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Autor Thema: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?  (Gelesen 33574 mal)

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Offline khh

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E.ON verwendet seit einiger Zeit neue „Allgemeine Stromlieferbedingungen“ (Stand: 1.10.2013) mit u.a. nachstehender AGB-Preisänderungsklausel  –  Auszug:
Zitat
6 Preisänderungen
E.ON wird bei Preisänderungen die öffentlich ermittelbaren Wettbewerberpreise für vergleichbare Sonderkundenverträge in der Postleitzahl der Abnahmestelle des Kunden in den Blick nehmen. Für die jeweilige Preisänderung gelten die folgenden Regeln:
6.1 Änderungen der Strom- oder Umsatzsteuer
Ändert sich die Höhe der Strom- oder Umsatzsteuer, gibt E.ON diese Änderung ab deren Wirksamwerden in der jeweiligen Höhe an den Kunden weiter.
6.2 Sonstige Preisänderungen
Sonstige Preisänderungen erfolgen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB, das der Kunde gerichtlich überprüfen lassen kann.
6.2.1 Anlass für sonstige Preisänderungen sind folgende Kostenänderungen:
6.2.1.1 Änderungen der Höhe
- einer der folgenden Umlagen: EEG-Umlage, KWKG-Umlage, Umlage nach § 17f EnWG (sog. Offshore-Umlage), Umlage nach § 13 Abs. 4b EnWG/§ 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, Umlage nach § 19 StromNEV oder
- der Netzentgelte (inkl. der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung) oder
- der Konzessionsabgabe;
6.2.1.2 unmittelbare Verteuerung oder Verbilligung der Erzeugung, des Bezugs oder des Transports von Strom durch Steuern, Abgaben, Umlagen oder vom Netzbetreiber in Rechnung gestellter Entgelte infolge nach Vertragsschluss in Kraft tretender deutscher oder europäischer Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien oder Maßnahmen des Netzbetreibers, soweit die rechtlichen Grundlagen nichts anderes bestimmen;
6.2.1.3 Änderung der Bezugs- oder Vertriebskosten.
6.2.2 Der Umfang sonstiger Preisänderungen (Preiserhöhungen und Preissenkungen) ermittelt sich durch die Saldierung von Kostenänderungen (Kostenerhöhungen und Kostensenkungen) nach Ziffer 6.2.1 unter Anwendung einheitlicher sachlicher und zeitlicher Maßstäbe. Dabei können auch künftige Kostenentwicklungen auf der Grundlage von Prognosen nach billigem Ermessen einbezogen werden. Bei Kostensenkungen dürfen keine für den Kunden ungünstigeren Maßstäbe als bei Kostensteigerungen angelegt werden.
6.3 Informationspflicht/Sonderkündigungsrecht im Fall von Preisänderungen
6.3.1 E.ON teilt dem Kunden Preisänderungen aufgrund der Ziffer 6.2 mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform mit. Im Rahmen dieser Mitteilung werden dem Kunden Anlass und Umfang der Preisänderung in allgemein verständlicher Form mitgeteilt. Preisänderungen können nur zum Monatsersten erfolgen.
6.3.2 Dem Kunden steht im Fall einer Preisänderung nach Ziffer 6.2 das Recht zu, diesen Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. E.ON wird den Kunden zeitgleich mit der Information über die Preisänderung auf dieses Kündigungsrecht in Textform besonders hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

Nach meiner Einschätzung könnte diese AGB-Klausel den gesetzlichen Anforderungen und den Anforderungen der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung genügen. Wie beurteilen das unsere Juristen?

Aktuell ist interessant, dass Bestandskunden (z.B. Kunden im Versorgungsgebiet der ehemaligen ‚E.ON Avacon Vertrieb GmbH’ mit dem Sondertarif „E.ON KonstantStrom“, der die unwirksame AGB-Preisänderungsklausel gemäß § 5 Abs. 2 StromGVV beinhaltet) kürzlich ein Schreiben mit der o.g. neuen AGB erhalten haben. Demnach soll die neue AGB auch für das bestehende Vertragsverhältnis ab 01.01.2014 wirksam werden, sofern der Kunde nicht innerhalb einer eingeräumten Frist widerspricht! Eine solch umfassende Änderung eine der wichtigsten AGB-Bestimmungen ohne ausdrückliche Einverständniserklärung des Kunden dürfte ja wohl unwirksam sein. Meinem betroffenen Bekannten habe ich jedenfalls nahegelegt, auf dieses Schreiben (vorerst  ;) ) nicht zu reagieren. 

Anscheinend scheut sich E.ON, für die Alt-Verträge mit der besagten unwirksamen AGB-Preisänderungsklausel eine (rechtlich saubere) ordentliche und fristwahrende Kündigung auszusprechen.  ;D 
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline khh

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Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
« Antwort #1 am: 28. November 2013, 18:03:25 »
E.ON verwendet seit einiger Zeit neue „Allgemeine Stromlieferbedingungen“ (Stand: 1.10.2013) mit u.a. nachstehender AGB-Preisänderungsklausel  –  Auszug:
Zitat
6 Preisänderungen
[...]
Nach meiner Einschätzung könnte diese AGB-Klausel den gesetzlichen Anforderungen und den Anforderungen der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung genügen. Wie beurteilen das unsere Juristen?
[...]

Da sich die hier schreibenden Juristen im Moment bedeckt halten, würde mich die Einschätzung sachkundiger User schon interessieren, ob E.ON damit womöglich eine gerichtsfeste AGB-Preisanpassungklausel zu Papier gebracht haben könnte oder ob fragwürdige Formulierungen ersichtlich sind ? 
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Offline Didakt

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Re: neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
« Antwort #2 am: 28. November 2013, 21:03:15 »
@ khh

Ich halte mich zwar in dieser Angelegenheit für keinen sachkundigen User, aber dennoch meine Meinung zu dieser Thematik:

1. Ich halte die Texte unter den Ziffern 6., 6.1 und 6.2 – E.ON-typisch - für selten dämlich und nebulös formuliert, mit deren Verständnis ein unbefangener Normalverbraucher seine Schwierigkeiten haben dürfte. Aus meiner Sicht könnte die Klausel deshalb bei enger Auslegung als intransparent bewertet werden (Verstoß gegen § 307 BGB). Es fehlen mir die einschlägigen Leitsätze aus der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu, die in anderen AGB eindeutiger zum Ausdruck kommen.

2. @ RR-E-ft hat einmal an anderer Stelle in Sachen AGB-Änderung zum Tatbestand der Einräumung einer Frist für einen Widerspruch ausgeführt:

Zitat
Das genügt für die wirksame Einbeziehung geänderter AGB im Wege einer Vertragsänderung nicht. Notwendig ist eine eindeutige Erklärung des Kunden, dass er mit der Einbeziehung der geänderten AGB einverstanden ist, wofür der schweigende Weiterbezug von Energie nicht aus-reicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 23). Schweigen kommt im nichtkauf-männischen Geschäftsverkehr grundsätzlich kein Erklärungegehalt zu. Wer schweigt, erklärt nicht.

Offline Paul

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Hallo @ all,

ich bin einer der unbefangenen Normalverbraucher und habe die von khh aufgeführten, geänderten AGB's bei E.ON (WärmeStrom Wärmepumpe öko) nun ebenfalls bekommen.
Für mich sind die Änderungen nicht wirklich durchschaubar, habe aber das Gefühl, dass ich damit schlechter gestellt bin als vorher.
Liege ich damit richtig und sollte vorsorglich widersprechen, da dann laut E.ON mein Vertrag mit den bisherigen Regelungen weiterläuft?

Wäre schön, wenn mir jemand helfen kann.

Offline khh

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... Liege ich damit richtig und sollte vorsorglich widersprechen, da dann laut E.ON mein Vertrag mit den bisherigen Regelungen weiterläuft?

Der Vertrag läuft bei Widerspruch zu den bisherigen Bedingungen weiter, also mit der alten AGB ?

Was schreibt E.ON dazu genau (bitte wörtlich) ?

Gruß, khh
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Offline Paul

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Hallo khh,

ja, E.ON schreibt wörtlich unter  'Muss ich etwas tun und welche Rechte habe ich? :

Die Änderungen werden nicht ohne Ihr Einverständnis wirksam. Hierzu müssen Sie aber nichts besonderes unternehmen - es genügt, wenn Sie dieses Schreiben samt der neuen AGB einfach als Teil Ihres Vertrages zu Ihren Unterlagen nehmen und weiterhin Ihren Strom bei uns beziehen. Die neuen AGB gelten dann ab dem 1.Mai 2014 für Ihren E.ON WärmeStrom Wärmepumpe öko (bislang: E.ON WärmeStrom öko).

Sollten Sie hingegen mit den neuen AGB nicht einverstanden sein, bitten wir Sie, uns dies bis zum 30.April 2014 in Textform mitzuteilen. Ihr Vertrag läuft dann mit den bisherigen Regelungen weiter.

... eigentlich ganz schön frech! E.ON's mutmaßlicher Gedanke: "Der dumme Kunde scheut sicherlich den Aufwand".

Grüße und Dank vorab
Paul

Offline khh

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... E.ON schreibt wörtlich unter  'Muss ich etwas tun und welche Rechte habe ich? : Die Änderungen werden nicht ohne Ihr Einverständnis wirksam. ...

Hallo Paul,
die Aussage ist richtig, und daher würde ich NICHTS tun. Insbesondere ist nicht erforderlich:
Zitat
Sollten Sie hingegen mit den neuen AGB nicht einverstanden sein, bitten wir Sie, uns dies bis zum 30. April 2014 in Textform mitzuteilen.
Stillschweigen bewirkt kein Einverständnis! Vielmehr ist zu vermuten, dass Kunden, die "nicht einverstanden" mitteilen, in absehbarer Zeit eine Vertragskündigung von E.ON erhalten. Nicht nachvollziehbar ist, warum die Tarifbezeichnung Ihres Vertrages ab 01.05.2014 geändert wird.

Stellen Sie doch bitte hier wörtlich ein, wie die AGB-Preisanpassungsklausel zu Ihrem Vertrag lautet.

Gruß, khh
« Letzte Änderung: 17. März 2014, 18:48:13 von khh »
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Offline Paul

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Vielen Dank für die Antwort khh,

was die E.ON von einer Kündigung hätte, außer mir vielleicht einen teureren Neuvertrag zu verkaufen, bleibt mir schleierhaft.
Auf die Aussage, dass mein Vertrag mit den bisherigen Regelungen weiterläuft, kann man sich also nicht verlassen, oder wird dann (nur) der Vertrag zum Jahresende vermutlich so nicht verlängert/fortgesetzt.

Eine kostengünstigere Alternative zu finden ist allerdings gar nicht so einfach!

Die Änderungen der AGB sind mit den ganz oben zitierten identisch.

Grüße
Paul

Offline khh

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was die E.ON von einer Kündigung hätte, außer mir vielleicht einen teureren Neuvertrag zu verkaufen, bleibt mir schleierhaft. ...
womöglich:
1. einen neuen Anfangspreis wirksam mit Ihnen vereinbart zu haben;
2. einen Vertrag mit einer wirksamen AGB-Preisanpassungsklausel zu haben.

@Paul, mich interessiert die Preisanpassungsklausel der "alten" AGB !
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Offline Paul

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Ok, hier die alte Preisanpassungsklausel:
Alter AGB-Stand 1.6.2012

5 Preisanpassung, Sonderkündigungsrecht
Für Änderungen der Bruttopreise gelten § 5 Abs.2 und 3 Stromgrundversorgungsverordnung (Strom GVV) entsprechend. § 5 Abs. 2 Strom GVV lautet: "Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen."
§ 5 Abs. 3 Strom GVV lautet: "Im Falle einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des  Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist."
Dem Kunden steht im Fall einer Presanpassung das Recht zu, diesen Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. E.ON Vertrieb wird dem Kunden im Fall einer Preisanpassung auf dieses Kündigungsrecht besonders in Textform hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

Der neue AGB-Stand soll ab 1.1.2014 gelten

Grüße
Paul

Offline khh

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Da haben wir doch den Grund, warum E.ON versucht, den Bestandskunden die neue AGB
"durch die kalte Küche" unterzujubeln (siehe Eröffnungsbeitrag die beiden letzten Abzätze):
Wird in der AGB-Preisanpassungsklausel eines Sondervertrages lediglich auf § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV Bezug genommen, so besteht für das Sondervertragsverhältnis kein wirksames Preisanpassungsrecht (vgl. BGH-Urteil v. 31.07.2013, Az. VIII ZR 162/09).

@Paul,
insofern können Sie sich bei einem Widerspruch gegen die neue AGB wohl kaum auf die Aussage verlassen, dass Ihr Vertrag mit den bisherigen Regelungen über den nächst möglichen Kündigungszeitpunkt hinaus weiterläuft.

Seit wann besteht denn Ihr Vertrag "E.ON WärmeStrom öko", mit welcher Frist/zu welchem Termin (Datum) ist eine ordentliche Kündigung möglich und wann (Datum) sind Ihnen die Verbrauchsabrechnungen in den Jahren 2011-2013 zugegangen?

Gruß, khh
« Letzte Änderung: 17. März 2014, 21:28:47 von khh »
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Offline Didakt

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...Wird in der AGB-Preisanpassungsklausel eines Sondervertrages lediglich auf § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV Bezug genommen, so besteht für das Sondervertragsverhältnis kein wirksames Preisanpassungsrecht (vgl. BGH-Urteil v. 31.07.2014, Az. ZR 162/09)

Nur eine kleine Ergänzung, falls das BGH-Urteil gesucht/aufgerufen werden sollte :  BGH-Urteil v. 31.07.2013, Az. VIII ZR 162/09. Siehe im Zusammenhang damit auch Urteil des EuGH C-92 11 v. 21.03.13.
« Letzte Änderung: 18. März 2014, 10:48:11 von Didakt »

Offline Paul

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Guten Abend,

ja so etwa habe ich es eben befürchtet, immerhin läuft mein Vertrag noch bis zum 31.12. 2014, mit drei Monaten Kündigungsfrist, also bis zum 30.09.2014 zum 31.12.2014 kündbar. Vertragsbeginn war der 02.01.2013.

1. Verbrauchsabrechnung (Zählerstand vom 02.Januar bis 02. Mai) ging am 15 mai ein. Verbrauchsabrechnung geht immer von Mai bis Mai.

Welches Vorgehen wäre jetzt das klügste? Vermutlich doch, auf den alten AGB's bestehen, da mir dann frühesten zum 01.01.2015 ein neuer Vertrag mit neuen Preisen "aufgedrückt" werden kann.

Danke erst mal und eine "Gute Nacht"
Paul

Offline khh

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... Welches Vorgehen wäre jetzt das klügste? Vermutlich doch, auf den alten AGB's bestehen ...

Ein "auf den alten AGB's bestehen" würde nichts bringen, da selbstverständlich beide Parteien (also Kunde und Versorger) berechtigt sind, den Vertrag mit Wahrung der Frist zum 31.12.2014 zu kündigen. Ein solches "bestehen", also ein Widerspruch gegen die neue AGB, dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit eine Vertragskündigung zum 31.12.2014 durch E.ON bewirken. Ich würde daher GAR NICHT auf das Schreiben von E.ON reagieren, da die Position des Kunden damit in keinerlei Hinsicht verbessert wird!

Ein "Austausch" der AGB mit einer vollständig neuen Preisanpassungsklausel bedarf m.E. der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden und kann eher nicht -wie offensichtlich von E.ON gewollt- durch eine sogen. "fingierte Erklärung" erfolgen (siehe hier: http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=21&pp=4&art=6&lexi=recht&a=&find=AGB_fingierteAenderung). Fazit: Ich meine daher, dass die neue AGB bei Stillschweigen des Kunden NICHT wirksam Bestandteil des Vertrages wird. Vielleicht äußert sich mal einer der Juristen zu dieser Frage? Besten Dank im Voraus.

@Paul,
noch eine Frage zu Ihrem Vertrag: Hat es seit Vertragsbeginn bereits eine Preisanpassung gegeben oder ist eine solche angekündigt (falls ja, ab wann und in welchem Umfang) ?

Gruß, khh
« Letzte Änderung: 18. März 2014, 12:19:24 von khh »
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Offline Didakt

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@ Paul,

ich möchte den angekündigten weiteren Ausführungen von @ khh nicht vorgreifen. Nur soviel zur Ihrer Information: Das o. a. BGH-Urteil vom 31.07.2013 ist von der Vz NRW erstritten worden. Lesen Sie bitte hier, welche positiven Folgen dieses Urteil für die Verbraucher hat!
Sie könnten davon profitieren, wenn E.ON nach Vertragsschluss die Preise erhöht hat, und Sie dagegen nicht schon wegen der unwirksamen Preisanpassungsklausel Ihres Vertrages Widerspruch eingelegt und eine Rückforderung der überzahlten Beträge eingefordert haben.

 

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