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Autor Thema: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?  (Gelesen 33576 mal)

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Offline bolli

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Wobei wir aber bei Rückforderungen wegen ungültiger Preisanpassungsklauseln dann wieder in der Situation wären, dass E.ON erkennt, dass der Kunde nicht nur nicht auf die neuen AGB umstellen möchte sondern auch noch den "Pferdefuß" an den alten kennt und daher dürfte auch diese Variante zu einer Kündigung führen.

Man muss also abwägen, was man möchte. Erstmal den Vertrag mit den alten AGB weiterlaufen lassen und unauffällig sein oder aber möglichst alles bis zum jetzigen Zeitpunkt rausholen (wenn Preisanpassungen erfolgt sind zu diesen Rückforderungen machen) mit der  Folge, dass man sich möglicherweise einen neuen Versorger zu höheren Preisen (?) als den bisherigen suchen muss.

Offline khh

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Ich würde "erstmal den Vertrag mit den alten AGB weiterlaufen lassen und unauffällig" bleiben (daher ja auch meine gezielten Nachfragen bei @Paul).

Bei dem derzeit von @Paul genutzten Tarif gab es vermutlich seit Mitte 2012 keine Preiserhöhungen. Wenn es so ist, dann bleibt ja noch reichlich Zeit (bekanntlich bis zu 3 Jahre nach Zugang der Abrechnung, in der eine Preiserhöhung enthalten ist), um bzgl. Widerspruch und Rückforderung tätig zuwerden ;).

 
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Offline Didakt

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Ich würde "erstmal den Vertrag mit den alten AGB weiterlaufen lassen und unauffällig" bleiben (daher ja auch meine gezielten Nachfragen bei @Paul). ...

Das sehe ich auch so, unterstellt, es gab keine Preiserhöhungen. Anderenfalls sollte sich @ Paul hier eine Empfehlung für das weitere Vorgehen einholen.

E.ON war ja mal mein "Lieblings-Versorger". Da sind vornehmlich "Expertinnen" am Werk, da schlackerten einem zuweilen die Ohren! Aber dennoch, @ Paul sollte sich darauf einstellen, dass ihm zu ggb. Zeit eine ordentliche Kündigung ins Haus flattert. So ganz doof sind die nun auch wieder nicht. ;) Also vorausschauend schon mal nach Alternativen suchen.

Offline khh

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... @ Paul sollte sich darauf einstellen, dass ihm zu ggb. Zeit eine ordentliche Kündigung ins Haus flattert. ... Also vorausschauend schon mal nach Alternativen suchen.

Für "vorausschauend schon mal nach Alternativen suchen" besteht momentan aber noch keine Veranlassung, schließlich ist eine ordentliche Kündigung seitens E.ON frühestens zum 31.12.2014 möglich.

Es bleibt abzuwarten, ob E.ON wirklich kündigt, wenn @Paul derzeit nichts unternimmt. Wären Vertragskündigungen generell vorgesehen, hätte E.ON die fragwürdige Aktion "fingierte Einverständniserklärung zur neuen AGB" ja von vornherein weglassen können. 
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Offline Paul

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Vielen Dank @all,

richtig, es gab bisher keine Preisanpassungen und auch keine Ankündigungen für solche.

Ich werde mich jetzt erst mal, wie angeraten und neuerdings "wissend", ruhig verhalten.
Inzwischen schätze ich das so ein, dass vielleicht ab der nächsten Abrechnung im Mai 2014 versucht werden soll, eine Preisanpassung mit Fingerzeig auf die "geänderten und von mir akzeptierten AGB's durchzusetzen".
Wenn ich jetzt richtig aufgepasst habe, ist es sogar dann schlauer, auf die Verbrauchsabrechnung im Mai 2015 zu warten und erst danach Widerspruch einzulegen und meine Rückforderungen zu stellen.

In jedem Fall werde ich es hier kundtun, wenn die E.ON Forderungen oder Ähnliches an mich richtet!

Als Forumsgrünschnabel bin ich übrigens begeistert, wie schnell und intensiv hier geholfen wird! :)

Grüße Paul

Offline khh

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... Inzwischen schätze ich das so ein, dass vielleicht ab der nächsten Abrechnung im Mai 2014 versucht werden soll, eine Preisanpassung mit Fingerzeig auf die "geänderten und von mir akzeptierten AGB's durchzusetzen".
Wenn ich jetzt richtig aufgepasst habe, ist es sogar dann schlauer, auf die Verbrauchsabrechnung im Mai 2015 zu warten und erst danach Widerspruch einzulegen und meine Rückforderungen zu stellen. ...

Oder mit Widerspruch und Rückforderungen sogar bis maximal April 2018 warten (über die Rechtslage muss man vorher ja nicht informiert gewesen sein) ;) !
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Offline Didakt

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@ Paul und khh

Zitat von: @ khh weiter oben
Nicht nachvollziehbar ist, warum die Tarifbezeichnung Ihres Vertrages ab 01.05.2014 geändert wird.


Nachfolgend ein Beispiel wie E.ON tickt, wenn Tarif und AGB (hier ist E.ON mit der Preisanpassungsklausel beim Tarif Comfort auf die Nase gefallen) nicht mehr zueinander passen:

Eingestelltes Bild gelöscht, da Zweck erfüllt!

Es ist durchaus damit zu rechnen, dass E.ON in gegenständlicher Sache bald einen Vertragsabschluss für den neuen Tarif ab Mai 2014 anbietet!
« Letzte Änderung: 18. März 2014, 19:15:35 von Didakt »

Offline khh

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@Didakt,

E.ON war/ist auch mein "Lieblings-Versorger" und die Masche mit den demnächst "inkontinent" ;D werdenden Verträgen ist auch bekannt.

Insofern ist auch nicht völlig auszuschließen, dass es doch noch zu einer generellen "Beendigung" (= Kündigung) bestehender Verträge verbunden mit dem Angebot eines neuen Vertrages kommt.

Gruß, khh   
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Offline Paul

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Oder mit Widerspruch und Rückforderungen sogar bis maximal April 2018 warten (über die Rechtslage muss man vorher ja nicht informiert gewesen sein) ;) !
 8) ;D

@Didakt & khh:
Die andere Tarif-Namensgebung ist vermutlich ein weiteres Indiz für geplante Neuverträge!
Egal was passiert, ich werde es posten und einfach mal nach der besten Lösung fragen.
Hoffentlich finde ich dann die richtige Seite im Forum wieder.

Den Lichtstrom haben wir bei einem Ökostrom Anbieter, mal sehen wie lange wir uns das noch leisten können!

Grüße Paul

Offline bolli

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Oder mit Widerspruch und Rückforderungen sogar bis maximal April 2018 warten (über die Rechtslage muss man vorher ja nicht informiert gewesen sein) ;) !
 8) ;D
Problem bei dieser Verfahrensweise ist "nur", dass man eventuelle Preiserhöhungen zunächst einmal bezahlen muss (man ist ja nicht anders informiert  ;) ) und nachträglich die Rückforderungen einklagen muss (anders bekommt man die vermutlich nicht).
Legt man nach der ersten Abrechnung nach den Preiserhöhungen direkt Widerspruch gegen die Abrechnung ein, ist dieses manchmal nicht notwendig, falls die Rechnung (u.a. wegen der Preiserhöhung) eine Nachzahlung beinhaltet. Da macht man eine Gegenrechnung auf und lässt den Versorger Klagen.  ;)

Ist also letztlich ggf. auch eine Verfahrensfrage, die jeder für sich klären muss.

Offline Didakt

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Oder mit Widerspruch und Rückforderungen sogar bis maximal April 2018 warten (über die Rechtslage muss man vorher ja nicht informiert gewesen sein) ;) !
 8) ;D
...Legt man nach der ersten Abrechnung nach den Preiserhöhungen direkt Widerspruch gegen die Abrechnung ein, ist dieses manchmal nicht notwendig, falls die Rechnung (u.a. wegen der Preiserhöhung) eine Nachzahlung beinhaltet. Da macht man eine Gegenrechnung auf und lässt den Versorger Klagen.  ;)

So ist es! Dies ist sicherlich der empfehlenswerte Weg!

Oder mit Widerspruch und Rückforderungen sogar bis maximal April 2018 warten (über die Rechtslage muss man vorher ja nicht informiert gewesen sein) ;) !

Damit wollte @ khh ja nur zum Ausdruck bringen, dass die derzeitige Rechtslage diese Möglichkeit bietet!

Offline bolli

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Oder mit Widerspruch und Rückforderungen sogar bis maximal April 2018 warten (über die Rechtslage muss man vorher ja nicht informiert gewesen sein) ;) !

Damit wollte @ khh ja nur zum Ausdruck bringen, dass die derzeitige Rechtslage diese Möglichkeit bietet!
Das ist mir klar und ICH wollte nur auf die Folgen hinweisen, die sich ergeben können, WENN man DIESE Möglichkeit ausnutzt. Denn diese Information benötigen diejenigen, die die Entscheidung zu treffen haben, WAS sie denn machen sollen, sicherlich auch.  ;)

Offline khh

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Re: Rückforderung wg. unwirksame AGB-Preisanpassungsklausel bei E.ON !
« Antwort #27 am: 19. März 2014, 16:06:15 »
@Bolli,
zunächst bleibt doch erstmal abzuwarten, ob E.ON nicht alle Altverträge mit der unwirksamen AGB-Preisanpassungsklausel noch kündigt.

Im Moment schreibt E.ON zu diesbzgl. Widersprüchen den (letztendlich) altbekannten Unsinn wie "wurde über Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferverträge entschieden, Rechtsstreit zwischen RWE und VZ NRW betrifft uns nicht bzw. haben für uns keine Bindungswirkung, ein Rück-erstattungsanspruch folgt aus den Urteilen des EuGH bzw. des BGH weder mittelbar noch unmittelbar" usw., usf. ::)   

Falls nicht gekündigt wird, hat @Paul bzgl. erstmaligem Widerspruch und Rückforderungen reichlich Zeit und kann die weitere Rechtsprechung in Ruhe abwarten. Da solche Forderungen längst geltend gemacht worden sind (die meisten Verbraucher werden das aber wohl verschlafen :(), wird es in Kürze Schlichtungsempfehlungen und in absehbarer Zeit vllt. auch weitere Gerichtsurteile geben. Die Versorger werden sich bzgl. Rückerstattungen schon bewegen müssen, andernfalls wird eine weitere Klagewelle folgen.

Welcher Versorger wird es auf weitere Kosten verursachende Gerichtsverfahren ankommen lassen, wo der Sachverhalt bereits höchstrichterlich (BGH und EuGH !) entschieden ist. :)
« Letzte Änderung: 19. März 2014, 17:02:13 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline bolli

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Re: Rückforderung wg. unwirksame AGB-Preisanpassungsklausel bei E.ON !
« Antwort #28 am: 20. März 2014, 08:17:14 »
zunächst bleibt doch erstmal abzuwarten, ob E.ON nicht alle Altverträge mit der unwirksamen AGB-Preisanpassungsklausel noch kündigt.
Wenn sie das vorgehabt hätten, hätten Sie sich die Aktion mit den neuen AGB in dieser Form doch sparen können und hätten allen Altverträgen eine Kündigung mit gleichzeitigem Angebot eines Neuvertrages mit den geänderten AGB zugeschickt, so wie es mein Versorger seinerzeit gemacht hat. Dadurch hat er zwar einige Abgänge gehabt, aber dafür "sauberere" Verträge. Zwar war auch in diesen Verträgen wieder eine unwirksame Preisanpassungsklausel enthalten, aber diejenigen, die abgeschlossen hatten, hatten auf jeden Fall neue vereinbarte Preise und konnten nicht rückwirkend kürzen.

Also, welche Begründung hätte die AGB-Aktion, wenn man nicht nur den Kunden, die der Einbeziehung widersprechen, kündigen würde sondern ALLE Altverträge noch kündigt ?

Welcher Versorger wird es auf weitere Kosten verursachende Gerichtsverfahren ankommen lassen, wo der Sachverhalt bereits höchstrichterlich (BGH und EuGH !) entschieden ist. :)
Haben Sie eine gewisse Zeit verschlafen oder haben Sie tatsächlich  nicht mitbekommen, dass in der Vergangenheit so gut wie KEIN Versorger trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung z.B. bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln (selbst wenn diese identisch zu den eigenen waren) freiwillig Rückerstattungen im größeren Stil geleistet hat? Auch nicht auf Aufforderung. Mir ist da nur ein größerer Fall, ich meine es wäre EWE gewesen, bekannt. Ansonsten geht es fast immer ans Gericht bezgl. Rückerstattungen. Erst da bewegt man sich dann das eine oder andere Mal im Wege eines Vergleichs.

Wenn man Glück hatte, hat man es geschafft, im Wege einer Aufrechnung/Verrechnung mit anderen Ansprüchen des Versorgers (mal dahingestellt ob zulässiger- oder unzulässigerweise) dieses Geld zurück zu bekommen. Aber auch das wird heute immer schwerer, da sehr schnell bei Einbehaltungen/Nichtzahlungen Inkassobüros eingeschaltet und Verträge gekündigt werden.

Ich finde, Sie sind da deutlich zu optimistisch. Aber genauso wie Ihre Ratschläge möglicherweise später nicht Ihre Nerven kosten sondern die der betroffenen Kunden (womit ich Ihre Gesamtleistung nicht herabsetzen möchte, da Sie zugegebenermaßen auch eine Menge positiver Aufklärungsarbeit im Forum leisten), so kostet es auch den Entscheider beim Versorger, ob prozessiert wird, letztlich nicht sein Geld sondern das der Kunden.

Und ich weiss aus eigener Erfahrung, dass viele Kunden den Gang vor Gericht scheuen und letztlich doch "klein beigeben", so dass bei einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung dieser Vorgehensweise wahrscheinlich sogar noch ein Gewinn übrig bleibt, und der Versorger wieder einen Strich bei der Seite "Gewinn, alles läuft richtig" macht.

Offline khh

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Re: Rückforderung wg. unwirksame AGB-Preisanpassungsklausel bei E.ON !
« Antwort #29 am: 20. März 2014, 09:34:44 »
... Also, welche Begründung hätte die AGB-Aktion, wenn man nicht nur den Kunden, die der Einbeziehung widersprechen, kündigen würde sondern ALLE Altverträge noch kündigt ? ...

Von der Logik her bin ich ja bei Ihnen (siehe meine Antwort #18, letzter Absatz).

Was aber ist bei E.ON logisch? Aus eigener Erfahrung weiß ich jedenfalls, dass es bei der vormaligen Regionalgesellschaft E.ON Avacon Vertrieb GmbH verschiedene Varianten gegeben hat: Die von Ihnen beschriebene "saubere" Lösung, aber auch die einer nachträglichen generellen Kündigung.

Wie die neue E.ON Energie Deutschland GmbH das jetzt handhabt, muss einfach mal abgewartet werden.

 

Welcher Versorger wird es auf weitere Kosten verursachende Gerichtsverfahren ankommen lassen, wo der Sachverhalt bereits höchstrichterlich (BGH und EuGH !) entschieden ist. :)
Haben Sie eine gewisse Zeit verschlafen oder haben Sie tatsächlich nicht mitbekommen, dass in der Vergangenheit so gut wie KEIN Versorger trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung ...

Mitbekommen habe ich das sogar aus eigener praktischer Erfahrung: EWE hat für Gasverträge nach vorausgegangener Klageflut "freiwillig" Rückerstattungen geleistet. Und mindestens einen zweiten "größeren Fall" gab es bei E.ON Avacon, wo für Stromverträge (vermutlich zigtausend-fach) bis zu vierstellige Beträge erstattet wurden!

Selbstverständlich muss voher erst wieder "Druck gemacht" werden, bspw. mit Schlichtungs-empfehlungen und nötigenfalls auch auf dem Klageweg, bevor sich die Versorger bewegen.

Welche Nerven des Kunden soll es kosten, wenn nicht "freiwillig" gezahlt wird? Zu gegebener Zeit Widerspruch mit Rückforderung und Fristsetzung. Bei fruchtlosem Fristablauf ab zum Anwalt!

@Paul, um dessen "Fall" es hier konkret geht, hat zudem reichlich Zeit, die weitere Entwicklung in Ruhe abzuwarten.
« Letzte Änderung: 20. März 2014, 09:47:33 von khh »
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