Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Definitionsfrage zum Term "maßgeblich"

(1/1)

Will Kane:
In § 26 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme heißt es:

"Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form
auszuwei­sen."

Ich würde gerne in Erfahrung bringen, wie groß der Anteil eines Berechnungsfaktors an der Gesamtrechnung sein muss, damit ein Gericht ihn als "maßgeblich" erachtet. Müssen es mehr als 50% sein ? Reichen 25% aus oder bedeutet "maßgeblich" nur, dass ein Berechnungsfaktor überhaupt einen zählbaren Einfluss auf die Höhe der gesamten Fernwärmeabrechnung haben muss ?

khh:
Ihre Frage beantwortet doch bereits § 26 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ;):

--- Zitat ---Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind
vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuwei­sen.
--- Ende Zitat ---

d.h., alle Berechnungsfaktoren, die überhaupt einen zählbaren Einfluss auf die Höhe der Fernwärmeabrechnung haben, sind auszuweisen.

Will Kane:
Vielen Dank für die schnelle Interpretationshilfe.

Navigation

[0] Themen-Index

Zur normalen Ansicht wechseln