterlagen und die Angaben Ihres bisherigen Anbieters bzw. Netzbetreibers sorgfältig geprüft. Leider können wir Ihren Auftrag derzeit nicht annehmen.“ !?  :o


Meine heutige Telefonrecherche hat folgendes ergeben:

-  der neue Versorger wollte sich vermutlich am 17.12.13 beim Netzbetreiber ab 01.01.14 anmelden, daher wohl sein o.g. Anruf beim Kunden bzgl. Kündigungsbestätigung des Vorlieferanten;

-  wohl unmittelbar zuvor hatte aber der Grundversorger seine Ersatzversorgung ab 1.1.14 angemeldet und damit die Abnahmestelle für den neuen Versorger „blockiert“ >:(  -  auf meine heutige Nachfrage, mit welcher Berechtigung diese Anmeldung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgte, erhielt ich die Auskunft: Aufgrund der Mitteilung des Netzbetreibers am 14.12.13, dass ab 01.01.14 kein neuer Versorger gemeldet wäre;

-  der neue Versorger behauptet jetzt, er könne den alten Auftrag/Vertrag nicht wieder verwenden und für eine rückwirkende Belieferung ab 01.01.14 hätte er ohnehin keine Lösungsmöglichkeit  -  letztere Aussage kam gleichlautend auch vom Netzbetreiber und vom Grundversorger.  :-\


Jetzt meine Frage an die „GPKE-Experten“
Ist da wirklich alles rechts/regelkonform gelaufen, insbesondere die m.E. viel zu frühe Mitteilung des Netzbetreibers an den Grundversorger am 14.12.13 bzw. Anmeldung der Ersatzversorg. durch den Grundversorger schon am 17.12.13 ?
Gibt es vllt. doch eine Lösungsmöglichkeit für eine Belieferung rückwirkend ab dem 01.01.14 zu den ursprünglich abgeschlossenen Vertragsbedingungen/-konditionen ?
Über hilfreiche Antworten würde ich mich freuen. Im Voraus schon mal vielen Dank.

Im Übrigen denke ich, dass es in jedem Fall einen ggf. Schadensersatzpflichtigen gemäß § 20a EnWG geben sollte (immerhin geht es um ca. 60.000 kWh Jahresverbrauch).
« Letzte Änderung: 13. Januar 2014, 20:02:05 von khh »
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Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Netznutzer

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Re: Chaos beim ab 01.01.2014 gewollten Lieferantenwechsel
« Antwort #1 am: 13. Januar 2014, 23:16:03 »
Ich vermute, der neue Versorger hat die Fristen verpennt. 10 Werktage rückwärts vom 01.01.2014 war der 12.12.2013.Spätestens hier hätte für den Lieferantenwechsel in 15/10 WT die Anmeldung zum 01.01.2014 vorliegen müssen. Am 17.12.2013 waren es gerade noch 6 Werktage. Sofern der Kunde ein Haushaltskunde ist (mit 60.000 kWh???) hat er Anspruch auf Grundversorgung. Ansonsten, in Niederspannung, auf Ersatzversorgung. Wenn Schaden entstanden ist, an den versagenden Lieferanten wenden. Evtl. kann man gegenüber dem bisherigen Lieferanten noch den alten Preis im neuen Jahr durchsetzen/beibehalten, bis der nächste Lieferantenwechsel funktioniert. § 36/38 EnWG, Grund/Ersatzversorgung. Wenn Ersatzversorgung vorliegt, muss ein sofortiger Wechsel (morgen) ohne Fristen durchführbar sein. Häufig scheitert dies bei den Lieferanten, ist mir in der Vergangenheit bei den größeren Insolvenzen häufig aufgefallen.

Gruß

NN

Offline khh

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Re: Chaos beim ab 01.01.2014 gewollten Lieferantenwechsel
« Antwort #2 am: 13. Januar 2014, 23:45:49 »
Hallo Netznutzer

Danke für die Antwort, damit (insbesondere mit dem "verpennt") kann ich etwas anfangen und werde morgen den gewollten neuen Versorger nochmals nachdrücklich "auf die Füße treten" ;).

Übrigens, es handelt sich nicht um Haushaltskunden, sondern um Gewerbestrom / Branche: Büro etc. (Grundversorger, gewollter neuer Versorger und Netzbetreiber alle drei einem Konzern zugehörig).
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Offline khh

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Re: Chaos beim ab 01.01.2014 gewollten Lieferantenwechsel
« Antwort #3 am: 14. Januar 2014, 12:54:12 »
Vorläufiger Zwischenstand:
Das Scheitern des nicht termingerechten Wechsels hat allein der neue Versorger zu vertreten !

Nach endlosten Telefonaten (Hotline wie üblich wenig kompetent und insbesondere nicht im geringsten kundenorientiert >:(  -  schließlich die Beschwerdestelle zu erreichen war ein "Kraftakt") zeichnet sich Dank der sachkundigen und sehr engagierten Mitarbeiterin der Beschwerdestelle eine zufriedenstellende Lösung ab :) .

Die Möglichkeit, aufgrund der derzeit vorliegenden Ersatzversorgung den Wechsel innerhalb von maximal 14 Tagen ohne Frist rückwirkend durchführen zu können, will man allerdings auch bei der Beschwerdestelle nicht kennen !? :-\

« Letzte Änderung: 14. Januar 2014, 13:04:10 von khh »
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Offline khh

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Re: ab 01.01.2014 gewollter Lieferantenwechsel zu E wie Einfach
« Antwort #4 am: 14. Januar 2014, 15:39:17 »
Das "Problem" ist gelöst (Lieferbeginn in 3 Wochen, Mehrkosten der Ersatzversorgung durch E.ON Energie Deutschland werden voll erstattet) !  :)
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Offline khh

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Re: Schadensersatz bei sich verzögerndem Lieferantenwechsel
« Antwort #5 am: 14. Januar 2014, 16:34:06 »
Für den Fall, dass ein beteiligter Versorger oder Netzbetreiber bei einem Lieferantenwechsel etwas "vermurkst", sollten Verbraucher sich den § 20a EnWG, insbes. Abs. 4, gut merken :) !
Zitat
(1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.
(2) Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren. Eine von Satz 1 abweichende längere Verfahrensdauer ist nur zulässig, soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin bezieht.
(3) Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein.
(4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
[Hervorhebung/Unterstreichung durch khh]
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Offline khh

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Re: ab 01.01.2014 gewollter Lieferantenwechsel
« Antwort #6 am: 15. Januar 2014, 19:16:19 »
... Wenn Ersatzversorgung vorliegt, muss ein sofortiger Wechsel (morgen) ohne Fristen durchführbar sein. Häufig scheitert dies bei den Lieferanten, ...
und
... Die Möglichkeit, aufgrund der derzeit vorliegenden Ersatzversorgung den Wechsel innerhalb von maximal 14 Tagen ohne Frist rückwirkend durchführen zu können, will man allerdings auch bei der Beschwerdestelle nicht kennen !?

Hallo @Netznutzer,

würden Sie mir bitte noch erläutern, WIE und aufgrund WELCHER Rechtsgrundlagen etc. am 14.01.2014 ein Wechsel ohne Fristen (eventuell sogar rückwirkend ab 01.01.2014?) durchführbar gewesen wäre? Vielen Dank.

Gruß khh
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Offline Netznutzer

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Re: Chaos beim ab 01.01.2014 gewollten Lieferantenwechsel
« Antwort #7 am: 15. Januar 2014, 22:14:06 »
http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Verbraucher/Vertragsarten/vertragsarten-node.html

Zitat
Ende der Ersatzversorgung:
Die Ersatzversorgung dauert maximal drei Monate. Während dieser Zeit kann sie vom Verbraucher jederzeit dadurch beendet werden, dass er einen neuen Lieferanten seiner Wahl mit der Belieferung beauftragt. Für die Beendigung der Ersatzversorgung gibt es keine Kündigungsfrist.

Gruß

NN

Offline khh

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Re: Chaos beim ab 01.01.2014 gewollten Lieferantenwechsel
« Antwort #8 am: 15. Januar 2014, 22:24:11 »
Das ist bekannt, ich dachte, da würde es noch etwas mehr geben - trotzdem: Danke.

Gruß khh
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