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Autor Thema: Einschalten der Schlichtungsstelle - was ist zu beachten?  (Gelesen 5746 mal)

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Offline blueeye

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Einschalten der Schlichtungsstelle - was ist zu beachten?
« am: 05. November 2013, 21:04:46 »
Hallo,

ich bin - wie in einem anderen Thread bereits berichtet - von meinem Anbieter immergrün außerordentlich gekündigt worden. Diese Kündigung ist meiner Meinung nach nicht in Ordnung, daher habe ich immergrün widersprochen. Die bleiben allerdings bei der Kündigung, daher habe ich angekündigt, den Fall an die Schlichtungsstelle weiterzuleiten. Das habe ich auch vor. Allerdings weiß ich nicht so genau, an welche Bedingungen das geknüpft ist.
Muss man bestimmte Wege, Fristen o.ä. einhalten?
Ich warte derzeit noch auf Antwort, bzw. die Schlussrechnung von immergrün. Soll ich diese noch abwarten bevor ich mich an die Schlichtungsstelle wende oder muss ich mich gleich dort melden, damit nicht irgendwelche Fristen verstreichen?
Ich hoffe, hier kann mir jemand weiterhelfen.
Viele Grüße,
blueeye

Offline khh

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Re: Einschalten der Schlichtungsstelle - was ist zu beachten?
« Antwort #1 am: 05. November 2013, 21:47:49 »
hier  www.schlichtungsstelle-energie.de  lesen, insbesondere "Ihre Beschwerde"

(siehe auch §§ 111 a, b und c EnWG / Energiewirtschaftsgesetz) !
« Letzte Änderung: 05. November 2013, 21:51:00 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Stromfraß

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Re: Einschalten der Schlichtungsstelle - was ist zu beachten?
« Antwort #2 am: 06. November 2013, 21:02:43 »
Zitat
Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern, insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens, innerhalb von vier Wochen zu bearbeiten. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, muss das Unternehmen dies schriftlich oder elektronisch begründen.

Kann zwischen Verbraucher und Unternehmen keine zufriedenstellende Einigung erzielt werden, ist die Schlichtungsstelle Energie der richtige Ansprechpartner.

blueeye schreibt:
Zitat
Ich warte derzeit noch auf Antwort, bzw. die Schlussrechnung von immergrün.

Wenn ich diesen Satz richtig interpretiere, steht die Antwort von Immergrün ja wohl noch aus.

Offline blueeye

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Re: Einschalten der Schlichtungsstelle - was ist zu beachten?
« Antwort #3 am: 06. November 2013, 22:46:45 »
ich habe der außerordentlichen kündigung widersprochen. daraufhin habe ich von immergrün antwort erhalten, mit der sie die außerordentliche kündigung noch einmal begründen. diese antwort ist also schon da.
daraufhin habe ich der begründung ebenfalls widersprochen und um zügige erstellung der schlussrechnung gebeten - darauf habe ich bisher noch keine antwort erhalten.

gruß, blueeye

Offline Stromfraß

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Re: Einschalten der Schlichtungsstelle - was ist zu beachten?
« Antwort #4 am: 07. November 2013, 08:19:02 »
Ok., wenn das so ist, kam also keine zufriedenstellende Einigung zustande.
Dann liegen die Voraussetzungen vor, um sich an die Schlichtungsstelle zu wenden, aber ...
Zitat
daraufhin habe ich der begründung ebenfalls widersprochen und um zügige erstellung der schlussrechnung gebeten - darauf habe ich bisher noch keine antwort erhalten.

Wenn ich um zügige Erstellung der Schlussrechnung bitte, heißt das aber doch, ich akzeptiere die Kündigung ...

Mit dem im anderen Thread Dargestellten ist es wahrscheinlich besser, auf die Schlussrechnung zu warten und dann ggf. dagegen vorzugehen.
Denn bei einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle müssen Sie exakt angeben, wogegen sich die Beschwerde richtet: gegen die Kündigung, gegen die Erstellung der Schlussrechnung oder gegen beides?

Offline blueeye

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Re: Einschalten der Schlichtungsstelle - was ist zu beachten?
« Antwort #5 am: 07. November 2013, 17:03:39 »
Genau genommen habe ich in immergrün geschrieben, dass ich der Kündigung noch immer widerspreche.
Da sie aber nicht bereit sind, von der Kündigung abzusehen, werde ich mich an die Schlichtungsstelle wenden und bitte daher um schnelle Bearbeitung der Schlussrechnung.
Ich habe das so verstanden, dass man sich erst nach Erstellung der Schlussrechnung an die Schlichtungsstelle wenden kann.
Stimmt das so nicht?

Bzw wie hätte ich mich besser verhalten sollen und wie soll ich mich nun verhalten??

Gruß, Blueeye

Offline Stromfraß

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Re: Einschalten der Schlichtungsstelle - was ist zu beachten?
« Antwort #6 am: 08. November 2013, 09:30:32 »
Wenn es darum geht, gegen die Kündigung vorzugehen, ist es nicht erforderlich, auf die Schlussrechnung zu warten.
Immergrün hat ja klar geschrieben, dass sie auf der Kündigung beharren.

Es macht aber -so sehe ich es jedenfalls- wenig Sinn, dagegen vorzugehen.
Das eigentliche Problem werden die Kosten sein und da muss zunächst die Schlussrechnung abgewartet werden.
Dann wird sich zeigen, was konkret in die Beschwerde an die Schlichtungsstelle hineinkommt.

PS: nach dem Lesen in dem anderen Thread wird es wohl sinnvoller sein, einen Anwalt einzuschalten.
« Letzte Änderung: 08. November 2013, 11:00:59 von Stromfraß »

 

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