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Stadtwerke München

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RR-E-ft:
@007

Es geht nicht um die Billigkeit der Preiserhöhung, sondern um die Billigkeit der geforderten Preise, insgesamt bestehend aus Grund- und Arbeitspreis.

Das sollte man als Verbraucher immer wieder ganz klar zum Ausdruck bringen, sonst läuft man Gefahr, dass Gerichte die Situation falsch beurteilen.

Man kann auf die der SWM bekannte Entscheidung des BGH vom 13.12.2005 - KVR 13/05 ( http://www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php?u_id=128316 ), den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23.11.2005 (ZNER 2006, 47 (50)) verweisen, wonach weiter eine Monopolstellung der Stadtwerke in ihrem angestammten Versorgungsgebiet besteht.

Der BGH hat ganz klar ausgeführt:

Solange nicht davon ausgegangen werden kann, dass für die Gasnetze ein nicht nur rechtlich abgesichertes, sondern auch praktisch handhabbares Durchleitungssystem besteht, das anderen Weiterverteilern die Möglichkeit einräumt, Nachfrager zu Wettbewerbsbedingungen zu beliefern, verfügen Gasversorgungsunternehmen in ihren herkömmlichen Versorgungsgebieten auch weiterhin über ein natürliches Monopol.


Eine notwendige Kooperationsvereinbarung nach § 20 Abs. (1b) Satz 5 EnWG wurde nach aktuellen BGW/ VKU- Angaben von noch keinem einzigen Unternehmen der deutschen Gaswirtschaft unterzeichnet:

http://www.bgw.de/pdf/0.1_resource_2006_7_13_2.pdf

Es wurden bisher auch keine Gas- Netzentgelte genehmigt, so dass bisher gar kein handhabbares Durchleitungssystem besteht, welches Wettbewerbern eine Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas ermöglicht.

Man sollte zudem das Gaspreis- Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.06.2006 mit übersenden und einen entsprechenden Nachweis der Billigkeit der Preise fordern.

Aus diesem Urteil ergibt sich eindeutig, dass kein fälliger Zahlungsanspruch ohne die Offenlegung der Preiskalkulation besteht.

Das wird auch beim Landgericht München I Gehör finden, welches diese ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung offensichtlich gar nicht kannte.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

gw:
Wir beziehen Gas und Wasser von den SWM und haben gegen die Gaspreiserhöhung im Mai 2005 Einspruch gemäß § 315 eingelegt. Seitdem überweisen wir unsere Abschlagszahlungen basierend auf den Preisen Sept. 2004. In der Jahresabrechnung 2006 haben die SWM einen Teil der Abschlagzahlungen für Wasser mit den Abschlägen für Gas verrechnet (nur 150 Euro anstelle von 210 Euro wurden dem Wasser zugeordnet). Nach schriftlicher Aufforderung haben die SWM eine "korrigierte" Jahresabrechnung geschickt. Diesmal erfolgte zwar eine korrekte Zuordnung der Abschlagzahlungen in der detaillierten Aufstellung, aber in der Gesamtaufstellung werden die Restforderungen als eine Summe ausgewiesen. Gibt es ähnliche Fälle?
Außerdem weigern sich die SWM nach wie vor den Gasverbrauch in der Jahresabrechnung in KWh anzugeben. Ist das entsprechend den AVBGasV?  So wie ich die AVB verstehe, muss neben einer getrennten Ausweisung der Forderungen / Guthaben entsprechend der Sparten auch der Umrechnungsfaktor m3 in KWh angegeben werden.

Cremer:
@gw,

Was erwarten Sie den vom Versorger? Soll er die Fordrrungen ausbuchen?

Natürlich ist aus seiner Sicht der offene Betrag noch fällig und deshalb steht er in der Jahresrechnung.

Dafür erstellen Sie hoffentlich Ihre eigene Jahresrechnung.

Wieso geben die den Verbrauch nicht in kWh an.

Ein Muss für Umrechnungsangabe von m³ auf kWh kann ich nirgens finden. Trotzdem muss der Versorger dem Kunden die Austellung der Rechnung erläutern.

gw:
@ Cremer

Ich erwarte in einer transparenten Rechnung eine getrennte Ausweisung der Forderungen / Guthaben nach den entsprechenden Sparten (Gas und Wasser).

Bezüglich Umrechnungsfaktor verweise ich auf folgenden Link der Bundesnetzagentur:
http://www.bundesnetzagentur.de/enid/689887c5f00684afddfc3b726ef8f617,0/Informationen_zu_haeufig_gestellten_Fragen/Gasrechnung_1p7.html

Interessant ist, das in den Preisblättern der SWM darauf hingewiesen wird, dass gemäss gesetzlicher Bestimmungen Gaspreise in kWh ausgewiesen werden müssen, die Jahresrechnungen aber nach wie vor in Ct/m3 angegeben werden. In München liegt der Umrechnungsfaktor lt Preisblatt zwischen 10 - 10,4. Welcher Wert für einen bestimmten Anschluss zugrunde gelegt wird, bleibt offentsichtlich das Geheimnis der SWM.

MfG
gw

Cremer:
@gw,

Wenn dem so ist, dass die SW M in ihren AGB\'s auf Cent/kWh abheben, dann würde ich doch mal Einspruch gegen die Rechnung erheben mit Hinweis auf die eigenen AGB\'s.

Dies bedingt vorläufig Áussetzung der rechnung und nicht zahlen, abwarten was kommt.

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