@Marianne
Diese Rechtsbehelfsbelehrung gilt ggf. nur für Wasser/ Abwasser, die im Wege eines öffentlich-rechtlichen Bescheides abgerechnet werden.
Gasversorgung wird zumeist aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages geliefert. Zur Billigkeitskontrolle sind die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) berufen.
Dies gilt nach der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung BVerwGE 95, 133 auch für Stromabrechnungen, denen staatlich genehmigte Tarife zugrunde liegen. Andernfalls wäre der grundgesetzliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verkürzt.
Im Verwaltungsrecht gilt:
Soweit ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, kann man die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht gem. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung im Eilverfahren beantragen.
Hierzu lassen Sie sich ggf. von einem Anwalt vor Ort beraten.
Ihr Versorger ist jedoch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ein Privatrechtssutrechtssubjekt, grundsätzlich
ohne hoheitliche Befugnisse, so dass die Abrechnungen auch nicht im Wege eines öffentlich-rechtlichen Bescheides \"erlassen\" werden können:
http://www.infra-fuerth.de/start.php?cid=264Anderes kann für Wasser/ Abwasser gelten, wo die GmbH ggf. als Betriebsführer für einen satzungsmäßig verfassten öffentlich- rechtlichen Zweckverband Abrechnungsbescheide verschickt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt