Preisänderungsklausel in online Verträgen 1-2-3 energy unwirksam!Der Versorgungsnehmer hat die Pfalzwerke AG auf Rückzahlung von gezahlten Stromentgelten verklagt. Der Rückforderungszeitraum der Klage aus 2014 umfasste die Jahresrechnungen 2012 und 2013, zuvor und danach wurde der Versorgungsnehmer anderweitig versorgt.
Der online abgeschlossene Vertrag zum Produkt 1-2-3-energy weist eine Preisänderungsklausel aus, die viele Versorger nach 2009 verwendet haben, um ihrer Pflicht zur Preisabsenkung bei Eintritt der entsprechenden Umstände nachzukommen und dies auch vertraglich zu versprechen.
Die Klausel lautete:
"Die Pfalzwerke sind verpflichtet, Preisänderungen nur nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB durchzuführen und sowohl für Preiserhöhungen als auch für Preissenkungen dieselben Maßstäbe für Anlaß, Umfang und Zeitpunkt der Preisanpassungen anzuwenden."Das zuständige AG Ludwigshafen, 2. Zivilreferat, hielt die Klausel für unwirksam, weil sie für den Verbraucher nicht hinreichend transparent sei.
Daraufhin erfolgte sofort die Erklärung der extra aus Berlin angereisten Rechtsanwälte, daß man nicht auftreten werde und Versäumnisurteil ergehen lasse.
Dies erfolgte dann auch.
Diese Klausel wurde ab 2009 nicht nur beim Produkt 1-2-3-energy verwendet, sondern auch in anderen online Vertragsgestaltungen der Pfalzwerke.
Damit sind eine Vielzahl von Verträgen in Form von Normsonderkundenverhältnissen betroffen, bei denen es keine wirksame Preisänderungsbefugnis gibt.
18.04.2015 mathaub