Da haben wir doch den Grund, warum E.ON versucht, den Bestandskunden die neue AGB
"durch die kalte Küche" unterzujubeln (siehe Eröffnungsbeitrag die beiden letzten Abzätze):
Wird in der AGB-Preisanpassungsklausel eines Sondervertrages lediglich auf § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV Bezug genommen, so besteht für das Sondervertragsverhältnis kein wirksames Preisanpassungsrecht (vgl. BGH-Urteil v. 31.07.2013, Az. VIII ZR 162/09).
@Paul,
insofern können Sie sich bei einem Widerspruch gegen die neue AGB wohl kaum auf die Aussage verlassen, dass Ihr Vertrag mit den bisherigen Regelungen über den nächst möglichen Kündigungszeitpunkt hinaus weiterläuft.
Seit wann besteht denn Ihr Vertrag "E.ON WärmeStrom öko", mit welcher Frist/zu welchem Termin (Datum) ist eine ordentliche Kündigung möglich und wann (Datum) sind Ihnen die Verbrauchsabrechnungen in den Jahren 2011-2013 zugegangen?
Gruß, khh