Energiepreis-Protest > Stadtwerke München
Stadtwerke München
Mano:
Die Schutzschrift wird beim Amtsgericht München, Pacellistr. 5 bei der Hinterlegungsstelle abgegeben.
Ich denke ob man noch wartet ob die Frist zur Rücknahme der Sperrandrohung abgelaufen ist oder schon mal präventiv eine Schutzschrift hinterlegt hängt vielleicht auch von der eigenen Nervenstärke :-) ab.
Derzeit versucht ja wohl das Landeskartellamt zu schlichten.
Joogie:
So ich hab jetzt auch die Aufforderung unter Androhung \"rechtlicher Schritte\" an SWM geschickt, die Sperrandrohung zurückzunehmen. Bin mal gespannt ob eine Antwort bis zur gesetzten Deadline 10.1. kommt.
Frage:
Könnten die rechlichen Schritte nicht erstmal die Hinterlegung des Schutzbriefes sein? Durch das in dem Brief ausgesprochene Hausverbot in Zusammenhang mit dem Schutzbrief ist es doch für die SWM nicht möglich, ohne mündliche Verhandlung die Gassperre wahrzumachen, oder täusche ich mich?
Jörg
Cremer:
@Joogie,
Mit Hinterlegen der Schutzschrift kann eine einstweilige Verfügung des Versorgers nicht ohne Ihr Information/Teilnahme erfolgen.
energienetz:
In einem Gespräch mit dem Leiter der Bayerischen Landeskartellbehörde ist mir bestätigt worden, dass man dort keine Berechtigung für Versorgungseinstellung durch die Stadtwerke sieht.
Die Kartellbehörde hat die Stadtwerke vor die Alternative gestellt, entweder die betroffenen Kunden zu informieren, dass keine Versorgungseinstellung erfolgt, andernfalls die Kartellbehörde selbst tätig würde.
Dazu wird es ein Gespräch zwischen Kartellbehörde und SWM am Montag den 9.1.2006 geben.
Die betroffenen Verbraucher brauchen also keinesfalls selbst aktiv zu werden.
RR-E-ft:
Gute Erfahrungen mit der Hilfe der Kartellbehörden bei der Androhung von Versorgungseinstellungen hatten auch schon andere Gaskunden gemacht:
http://www.wdr.de/tv/markt/20050411/b_1.phtml
Es zeigt sich, dass es in einer solchen Situation auch sinnvoll sein kann, sich selbst an die Kartellbehörde/ Energieaufsichtsbehörde zu wenden.
Die Adresse der zuständigen Energieaufsichtsbehörde sollte sich ggf. im Impressum der Internetseite des Versorgers finden, ebenso wie die Angaben zur Geschäftsführung, Aufsichtsrat und Handelsregistereintrag.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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