Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: MITGAS hat\'s auch noch nicht begriffen ...  (Gelesen 7445 mal)

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Offline Monaco

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MITGAS hat\'s auch noch nicht begriffen ...
« am: 20. November 2005, 21:01:46 »
Liebes Forum,

nachfolgend einige Auszüge aus einem MITGAS Antwortschreiben nach Unbilligkeitseinwand:

... Wir bedauern, dass Sie den Unbilligkeitsvorwurf im Zusammenhang mit der Anpassung des Erdgaspreises aufreuchterhalten und damit unterschiedliche Rechtspositionen entstehen. (Bestehen bei einem Widerspruch doch immer, oder?) Die bestehende Vertragsbeziehung zwischen Ihnen und Mitgas basiert auf der \"Verordnung über Allgemeine bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunen (AVBGasV)\". Eine Zahlungsverweigerung (wer verweigert denn hier die Zahlung?) ist damit nur möglich, wenn die Rechnung offensichtliche Fehler enthält und damit ein fehlerhafter Rechnungsbetrag eingefordert wird.
Somit ist aus unserer Sicht (die offenbar eine ander Sicht ist!) der Vorwurf der Unbilligkeit nach §315 BGB nicht haltbar. Ein Anspruch auf eine Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen liegt nicht vor. (was Sie nicht sagen ...) ...

... Zum 01.01.2005 wurden die Abschläge auf Grund der Preisänderung von x auf y Euro erhöht. Da Sie nicht in Einspruch gegangen sind (erst zum x. rückwirkend für den 01.01.2005) und ihre Abschläge nicht gesenkt haben wollten (hoffentlich geht es zukünftig nach unserem Willen ...), haben wir Ihre Abschläge dementsprechend beibehalten. Seit Bekanntgabe der Veröffentlichung der Preisänderung sind zwischenzeitlich mehr als 10 Monate vergangen. Schon aufgrund dieser Frist und auch dem Grunde nach können wir Ihnen diesen Einspruch nicht anerkennen und weisen ihn zurück (hätten Sie Ihn denn anerkannt, wenn wir früher wiedersprochen hätten ...)

... Das Verfahren wegen der Erhöhung der Erdgaspreise für HuK-Kunden und Vollversorgungskunden zum 01. Januar 2005 hat das Bundeskartellamt eingestellt. In seinem Schreiben vom 20. April 2005 teilte uns das Kartellamt unter anderem mit (was haben sie denn noch mitgeteilt?), dass zum 1. Oktober 2005 eine Erhöhung der Gaspreise erfolgen darf, wenn die Erhöhung maximal um den Betrag erfolgt, um den sich die Gasbeschaffungskosten vom 3. zum 4. Quartal 2005 erhöhen. An diese Zusage haben wir uns mit der erfolgten Preisanhebung zum 15. Oktober 2005 gehalten und die erhöhten Bezugskosten im Zeitraum zwischen Februar und September dieses Jahres durch interne Sparmaßnahmen kompensiert. (oder war es vielleicht so, dass das Bundeskartellamt MITGAS keine weiteren Preissteigerungen in diesem Zeitraum erlaubt hat, weil der Preis bereits in der Vergangenheit zu hoch war und nun etwas von dem zu hohen Preis \"abzuschmelzen\" war ...)


Leider wieder das alte Lied, diesmal mit einigen neuen Nuancen.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco

Offline RR-E-ft

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MITGAS hat\'s auch noch nicht begriffen ...
« Antwort #1 am: 20. November 2005, 21:08:44 »
@Monaco

Klingt schon ziemlich hilflos.

Was soll man auch den Kunden immer wieder neues texten?

Die Argumente sind ausgetauscht.

Sie kennen die entsprechenden Urteile/ Aufsätze und können auf diese verweisen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline domax

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MITGAS hat\'s auch noch nicht begriffen ...
« Antwort #2 am: 21. November 2005, 00:38:51 »
Liebes Forum,
zu später Stunde dazu folgendes Problem:

Ich habe zum 19.09.05 meine Abrechnung der letzten Bezugs-Periode bekommen (08.04-08.05). Diese war dann aber erstmal aus den Augen und leider auch aus dem Sinn. Erst jetzt habe ich mich wieder damit befasst und möchte gegen die vorgenommenen Gaspreiserhöhungen angehen
(am 01.11.04 um 6,3% und nochmal am 01.08.05 um 14,2%).

Kann ich gegen diese vergangenen Erhöhungen jetzt noch Widerspruch einlegen und den neu festgelegten Abschlagsbetrag \"einkürzen\", obwohl schon zwei Zahlungen eingezogen wurden? Ich habe zu diesen Preiserhöhungen keine Briefe bekommen, kann aber auch nicht sagen, ob die Erhöhung seiner Zeit in der Tagespresse veröffentlicht wurde.

Ich habe viele Wortwechsel in diesem Forum gelesen, bin aber dies bezüglich nicht viel schlauer geworden. Monaco\'s Beitrag scheint auf einen ähnlichen Vorgang hinzuweisen. Ich bin zwar nicht XY, wäre aber trotzdem für \"sachdienliche Hinweise\" dankbar.

Offline Graf Koks

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MITGAS hat\'s auch noch nicht begriffen ...
« Antwort #3 am: 21. November 2005, 00:47:29 »
@domax:

Das kommt ganz darauf an, ob Ihre Abrechnung mit einem Guthaben oder mit einer Nachzahlung endet. Erst einmal generell: Der Einwand der Unbilligkeit kann dem Zahlungsbegehren des Versorgers jederzeit entegegengestellt werden.

Wenn also eine Nachzahlung von Ihnen verlangt wird, dann kürzen Sie diese um den Differenzbetrag zwischen altem und neuem Arbeitspreis.

Wenn ein Guthaben ausgewiesen ist, dann wird es komplizierter: Dann müssten Sie, soweit möglich, die letzte Abschlagszahlung zurückholen, indem Sie Rücklastschrift veranlassen; dieses verursacht aber Spesen, die je nach Kreditinstitut zwischen 2 und 8 € liegen dürften und in diesem Falle auch von Ihnen zu ersetzen wären, wenn Sie nicht zuvor eine Verringerung / Rücksetzung der Abschläge verlangt haben.

Wenn Sie über ein Guthaben also nur einen geringen Teil des Erhöhungsbetrages gezahlt haben, lohnt sich dieser Weg wohl nicht.

Daher : Nunmehr unbedingt Abschläge nach aktuellem Verbrauch und altem Arbeitspreis neu ansetzen und dem Versorger dieses Mitteilen, Einziehungsermächtigung beschränken oder im - leider häufigen - Fall, dass man auf GVU- Seite nicht kooperativ ist - entziehen und per Dauerauftrag überweisen.


M.f.G.
Graf Koks

Offline domax

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MITGAS hat\'s auch noch nicht begriffen ...
« Antwort #4 am: 21. November 2005, 22:41:56 »
Vielen Dank für die prompte Antwort!
Die Rechnung vom 19.09. dieses Jahres wurde mit einem Guthaben abgeschlossen, das an mich zurück überwiesen wird. Mit der selben Rechnung wurde dann ein neuer, erhöhter Abschlagsbetrag angesetzt. Diese alte Rechnung mit ihren zwei Preiserhöhungen würde ich als gegeben hinnehmen. Für den neuen, gerade begonnenen Abrechnungszeitrsaum (ab 09.05 bis 08.06) möchte ich aber etwas unternehmen. Ich denke daran den entsprechenden Einwand einzulegen und die zukünftigen Abschläge (also ab frühestens Dezember) so zu dimensionieren, daß diese auf den Preisen von vor dem 01.11.04 basieren. Bzw. so zu reduzieren, daß am Ende der Periode (also 08.06) der Gesamtbetrag auf diesen Preisen basiert. Ich habe ja leider, wie schon erwähnt, im Oktober und November die ersten zwei erhöhten Abschläge bezahlt.

Kann und sollte ich das so machen?

Gruß - domax

Offline Cremer

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MITGAS hat\'s auch noch nicht begriffen ...
« Antwort #5 am: 21. November 2005, 22:56:08 »
@domax,

Sie sehen, Sie hatten ein Guthaben und trotzdem will der Versorger die Abschläge erhöhen? Passt doch nicht ganz. Sie finanzieren ihm seine Unkosten.

Also, Ihr Vorschlag geht so in Ordnung, tun Sie es. Legen Sie Widerspruch ein!
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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