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Autor Thema: EWE zu Rückforderungen: Drohung - Ablehnung - Kündigung  (Gelesen 14390 mal)

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Offline janto

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EWE zu Rückforderungen: Drohung - Ablehnung - Kündigung
« am: 05. November 2013, 23:26:31 »
EWE-Reaktion auf Gaspreis-Rückforderungen:
Nach telefonischer Drohung folgen Ablehnung und schriftliche Kündigung!


Mit telefonischen „Drohanrufen“ zu kündigen, reagiert EWE auf die Rückforderung von Gaspreiserhöhungen seit 2010 wegen intransparenter Preisklauseln. Anschließend wird ein Formular übersandt, auf dem der Kunde die Rücknahme seines Widerspruchs bestätigen soll. Wer das nicht unterschreibt, bekommt tatsächlich die schriftliche Kündigung seines Gasvertrags zum nächstmöglichen Termin.

Nach diesem gleichlautenden, von vielen als erpresserisch empfundenen Muster laufen derzeit alle Verfahren von Verbrauchern ab, die eine Rückzahlung der Preiserhöhungen seit 2010 verlangen und heute noch EWE-Kunde im Tarif Classic, Trio oder Online sind. Der Verein Bezahlbare Energie betreut derzeit über 100 solcher Rückforderungen und täglich kommen welche hinzu. Wer zuletzt nicht mehr EWE-Kunde war, aber die Preiserhöhungen bis zu seinem Ausscheiden zurückfordert, bekommt natürlich keine Kündigung von EWE mehr. Diese Kunden erhalten „nur“ eine Ablehnung mit dem Verweis, dass EWE sich vom BGH-Urteil zur Unrechtmäßigkeit von Preisklauseln für Gassonderkunden vom 31.7.2013 nicht betroffen sieht. In allen Ablehnungsschreiben von EWE fehlt übrigens der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis, dass sich der Kunde mit diesem abschlägigen Bescheid an die Schlichtungsstelle Energie wenden kann.

Den Hinweis auf kosten- und risikolose Einschaltung der Schlichtungsstelle gibt es dafür vom Verein Bezahlbare Energie, verbunden mit einer Formulierungshilfe für die Eingabe dort. Außerdem bekommen alle eine Empfehlung, von welchen seriösen Anbietern sie notfalls oder aus freien Stücken Gas und Strom 20% preiswerter beziehen können als bei EWE. Eine Kündigungsdrohung von EWE muss daher nicht wirklich schrecken - mit einer Empfehlung von Bezahlbare Energie kann es nur günstiger werden.

Die ersten von uns betreuten Schlichtungsverfahren laufen bereits seit 3 Wochen. Die Schlichtungsstelle hat alle Eingaben im ersten Verfahrensschritt für zulässig und sich für zuständig erklärt und EWE zur gütlichen Beilegung bzw. Stellungnahme aufgefordert. Für den Ausgang – einen endgültigen Schlichterspruch erwarten wir, wenn EWE nicht vorher einlenkt, in etwa  2 Monaten - sind wir genauso optimistisch.

Denn in der Sache sind sich alle Verbraucherschützer von Verbraucherzentralen über Stiftung Warentest bis hin zu Fachjuristen einig: Die Preisänderungsklausel von EWE war und ist genauso intransparent und rechtsunwirksam wie die vom BGH kassierte RWE-Klausel. Folglich haben alle Gaskunden mit den Tarifen Classic, Trio und Online Anspruch auf Rückzahlung der Preiserhöhungen für die letzten 3 Jahre. Bei einem jährlichen Durchschnittsverbrauch von 20.000 kWh sind das heute bereits 750 € und täglich kommt etwas hinzu.

Vermutlich sieht EWE die Kundenansprüche genauso und gibt dies nur nicht öffentlich zu. Denn warum sonst kündigt EWE alle Gasverträge, für die eine Rückforderung gestellt wird? Wenn die Verträge in Ordnung wären, wenn es keine Ansprüche gäbe und wenn diese nicht täglich anwachsen würden, müsste EWE aus diesen Verträgen nicht heraus. Die Kündigungen verraten die wahren Befürchtungen von EWE!

www.bezahlbare-energie.de

Offline khh

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Re: EWE zu Rückforderungen: Drohung - Ablehnung - Kündigung
« Antwort #1 am: 05. November 2013, 23:42:22 »
... Wenn die Verträge in Ordnung wären, wenn es keine Ansprüche gäbe und wenn diese nicht täglich anwachsen würden, müsste EWE aus diesen Verträgen nicht heraus. Die Kündigungen verraten die wahren Befürchtungen von EWE!

Die Kündigung ist legitim und EWE hat auch keine andere Möglichkeit, den eigenen Schaden zu minimieren.

Übel ist allerdings der Versuch, Kunden mit der "Drohung" zu verunsichern und zur Rücknahme des Widerspruchs zu bewegen. Insoweit hat EWE anscheinend immer noch nicht gelernt, wie man mit Kunden umzugehen hat!  >:(
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Offline Silke

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Re: EWE zu Rückforderungen: Drohung - Ablehnung - Kündigung
« Antwort #2 am: 30. Januar 2014, 10:03:27 »
Nach der Kündigung und der Schlussrechnung folgt jetzt die Mahnung und die Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzuges. Ob EWE das durchzieht, oder ist das (auch) wieder nur eine Drohnung?

Offline khh

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Re: EWE zu Rückforderungen: Drohung - Ablehnung - Kündigung
« Antwort #3 am: 30. Januar 2014, 11:54:33 »
Da die EWE mit gerichtlichem Forderungseinzug "droht", haben Sie anscheinend Ihre Zahlungen gekürzt. Wenn dabei der richtige zu zahlende Arbeitspreis zugrunde gelegt wurde, können Sie der Ankündigung sehr gelassen entgegen sehen (siehe gestern von @RR-E-ft unter "Gerichtsurteile ..." eingestelltes Urteil des AG Dortmund v. 07.01.2014).

Informationen zum Thema, speziell zu EWE, siehe hier: www.bezahlbare-energie.de !
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Offline janto

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Kündigung ist kein Problem - Vor Gericht am besten nur mit Rechtsschutz
« Antwort #4 am: 31. Januar 2014, 10:02:38 »
Silke, wenn Sie Ihre Rückforderung bei EWE gleich selbst vom Rechnungsbetrag abgezogen haben und EWE Ihnen deshalb mit Klage droht, wird EWE auch vor Gericht gehen. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, laufen Sie Gefahr, auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben. Die Gerichte werden Ihre Rückforderung, wenn alles normal läuft, im Prinzip als berechtigt ansehen, aber Ihnen vielleicht dennoch, sagen wir mal, "nur" 75% zusprechen, und EWE insofern ein Stück entgegen kommen, weil EWE sich darauf beruft, dass der BGH Preisklauseln, die bloß gesetzliche Vorschriften kopiert haben, bisher nicht beanstandet hat. EWE wird geltend machen, im Vertrauen auf den BGH gehandelt zu haben und wegen der "überraschenden" Wende des BGH vielleicht mildernde Umstände bekommen. Natürlich können Gerichte den Verbrauchern auch 100% zusprechen, weil die Wende des BGH überfällig und insofern auch absehbar war. Aber dass Sie "Selbstjustiz" geübt und vor einer Gerichtsentscheidung bereits ihre Forderung abgezogen haben, kommt vor vielen Gerichten auch nicht gut an. Das kann Ihnen so krumm genommen werden, dass EWE sogar zu 100% Recht gegeben wird mit der formalen Argumentation, dass Sie nicht kürzungsberechtigt waren, weil über die Berechtigung Ihrer Rückforderung noch nicht entschieden ist. Und wenn der Streitwert nicht über 600 € liegt, kann das Amtsgericht letztinstanzlich entscheiden. Dann gibt's nichts zurück und Sie haben außerdem die Gerichtskosten. Bei einem Streitwert bis 600 € und ohne Rechtsschutz empfehlen wir daher keinen Selbstabzug, sondern den risiko- und kostenlosen und aussichtsreichen Gang zur Schlichtungsstelle. Die arbeitet zügig, zielstrebig, verbraucherfreundlich und in voller Übereinstimmung mit den Urteilen von EuGH und BGH. Als EWE geschrieben hat, sie halte das Schlichtungsverfahren nicht für geeignet, hat die Schlichtungsstelle im Gegenteil wegen der großen Bedeutung der Sache für die Branche und für Millionen Verbraucher Vertreter der gesamten Energiewirtschaft und der Verbraucherzentralen zu Gesprächen über einen möglichst konsensfähigen Schlichterspruch für alle eingeladen. Die Gespräche sind abgeschlossen, jetzt kommen die ersten Einigungsvorschläge und ohne Einigung folgen dann die Schlichtungssprüche. Wenn die Schlichtungsstelle Ihnen dann beispielsweise 75% zuspricht - hier müssen Sie mit solchen Abschlägen rechnen, weil es ja um gütliche Einigung geht und nicht ums Rechthaben -  und EWE nicht zahlt (ob sie zahlt, wissen wir in wenigen Wochen), können Sie mit dieser Forderung und mit besten Aussichten auch ohne Rechtsschutz vor jedes Amtsgericht ziehen. Die juristische Argumentation ist im Schlichterspruch schon vorgezeichnet. Auch mit Rechtsschutz ist dieser Weg vor Gericht aussichtsreicher, weil nicht Sie wegen Selbstabzug Minuspunkte bekommen, sondern die "streitsüchtige, uneinsichtige" EWE im Falle einer Ablehnung des Schlichterspruchs. Also: Nicht selbst abziehen, sondern mit der Forderung zur Schlichtungsstelle gehen. - Nach Kündigung Ihres Gasvertrages lassen Sie sich gern über die "Wechselhilfe" auf www.bezahlbare-energie.de eine Empfehlung für den günstigsten seriösen Anbieter geben. Da sparen Sie mit Durchschnittsverbrauch gegenüber EWE schon mal sicher jedes Jahr (!) 200 €.
« Letzte Änderung: 31. Januar 2014, 10:14:33 von janto »

Offline khh

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Re: EWE zu Rückforderungen: Drohung - Ablehnung - Kündigung
« Antwort #5 am: 31. Januar 2014, 11:41:11 »
Silke, wenn Sie Ihre Rückforderung bei EWE gleich selbst vom Rechnungsbetrag abgezogen haben und EWE Ihnen deshalb mit Klage droht, wird EWE auch vor Gericht gehen. ...

Hallo Silke, ist es wirklich so, dass Sie den gesamten Rückforderungsbetrag gleich selbst vom Schlussrechnungsbetrag abgezogen haben? Falls ja, dann bekommen Sie wegen des vertraglich wohl bestehenden Aufrechnungsverbotes strittiger Gegenansprüche womöglich ein Problem.

Unproblematischer wäre eine Zahlungskürzung um die Rückforderungsansprüche, welche sich allein aus der betreffenden Rechnung ergeben. Bevor es zu einer Klage kommt, sollte man das ggf. vielleicht durch eine „Nachzahlung“ an EWE entsprechend korrigieren?   

...Die Gerichte werden Ihre Rückforderung, wenn alles normal läuft, im Prinzip als berechtigt ansehen, aber Ihnen vielleicht dennoch, sagen wir mal, "nur" 75% zusprechen, und EWE insofern ein Stück entgegen kommen, weil EWE sich darauf beruft, dass der BGH Preisklauseln, die bloß gesetzliche Vorschriften kopiert haben, bisher nicht beanstandet hat. EWE wird geltend machen, im Vertrauen auf den BGH gehandelt zu haben und wegen der "überraschenden" Wende des BGH vielleicht mildernde Umstände bekommen. ...

Das mit dem „EWE entgegen kommen“ und „mildernde Umstände“ kann ich mir nicht vorstellen (vgl. Urteil AG Dortmund vom 07.01.2014, am 29.01.14 unter "Gerichtsurteile ..." eingestellt).

Zudem schreibt der BGH bezugnehmend auf das EuGH-Urteil vom 21.03.2013, Az C-92/11 in seiner PM Nr. 131/13 vom 31.07.13 – Auszug:
Zitat
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr unter Zugrundelegung dieser für die Gerichte der Mitgliedstaaten verbindlichen Auslegung entschieden, dass Preisänderungsklauseln in Sonderkundenverträgen, die sich darauf beschränken, das für Tarifkundenverhältnisse vorgesehene Änderungsrecht des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* in Bezug zu nehmen, diesen Anforderungen nicht genügen und deshalb unwirksam sind.
*) nachfolgend § 5 Abs. 2 u. 3 GasGVV (übertragbar wohl auch auf AGB-Klauseln analog AVBEltV/StromGVV)
« Letzte Änderung: 31. Januar 2014, 12:09:16 von khh »
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Offline Silke

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Re: EWE zu Rückforderungen: Drohung - Ablehnung - Kündigung
« Antwort #6 am: 24. Februar 2014, 10:00:00 »
Ich habe nicht den gesamten Betrag von der Schlussrechnung einbehalten, sondern bin seit 2005 "Gaspreisrebell" und habe jährlich den Rechnungsbetrag gekürzt und auch schon bei den Abschlagszahlungen darauf geachtet, dass ich nicht überzahle. EWE fordert nun die Differenz ein, die sich im Laufe der Jahre angesammelt hat. Ich habe immer mit dem Arbeitspreis gerechnet, der 2005 gültig war und das Musterschreiben von hier verwendet.

Insofern passte mein Beitrag nicht so ganz zu dem Thema "Rückforderung", aber ich wollte nicht extra einen eigenen Thred aufmachen. Obwohl ich doch nicht die einzige sein kann, die seit langem Rechnungen kürzt, deren Vertrag die EWE gekündigt hat (Ich habe mir natürlich einen anderen Gasanbieter gesucht) und die jetzt Mahnungen bekommt. Ich konnte im Forum aber nichts finden. Bin auch nie so aktiv (als Schreiber) unterwegs, aber immer dankbar für die vielen Beiträge hier.

Also lehne ich mich nun zurück und warte auf die Zahlungsklage !?

Offline khh

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Re: EWE zu Rückforderungen: Drohung - Ablehnung - Kündigung
« Antwort #7 am: 24. Februar 2014, 11:35:36 »
Hallo Silke,

da sind Sie aber wohl wirklich völlig falsch in diesem Thread. ;)

... bin seit 2005 "Gaspreisrebell" und habe jährlich den Rechnungsbetrag gekürzt ...
EWE fordert nun die Differenz ein, die sich im Laufe der Jahre angesammelt hat. ...

Ob Sie sich (derzeit) zurücklehnen können und ob EWE überhaupt berechtigte Forderungen hat, kann man anhand Ihrer spärlichen Angaben nicht beurteilen. Aber wegen des Gesamtbetrages, der sich durch Ihre Kürzungen seit 2005 "angesammelt" hat, müssen Sie sich keine Sorgen machen, da alle Forderungen, die sich aus Ihren Kürzungen vor 2011 ergeben, längst verjährt sind.

Wenn EWE Forderungen aus einem "Kontokorrent" geltend macht, so ist das unzulässig  -  siehe rechtskräftig gegen EWE ergangene Urteile, bspw. 1. Kammer für Handelssachen des LG Potsdam vom 25.03.2010, Geschäftsnummer 51015/10. In dem Urteil heißt es u.a.  –  Zitat: „Soweit die Klägerin einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage der Kontokorrentabrechnung vom ... geltend macht, fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung hierfür, nämlich an der Kontokorrentabrede gemäß § 355 HGB zwischen den Parteien. ...”   

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Offline Silke

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Re: EWE zu Rückforderungen: Drohung - Ablehnung - Kündigung
« Antwort #8 am: 25. Februar 2014, 09:52:35 »
Sind das nun Forderungen aus einem Kontokorrent? Auf den Mahnungen steht jedenfalls nur ein Betrag „den mein Konto inzwischen ausweist …“ und wenn ich mir diesen anschaue, sind da natürlich Forderungen aus gekürzten Rechnungen vor 2011 dabei. Danke auf alle Fälle für den Tipp. Diesen Aspekt kannte ich noch gar nicht. Aber als schwer Sehbehinderte fällt es mir auch sehr schwer, die vielen Informationen zu lesen.

Ob Sie sich (derzeit) zurücklehnen können und ob EWE überhaupt berechtigte Forderungen hat, kann man anhand Ihrer spärlichen Angaben nicht beurteilen.

Ich dachte, ich bin „der klassische Fall“. Ich gehe seit 2005 so vor, wie hier beschrieben:

http://www.energieverbraucher.de/de/Rechenhilfe-Rechnungskuerzung__1737/

Und benutze das Musterschreiben von hier.

http://www.energieverbraucher.de/files_db/dl_mg_1161856598.doc

Mir war gar nicht bewusst, dass ich damit nur spärliche Informationen gebe. Sorry.

Offline khh

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Re: aktuelle Mahnungen durch EWE zu Altforderungen
« Antwort #9 am: 25. Februar 2014, 12:33:58 »
Sind das nun Forderungen aus einem Kontokorrent? Auf den Mahnungen steht jedenfalls nur ein Betrag „den mein Konto inzwischen ausweist …“ und wenn ich mir diesen anschaue, sind da natürlich Forderungen aus gekürzten Rechnungen vor 2011 dabei. ...

Ja, das scheint die unzulässige Geltendmachung eines Saldoanspruchs aus einem tatsächlich
nicht existenten Kontokorrent zu sein. Dem genannten Urteil des LG Potsdam  http://www.energieverbraucher.de/files_db/1271063546_2165__12.pdf  können Sie dazu weitere Informationen entnehmen.

Sie verfügen ja sicherlich über Aufzeichnungen darüber, welche Beträge Sie in welchen Jahren gekürzt haben. Falls es seitens EWE in diesem Jahr zu einer Klage kommt, können Sie jedenfalls gegen die Teilforderungen, welche aus Jahre vor 2011 resultieren, schon mal die „Einrede der Verjährung“ (vgl. § 214 BGB) geltend machen.   

Ob Sie sich (derzeit) zurücklehnen können und ob EWE überhaupt berechtigte Forderungen hat, kann man anhand Ihrer spärlichen Angaben nicht beurteilen.
Ich dachte, ich bin „der klassische Fall“. Ich gehe seit 2005 so vor, wie hier beschrieben: ...
Und benutze das Musterschreiben von hier: ... Mir war gar nicht bewusst, dass ich damit nur spärliche Informationen gebe.

Als Außenstehender ohne Detailkenntnisse (bspw. zu Ihrem seinerzeitigen Vertrag) kann man nicht beurteilen, ob Ihre Kürzungen der Rechnungsbeträge zulässig und korrekt waren oder ob EWE womöglich doch berechtigte Forderungen hat.

Bei Berücksichtigung der für die zurückliegenden Jahre gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit der Gaspreiserhöhungen für (Norm-)Sonderverträge der EWE ist es allerdings schon verwunderlich, dass der Versorger nach wie vor angebliche Altforderungen anmahnt!?
« Letzte Änderung: 25. Februar 2014, 14:17:37 von khh »
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Re: EWE zu Rückforderungen: Drohung - Ablehnung - Kündigung
« Antwort #10 am: 25. Februar 2014, 12:35:43 »
Sind das nun Forderungen aus einem Kontokorrent? Auf den Mahnungen steht jedenfalls nur ein Betrag „den mein Konto inzwischen ausweist …“ und wenn ich mir diesen anschaue, sind da natürlich Forderungen aus gekürzten Rechnungen vor 2011 dabei. ...
Die Saldierung, der eine ausgewiesene Betrag, entspricht einer Kontokorrentrechnung. Das muss ausdrücklich vereinbart sein. Ist das nicht der Fall ist eine Saldierung nicht zulässig.
Ein Kontokorrentverhältnis besteht in aller Regel bei Haushaltskunden mit dem Versorger nicht.

Jede einzelne Forderung aus den gekürzten Rechnungen ist deshalb separat zu betrachten. Es dürfen auch keine Sparten (Gas, Wasser, Strom), deren Verbräuche und die Abschläge untereinander verrechnet oder saldiert werden. Jede einzelne Forderung ist schon wegen der Verjährung getrennt von den anderen aufzuführen und zu berechnen. Wenn das der Versorger nicht tut, muss man es selbst tun.

 

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