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Autor Thema: Nachzahlung 2006 zu erhöhten Gaspreisen trotz Einspruch?  (Gelesen 11928 mal)

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Offline diefragende

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Nachzahlung 2006 zu erhöhten Gaspreisen trotz Einspruch?
« am: 20. November 2005, 16:26:07 »
Als Kundin der infra Fürth stellt sich für mich folgende Situation dar:

Gegen die 2 Gaspreiserhöhungen in 2005 habe ich anhand von Musterbriefen Einspruch eingelegt. Die infra Fürth reagierte erwartungsgemäß mit den bekannten Argumenten von Ölpreisbindung etc. und meinte dadurch ihre Billigkeit nachgewiesen zu haben.

Meine monatlichen Abschlagszahlungen laufen unverändert weiter. Ich habe diese nicht unter Zahlungsvorbehalt gestellt da ich gelesen hatte, daß im Zweifelsfall die Beweislastumkehr einsetzen würde und ich dem Versorger Unbilligkeit bei der Preisgestaltung nachweisen müsste.

Die faktischen \"Preisanpassungen\" erfolgen also erst im Januar 2006 wenn ich meine Jahresabrechnung, sprich Nachzahlung, für 2005 erhalte. Ich vermute stark, daß der Versorger dann mit den jeweils erhöhten Preisen abrechnen und den Differenzbetrag letztlich abbuchen wird. Der Vertrag sieht grundsätzlich vor, daß die Abschlags- und Ausgleichszahlungen über Einzugsermächtigung laufen MÜSSEN. Wie kann ich verhindern, daß im Januar erstmal zu erhöhten Preisen abgerechnet und abgebucht wird - ich  daraufhin dem Geld hinterherlaufen kann?

Danke ... Marianne

Offline BerndA

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Nachzahlung 2006 zu erhöhten Gaspreisen trotz Einspruch?
« Antwort #1 am: 20. November 2005, 17:40:28 »
Hallo Marianne,

so werden Sie leider immer Ihrem Geld vergeblich hinterherlaufen !

Sie müssen unbedingt nach einem Widerspruch Ihre Abschläge auf die alten Abschlagshöhen vor der Preiserhöhung, der Sie widersprechen, kürzen ![/b]

Das dürfen Sie, und müssen Sie, sonst nutzt Ihnen Ihr Widerspruch rein garnichts ! Solange Sie nicht selbst klagen, liegt die Beweislast auch immer bei Ihrem Versorger !

Und weil es sehr riskant ist für Ihren Versorger Sie auf Zahlung der Rückstände zu verklagen, wird er es zu 99,9 Prozent nicht machen !!!

Ich bin Sprecher einer Regionalgruppe aus dem Münsterland, und bisher ist seit immerhin einem Jahr niemand von uns verklagt worden !!!


Schauen sie unbedingt nochmal hier nach :

http://www.energienetz.de/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1382&subsubid=1384&

und hier :

http://www.energienetz.de/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1382&subsubid=1384&

Wenn Sie sich genau an diese Anleitungen halten, dann kann Ihnen nichts passieren !

Nur Mut, wir machen mit jetzt 500 Leuten alle genau das Gleiche hier !


Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland :wink:

B. Ahlers

Offline RR-E-ft

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Nachzahlung 2006 zu erhöhten Gaspreisen trotz Einspruch?
« Antwort #2 am: 20. November 2005, 18:18:15 »
@BerndA

Man darf die alte Abschlagshöhe nur dann wählen, wenn sich der Verbrauch gegenüber dem Vorjahr nicht erhöht hat.

Richtig ist es, anhand der alten Preise und des Vorjahresverbrauches die neuen Abschläge selbst zu ermitteln und die Abschhlagsbeträge entsprechend zu kürzen.

Hatte sich gegenüber dem Vorjahr der Verbrauch erhöht, kann dies auch berechtigterweise zu höheren Abschlägen führen.

Es bedarf deshalb  genauer und differenzierter Formulierungen, damit keine Missverständnisse aufkommen können.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline diefragende

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Nachzahlung 2006 zu erhöhten Gaspreisen trotz Einspruch?
« Antwort #3 am: 20. November 2005, 18:54:15 »
Entschuldigung, ich habe mich vielleicht etwas mißverständlich ausgedrückt.

- Die Erhöhungen waren zum 1. Juli & 1. Oktober.

- Meine Abschlagszahlungen waren jedoch das ganze Jahr über konstant; d.h. sie wurden im Juli & Oktober NICHT entsprechend angehoben. Die Jahresverbrauchsabrechung 2005 wird aber doch sicherlich basierend auf den neuen Tarifen, trotz Einspruch, erfolgen (meine Vermutung!).

Wobei sich eine weitere Frage ergibt: da der Versorger keine unterjährige Ablesung durchführte kann doch objetkiv nicht festgestellt werden, welche Mengen wann in 2005 verbraucht wurden? -> Durschnittsverbauch als Basis???

Danke Marianne

Offline RR-E-ft

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Nachzahlung 2006 zu erhöhten Gaspreisen trotz Einspruch?
« Antwort #4 am: 20. November 2005, 19:13:53 »
@Marianne

Sie können doch selbst den Jahresverbrauch anhand der tatsächlichen Zählerstände ermitteln.

Sie können anhand der alten Preise und des vorhergehenden Jahresverbrauchs sodann auch die zutreffenden Abschläge selbst ermitteln und müssten diese und deren Ermittlung dem Versorger mitteilen und nur diese zahlen.

Zur Ermittlung der Abschlagshöhe gibt es hier viele Beiträge im Forum. Bitte die Suche- Funktion verwenden.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline diefragende

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Nachzahlung 2006 zu erhöhten Gaspreisen trotz Einspruch?
« Antwort #5 am: 20. November 2005, 19:29:59 »
..ich glaube ich drücke mich falsch aus :-(

1) Ist mein Versorger, durch den Umstand daß ich Einspruch gegen die Erhöhungen eingelegt habe verpflichtet, den vor den Preisanhebungen geltenden Preis bei der Jahresverbrauchsabrechung zu nehem?

2)  Wenn Nein: Wie kann ich dennoch verhindern, daß er mir zuviel Nachzahlung abbucht? Ich kann ja nicht die EInzugsermächtigung kündigen, wenn dies ein Bestandteil des Vertrages ist (ähnlich bei Handyvertrag).

Danke Marianne

Offline RR-E-ft

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Nachzahlung 2006 zu erhöhten Gaspreisen trotz Einspruch?
« Antwort #6 am: 20. November 2005, 19:45:02 »
@Marianne


Ihr Versorger ist nicht gezwungen, den alten Preis in den Rechnungen auszuweisen.

Er ist ja nach wie vor wohl davon überzeugt, die neuen Preise zurecht zu fordern. Indes wurde der notwendige Nachweis darüber noch nicht erbracht.

Jedoch steht dem Versorger bis auf weiteres nur der alte Preis zu und deshalb können und müssen Sie die Rechnung selbst korrigieren und kürzen, um keine Nachteile zu erleiden.

Sie müssen einfach selbst berechnen, wie nach Ihrer Auffassung die Rechnung korrekt ausgesehen hätte und nur den sich daraus ergebenden Betrag zahlen Sie.

Ihre Korrekturberechnung sollten ie Ihrem Versorger mitteilen.

Ich glaube jedoch, dass sich dies auch schon unter Fragen und Anwtworten auf der Seite findet.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline diefragende

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Nachzahlung 2006 zu erhöhten Gaspreisen trotz Einspruch?
« Antwort #7 am: 20. November 2005, 20:05:07 »
Danke! Sicherlich wird diese Frage irgendwo, in irgendeiner Form schonmal gestellt worden sein, aber über die Suchfunktion fand ich keine erschöpfende Antwort.

Folgende Anmerkung noch:
Mit der Übermittlung der Korrekturberechnung an den Versorger wird es leider nicht getan sein :-( denn, ...

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Landtag hat ein Gesetz verabschiedet (...) wonach das Wiederspuchsverfahren für die Zeit (...) im Verwaltungsgerichtsbezirk (...) probeweise abgeschafft wird. Die bisherige Möglichkeit gegen diesen Bescheid Wiederspruch einzulegen ist dahei nicht mehr gegeben. Sollten Sie mit diesem Bescheid nicht einverstanden sein, müssen Sie daher direkt Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach innerhalb eines Monats erheben (...).

Offline RR-E-ft

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Nachzahlung 2006 zu erhöhten Gaspreisen trotz Einspruch?
« Antwort #8 am: 20. November 2005, 20:19:28 »
@Marianne


Diese Rechtsbehelfsbelehrung gilt ggf. nur für Wasser/ Abwasser, die im Wege eines öffentlich-rechtlichen Bescheides abgerechnet werden.

Gasversorgung wird zumeist aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages geliefert. Zur Billigkeitskontrolle sind die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) berufen.

Dies gilt nach der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung BVerwGE 95, 133 auch für Stromabrechnungen, denen staatlich genehmigte Tarife zugrunde liegen. Andernfalls wäre der grundgesetzliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verkürzt.

Im Verwaltungsrecht gilt:

Soweit ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, kann man die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht gem. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung im Eilverfahren beantragen.

Hierzu lassen Sie sich ggf. von einem Anwalt vor Ort beraten.

Ihr Versorger ist jedoch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ein Privatrechtssutrechtssubjekt, grundsätzlich ohne hoheitliche Befugnisse, so dass die Abrechnungen auch nicht im Wege eines öffentlich-rechtlichen Bescheides \"erlassen\" werden können:

http://www.infra-fuerth.de/start.php?cid=264

Anderes kann für Wasser/ Abwasser gelten, wo die GmbH ggf. als Betriebsführer für einen satzungsmäßig verfassten öffentlich- rechtlichen  Zweckverband Abrechnungsbescheide verschickt.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Monaco

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Nachzahlung 2006 zu erhöhten Gaspreisen trotz Einspruch?
« Antwort #9 am: 20. November 2005, 21:18:54 »
@diefragende

Ich glaube, eine Frage ist noch offen geblieben.

Teilen Sie ihrem Versorger nach Ihrer Gegenrechnung mit, dass Sie ihre Einzugsermächtigung auf den von Ihnen berechneten Betrag begrenzen. Kündigen Sie an, einen erhöhten Betrag ggf. zurückzubuchen und danach nur die fällige Forderung zu überweisen. Sollte Ihr Versorger doch den erhöhten Betrag einziehen, setzen Sie ihm eine Frist zur Rückerstattung. Sollten Sie dann den Differenzbetrag nicht erhalten, lassen Sie Rückbuchen. Das geht problemlos mindestens 6 Wochen nach Kontobelastung.

Damit verhalten Sie sich vertragsgemäß und geben ihrem Versorger sogar noch eine Chance, seinen Fehler zu korrigieren. Das ist m. E. Entgegenkommen genug.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco

Offline Stefano

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Nachzahlung 2006 zu erhöhten Gaspreisen trotz Einspruch?
« Antwort #10 am: 20. November 2005, 21:34:35 »
Ich hatte es so gemacht:

Meine Abschlagszahlungen behielten bis zur Jahresabrechnung die gleiche Höhe. Allerdings schon immer Dauerauftrag statt Einzugsermächtigung. Die Erhöhung kam so ca. nach 2/3 der Abrechnungsperiode.

Der Versorger teilte mir die neue Abschlagshöhe mit, ich \"korrigierte\" seine Berechnung und kürzte entsprechend die Abschläge.
Dies alles per Einschreiben, Musterbrief usw.

Seit dem bekomme ich monatlich eine Mahnung über den jeweiligen Differenzbetrag zwischen unseren Berechnungen. Mehr ist bis jetzt nicht passiert.

Offline diefragende

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Nachzahlung 2006 zu erhöhten Gaspreisen trotz Einspruch?
« Antwort #11 am: 21. November 2005, 09:04:38 »
Nochmals vielen herzlichen Dank für die Antworten und ein schönen Wochenbeginn!

Marianne

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Nachzahlung 2006 zu erhöhten Gaspreisen trotz Einspruch?
« Antwort #12 am: 21. November 2005, 12:39:16 »
@Marianne

Einen schönen Wochenbeginn haben alle, die im aktuellen SPIEGEl den Beitrag über E.ON Hanse \"Was Helga nicht wissen darf\" gelesen haben.

Daraus wird ersichtlich, dass die Kalkulation der Gaspreise im vollkommenem Belieben der Gasversorger zu stehen scheint.

So kann es nicht sein.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline vzn9wy

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Nachzahlung 2006 zu erhöhten Gaspreisen trotz Einspruch?
« Antwort #13 am: 24. November 2005, 19:21:24 »
Also bei mir ist es ähnlich gelagert!

Ich habe auf die Preiserhöhung von  EnBW zum 1.11.05 mit Musterschreiben und Kündigung der Einzugsermächtigung reagiert.

Zum 1.11.05 habe ich Zählerstand EnBW übermittelt. Zum 15.11.05 ist die Aufforderung zur Ablesung des Gaszähler gekommen. Am 23.11.05 die Jahresendabrechnung mit einer Gutschrift für das laufende Jahr erhalten.

Aber das wichtigste, für die Zeit vom 1.11 - 15.11.05 wurde jedoch mit dem erhöhten Preis (+12%) berechnet. EnBW nöchte mir jetzt ein zu geringes Guthaben überweisen. (--> Es handelt sich dabei wirklich um wenig und kein Porto wert)

Jetzt meine Frage:

Ich kann jetzt keine Nachzahlung reduzieren. Akzeptiere ich ohne Reaktion darauf automatisch die Preiserhöhung?

Offline Graf Koks

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Nachzahlung 2006 zu erhöhten Gaspreisen trotz Einspruch?
« Antwort #14 am: 24. November 2005, 19:54:42 »
@vzn9wy:

Nein, die einzige Alternative die sie hätten wäre ja der Rückforderungsprozess (vgl. hierzu LG Mühlhausen 2 S 83/04) den ich persönlich erst anstreben würde, wenn gegen Ihren Versorger ein Musterverfahren durch ist.

Sie akzeptieren allein durch das faktische Nichtbetreiben einer Rückforderung den neuen Preis nicht, und schon gar nicht für die Zukunft. Ein solch beredtes Schweigen kennt die Rechtsordnung nur in Ausnahmefällen. Neue Abrechnungsperiode = bitte unbedingt Abschläge nach dem letzten Verbrauch und dem von Ihnen akzeptierten Preis angleichen, damit das mit der Gutschrift nicht wieder passiert.

vgl. auch hier :

Spreegas



M.f.G.
der Graf

 

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