Original von kalle200001
Ist es wahr, daß die Kläger die Klage zurückgezogen haben? Heißt dies nun, daß der Kampf um die Preiserhöhungen verloren ist und wir zahlen müssen?
Die Klage wurde tatsächlich zurückgenommen.
Die Klagerücknahme soll auf rein wirtschaftlichen Erägungen basiert haben.
Sie war nicht etwa Folge eines Hinweisbeschlusses des BGH.
Entschieden ist, dass dem Versorger gegenüber grundversorgten Tarifkunden gesetzlich ein Preisänderungsrecht zusteht, welches immer mit entsprechenden Verpflichtungen einhergeht (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18, VIII ZR 273/09 Rn. 36, 52), einseitige Preisänderungen, denen widersprochen wurde, der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen.
Eine einzelne Preisänderung aufgrund eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts iSv. § 315 Abs. 1 BGB, der widersprochen wurde, unterliegt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB ohne dass es dafür auf eine Monopolstellung oder marktbeherrschende Stellung des Versorgers ankommt (BGH VIII ZR 36/06).
Entschieden wurde ferner, dass für die die Beurteilung der Billigkeit jedenfalls die Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktorten des konkreten Preissockels berücksichtigt werden muss (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).
Es dürfen zudem keine beliebigen Kostenerhöhungen weitergewälzt werden (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).
Urt. OLG Celle vom 19.08.10Ferner ist klar, dass auch Zahlungsansprüche der Versorger regelmäßigen Verjährung unterliegen, die drei Jahre beträgt und mit Ablauf des 31.12. des Jahres beginnt, in welchem der Zahlungsanspruch fällig war.
Der Kampf um etwaige Nachforderungen des Versorgers beginnt erst mit der gerichtlichen Geltendmachung im konkreten Fall.
Wie er ausgeht, entscheidet sich jeweils aus dem Zusammenspiel von Angriff und Verteidigung im konkreten Prozessrechtsverhältnis.
Bis zu einem rechtskräftigen Urteil im konkreten Fall über konkret eingeklagte Beträge für konkrete Abrechnungszeiträume ist gar nichts entschieden.