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Autor Thema: Preistransparenz der Stadtwerke  (Gelesen 6007 mal)

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Offline nyjo

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Preistransparenz der Stadtwerke
« am: 21. November 2005, 07:32:06 »
Sind die Stadtwerke verpflichtet Preissteigerungen
schriftlich dem Kunden mitzuteilen?


Info der Stadtwerke:
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Ihr Einwand bzgl. der Veröffentlichung der neuen Gaspreise ist sicherlich
nachvollziehbar. Aber um die Kosten so gering wie möglich zu halten, wählen
wir das Medium der Tageszeitung und unsere Internet-Seite
(www.stadtwerke-schuettorf.de) für die Veröffentlichung.
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Hinweis:

Auf der Internet-Seite gibt’s darüber keine Info!
Eine Tageszeitung erhält auch nicht jeder!

mfg

Joachim Nyenhuis

Offline Monaco

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Preistransparenz der Stadtwerke
« Antwort #1 am: 21. November 2005, 11:52:26 »
@nyjo

Ich befürchte, dass Ihr Versorger im Recht ist. Eine Veröffentlichung in der Presse ist in der Regel ausreichend. Dabei ist die Veröffentlichung im Internet nachrangig, obwohl nicht gerade Kundenfreundlich. Vielleicht will man sich auch die Kosten für die Pflege der Homepage sparen!

Jetzt das positive: Von der Kostenersparnis sollten Sie durch geringere Preise profitieren. Außerdem wird Ihr Versorger in diesem Fall Ihre Abschläge nicht erhöhen, denn dies wäre m.E. mitteilungspflichtig. Damit laufen Sie weniger Gefahr, Überzahlungen zu leisten. Und außerdem kann Ihr Versorger nicht mit einem \"zu späten\" Widerspruch (den es in dieser Hinsicht zwar nicht gibt ...) argumentieren, wenn Ihnen die Erhöhungen erst mit der Jahresrechnung bekannt werden. Und Sie sparen sich das Porto für mehrere Widersprüche im Laufe der Abrechnungsperiode.

Sie sehen, man kann auch augenscheinlich Negativem oft auch etwas positives abgewinnen ...

Mit freundlichen Grüßen

Monaco

Offline RR-E-ft

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Preistransparenz der Stadtwerke
« Antwort #2 am: 21. November 2005, 12:26:00 »
@nyjo

Dazu gibt es unterschiedliche Auffassungen.

Eine einseitige Preisanpassung im Sinne von § 315 BGB ist grundsätzlich durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung auszuüben.

Dann reichte eine Zeitungsannonce nicht aus.

Die Versorger berufen sich auf § 4 AVBV.

Dieser gilt schon nur im Bereich der Tarifkundenversorgung. Eine pauschale Bezugnahme in Sonderverträgen wird für unzulässig erachten, vgl. Rechtsgutachten VZ NRW.

Die Frage ist also umstritten.

Sie ist nach meinem Kenntnisstand \"Nebenkriegsschauplatz\" im Hamburger Gaspreisprozess.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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