Energiepreis-Protest > EGNW - Energiegenossenschaft Nordwest eG

Insolvenzverfahren Energiegenossenschaft Nordwest

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Didakt:
Off Topic

@ DieAdmin

Verehrte Frau Adminin, die zwei vorstehenden Beiträge sowie der Beitrag von  @ Hans Hans weiter oben unter « Antwort #30 » sind in diesem Thread fehl am Platz.

Ich empfehle deshalb, diese Beiträge unter „Sonstiges“ im Board „Off-Topic“ unter einem neuen Thread mit dem Titel „Schwachsinniges Geschwätz“ einzuordnen.

Ich hoffe auf Ihre Umsetzung und danke Ihnen für Ihre Bemühungen.

Freundliche Grüße

Hans Hans:
@ Die Admin,--# zum Thema Insolvenz der EGNW# War es nicht erst kürzlich, dass gerade @ Didakt in diesem Thread Art. 5 GG ins Feld geführt und dummdreist für sich reklamiert hat, gleichwohl seine schweren Anschuldigungen Straftatbestände erfüllen könnten? #    @ Didakt, von mir aus auch Off Topic! Ihre graduelle Intelligenz in Ihren Beiträgen in diesem Thread, nötigt mir nun doch einen gewissen Respekt ab. H. H.

uli07:
Es ist immer wieder erstaunlich mit welch unterschiedlichen Intelligenzen man hier zu tun hat. Mal Kindergartengeschwätz mal hoch Wichtig. Damit was anfangen können vielleicht nur eine Handvoll Leser.
Ich glaube es ist besser Sie tauschen Ihre Telefonnummer aus und besprechen sich da, hier versteht wahrscheinlich kaum einer um was es bei Ihren Beiträgen geht.

Gruß  Uli07

Didakt:
Auflösung der Genossenschaft als Folge der Insolvenz

Von  Energietourist: « Antwort #25 am: 04. Dezember 2013, 16:16:57 »

--- Zitat ---…sehen sie es doch ein - der Laden ist tot, da erholt sich keiner und niemand mehr.
--- Ende Zitat ---

So ist es, denn

1. Die Genossenschaft kann u. a. aufgelöst werden, durch Beschluss des Registergerichts wegen gesetzwidriger Handlungen oder durch ein Insolvenzverfahren.

2. Die Genossenschaft wird aufgelöst, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird (§ 101 GenG).

3. Die Genossenschaft wird aufgelöst mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (§ 81a GenG).

Nach der Auflösung ist die Genossenschaft von den Vorstandsmitgliedern als Liquidatoren zu liquidieren (§ 83 GenG).
Die Liquidatoren beenden die laufenden Geschäfte, erfüllen die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft, ziehen ihre Forderungen ein und setzen ihr Vermögen in Geld um. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen (§ 88 GenG).
Allerdings: Ist die Genossenschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen (§ 83 (5) GenG).

Didakt:

--- Zitat von: uli07 am 06. Dezember 2013, 13:02:33 ---...Damit was anfangen können vielleicht nur eine Handvoll Leser.
--- Ende Zitat ---

Nein, das stimmt nicht. Auch Sie und die breite Masse der Leser des Forums können und könnten etwas damit anfangen, wenn sie sich nur ein wenig mit der angesprochenen Materie befassten.

Der Einrichtung der EGNW lagen hehre Absichten zugrunde, an denen es nichts herumzumäkeln gibt. Sie sollte für den Verbraucher vornehmlich eine Alternative zu den damaligen Abzocker-Monopolisten auf dem Energiesektor sein.

Neben einigen unglücklichen Umständen und ihren Folgen führten aber vor allem das Missmagement und die Lethargie der Mitglieder zum jetzigen Untergang der Genossenschaft. Einzelheiten dazu sind hier im Forum nachzulesen.

Nach welchen Regeln eine Genossenschaft zu führen ist, können Sie hier in kompakter Form und leicht verständlich nachlesen.

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