Energiepreis-Protest > Stadtwerke München
Stadtwerke München
Cremer:
@Christian Guhl,
war bei mir auch so. Hatte ich gerügt, Korrektur kam, allerdings immernoch inkl. Mahngebühren.
Macht weiter nichts, da ich meine Rechnung den SW KH geschickt habe und danach abgerechnet habe.
h:
Hallo zusammen,
also ich habe jetzt einen Gerichtlichen Mahnbescheid der SWM bekommen. Werde den Forderungen in den nächsten tagen wiedersprechen.
Habe mir die letzten Beiträge durchgelesen und denke das müsste wohl die richtige reaktion sein, oder habe ich da was falsch verstanden.
Noch eine Frage. hab es jetzt gerade nicht mehr gefunden. Muss ich jeder einzelnen Preiserhöhung extra wiedersprechen? oder reicht es einmal und danach sollte es ja logisch sein?
Gruß
Hans
Cremer:
@h,
Sie sind auch hier neu.
Bitte informieren Sie sich in den Foren auf dern letzten vier Wochen. Ist viel Arbeit, gibt aber viele Antworten auf Fragen, auch auf eine solche.
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Konkret:
Man sollte auf jede Preiserhöhung grundsätzlich Widerspruch einlegen, gene die Preissteiegerung, gegen die Preishöhe an sich und gegen das vermeintliche Recht der einseitigen Preisbestimmung
hollmoor:
Herr Fricke hat grad heute ein dementsprechendes Schreiben vorgeschlagen und hier eingestellt:http://www.vzth.de/files/stories/276/Energiepreis-Widerspruch%20.pdf
RR-E-ft:
@h,
Es hört sich fast so an, als hätten Sie bisher den Preisen nicht widersprochen und einen Mahnbescheid erhalten.
Dann wären die Forderungen noch verbindlich, noch fällig und noch geschuldet.
Man sollte gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen und bereits auf diesem vermerken:
"Ich bestreite den Anspruch insgesamt, rüge die geforderten Entgelte insgesamt als unbillig im Sinne von § 315 III 2 BGB (BGH NJW 2003, 3131; BGH NJW 2005, 2919; BGH NJW 2006, 1667, 1670), berufe mich auf die Unverbindlichkeit und fordere den Nachweis der Erforderlichkeit und Angemessenheit durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung der Kalkulation (BGH NJW-RR 1992, 183).".
Das geht auch noch, wenn man schon verklagt wurde, gleich zu Beginn.
Dann gibt es keine verbindliche und fällige Forderung mehr, bis der entsprechende Nachweis erbracht ist (BGHZ 41, 279).
Mal sehen, ob der Versorger den Streit dann noch weiter führen möchte.
Sollte eine Anspruchsbegründung noch kommen, unbedingt Anwalt einschalten!
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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