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Chaos beim ab 01.01.2014 gewollten Lieferantenwechsel

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khh:
Für den Fall, dass ein beteiligter Versorger oder Netzbetreiber bei einem Lieferantenwechsel etwas "vermurkst", sollten Verbraucher sich den § 20a EnWG, insbes. Abs. 4, gut merken :) !

--- Zitat ---(1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.
(2) Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren. Eine von Satz 1 abweichende längere Verfahrensdauer ist nur zulässig, soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin bezieht.
(3) Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein.
(4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebung/Unterstreichung durch khh]

khh:

--- Zitat von: Netznutzer am 13. Januar 2014, 23:16:03 ---... Wenn Ersatzversorgung vorliegt, muss ein sofortiger Wechsel (morgen) ohne Fristen durchführbar sein. Häufig scheitert dies bei den Lieferanten, ...
--- Ende Zitat ---
und

--- Zitat von: khh am 14. Januar 2014, 12:54:12 ---... Die Möglichkeit, aufgrund der derzeit vorliegenden Ersatzversorgung den Wechsel innerhalb von maximal 14 Tagen ohne Frist rückwirkend durchführen zu können, will man allerdings auch bei der Beschwerdestelle nicht kennen !?
--- Ende Zitat ---

Hallo @Netznutzer,

würden Sie mir bitte noch erläutern, WIE und aufgrund WELCHER Rechtsgrundlagen etc. am 14.01.2014 ein Wechsel ohne Fristen (eventuell sogar rückwirkend ab 01.01.2014?) durchführbar gewesen wäre? Vielen Dank.

Gruß khh

Netznutzer:
http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Verbraucher/Vertragsarten/vertragsarten-node.html


--- Zitat ---Ende der Ersatzversorgung:
Die Ersatzversorgung dauert maximal drei Monate. Während dieser Zeit kann sie vom Verbraucher jederzeit dadurch beendet werden, dass er einen neuen Lieferanten seiner Wahl mit der Belieferung beauftragt. Für die Beendigung der Ersatzversorgung gibt es keine Kündigungsfrist.
--- Ende Zitat ---

Gruß

NN

khh:
Das ist bekannt, ich dachte, da würde es noch etwas mehr geben - trotzdem: Danke.

Gruß khh

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