Energiepreis-Protest > Stadtwerke München
Stadtwerke München
forsammy:
Hallo Zusammen,
gibt es schon Informationen zur Reaktion seitens der SWM auf die Verweigerung die Mahnungsgebühren zu zahlen?
Bei mir ist jetzt nämlich eine Mahnung vom 31.01.06 ins Haus geflattert, wenigstens ohne Androhung einer Sperrung, nur mit Hinweis auf Inkasso und Verzugszinsen...
Bei telefonischer Nachfrage wurde mir mitgeteilt, dass einfach meine Abschlagszahlungen aufgerechnet wurden und jetzt noch ein Betrag für Strom (!) und Gas offen ist. Dabei habe ich in den Überweisungen extra schon Gas und Strom separat ausgewiesen...
Dürfen die das denn miteinander vermischen??
... ich wollte jetzt nochmals meinen Einspruch an die Stadtwerke schicken, mit dem Hinweis, dass der Einspruch so lange gültig bleibt, bis ich ihn zurücknehme (oder muss ich den jetzt mit jeder Überweisung mitschicken?)
Lieben Dank für jede Info Eurerseits!
Sandra
hollmoor:
Auf den Überweisungen unbedingt den Verwendungszwecks nicht vergessen.Für Gas z.B.Abschlag für Monat------,
Solltest du es so vermerkt haben,darf nicht mit alter Forderung verrechnet werden.Ist aber scheinbar bei den EVU,s noch nicht angekommen.Die Ignoranz siegt halt bei einigen Versorgern.
Du brauchst nicht jedesmal einen Einspruch mitschicken.
Weise deinen Versorger noch einmal auf dein Widerspruchsschreiben hin und teile denen mit,dass nach deiner Berechnung nichts offen ist.
deraffe:
Ich habe die Gaspreiserhöhung zum Juli mit 2% akzeptiert und bekam dann eine erhöhte Abschlagszahlung - die habe ich nicht bezahlt, sondern die alte weiter. Die Preiserhöhung zum Januar habe ich nicht akzeptiert. Jetzt habe ich eine Mahnung wegen der nicht gezahlten höheren Abschlagszahlungen bekommen, inklusive des Differenzbetrags (Forderung swm minus geminderte Zahlung) der letzten (!) Jahresrechnung März 2005. Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt, aber entsprechend der AVBGasV § 25 (2) 2%-Erhöhung des Abschlags bezahlt. Was das \"Toilette&Dusche\"-Gutachten angeht: Ein reines Gefälligkeitsgutachten, das den Nachweis der Billigkeit nicht erbringt. Ich war wegen der Sache zwei Mal bei der Verbraucherzentrale München. Danke für den Tipp, bei Verwendungszweck auch \"Gas\" anzugeben, weil die SWM ja offensichtlich versuchen, allles mit allem zu verrechnen...
joli:
Birgitta B.
München
Hallo,
ich freu mich über eure lebhafte rebellische Diskussion und die Erfolge!
Ich bin neu im Forum und weiß nicht, ob ich hier richtig bin, um meine Frage zu stellen.
Ich habe am 23.1.06 dem SWM den Musterbrief geschrieben, und darin mutig:
„Die Abschlagszahlungen bleiben daher unverändert wie bis zum 1.6.05.“ Damit wollte ich auch die früheren Preiserhöhung kappen.
Geht das so, und gibt es dafür Fristen?
Im Forum hab ich viel gesucht und meine es so zu verstehen, dass ich ab jetzt wieder den Gaspreis vom 1.6.05 überweisen müsste (also nicht die damalige Abschlagszahlung, denn ich muß auf den jetzigen Verbrauch umrechnen?).
Die SWM haben trotz meiner Kündigung der Einzugsermächtigung Ende Januar den gleichen Betrag wie im dezember 05 abgebucht. Am 7.2. schrieb SWM, dass sie die Kündigung der Einzugsermächtigung erhalten haben und dass ich die Abschlagszahlungen mit Preiserhöhung ab januar 06 rechtzeitig überweisen soll.
Gleichzeitig hat SWM die 2 Gutachten von Deloitte&Touche geschickt:
1. Gutachten über die Ermittlung der Rohmarge aus dem Gastarifkundengeschäft im Zeitraum 1.1.04 – 31.3.06
2. Gutachten über Gaspreiserhöhungen in den Tarifen „Kleinverbrauchstarif“, „Grundpreistarif“, „Vollversorgungstarif I“ und „Vollversorgungstarif II“ im Zeitraum 1.1.04 – 31.3.06.
Kennt Ihr schon dieses 2. Gutachten?
Im Anschreiben geht die SWM nur in bekannter Form auf die Rohmargen ein, nicht die Gaspreiserhöhungen in den Tarifen „Kleinverbrauchstarif“, „Grundpreistarif“, „Vollversorgungstarif I“ und „Vollversorgungstarif II“…..
Soll ich darauf antworten?
Mit freundlichem Gruß
Birgitta Blaschke-Albers
Cremer:
@joli,
Preiserhöhungen kappen kann man nur mit Widerspruch. Sie meine aber hier die Abschlagshöhe.
Die Gutachten von \"Toilette&Dusche\" sind selbstgefällige Gutachten der SWM.
Wichtig:
Widerspruch gemäß Musterbrief gegen die Preiserhöhungen und die Preishöhe ansich einlegen Abschläge kürzen, Einzugsermächtigung begrenzen.
Nur so wird gewährleistet, dass Sie am ende des Abrechnungszeitraumes eine Nachzahlung haben und Ihre eigene Abrechnung erstellen.
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