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Stadtwerke München

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Mano:
Ich habe gestern ebenfalls wieder eine Sperrandrohung erhalten, in der mir angeboten wird, meine ausstehenden Zahlungen unter Vorbehalt zu leisten … und ansonsten mit Versorgungseinstellung gedroht wird.
Schonfrist ist bis 15. Mai: »wegen der länger anhaltenden kühlen Witterung werden wir das Zurückbehaltungsrecht vor dem 15. Mai 2006 nicht ausüben.«

Cremer:
@Mano,

die SWM lassen sich doch da das Hintertürchen in ihrem Schreiben offen:

werden wir das Zurückbehaltungsrecht vor dem 15. Mai 2006 nicht ausüben.

Also, ruhig Blut.

Sitzen Sie die Sache aus!!

RR-E-ft:
@Mano

Es gibt gar kein Zurückbehaltungsrecht des Versorgers, welches er ausüben könnte und dürfte, vgl. nur Beschluss des LG Oldenburg in der Urteilssammlung.

Die Forderung ist nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05). Die Darlegungs- und Beweislast (prüffähiger Nachweis) liegt beim EVU (BGH, aaO.; BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04; BGH NJW 2005, 2919,2920; BGH NJW 2003, 3131, 3132).

Der § 30 AVBV führt nicht dazu, dass der Kunde zunächst (unter Vorbehalt) zahlen muss und auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden darf (BGH NJW 2003, 3131, 3132; BGH NJW 2005, 2919, 2920; BGH, Urt. v. 15.02.2006 - VIII ZR 138/05).

Die Rechtslage ist eindeutig.


Aus den vorgelegten Testaten geht schon hervor, dass die Billigkeit des gesamten Tarifs gem. § 315 III BGB gerade nicht geprüft wurde. Im Übrigen genügt ein solches Testat nicht als nachvollziehbarer und prüffähiger Nachweis.

Fordern Sie den Versorger auf, sich zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung vom Inhalt des Schreibens zu distanzieren und zu erklären, dass es wegen des Unbilligkeisteinwandes under der darauf beruhenden Zahlungskürzung auch nach dem 15.05.2006 keine Versorgungseinstellung geben wird.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Mano:
Herzlichen Dank für die ausführliche Erläuterung – ich werde die SWM zur Rücknahme der Sperrandrohung auffordern.

In dem Schreiben heisst es uebrigens noch: »Durch die zwischenzeitlich bundesweit ergangene Rechtsprechung (u.a. des LG Heilbronn, des LG Karlsruhe und des AG Ludwigsburg) sowie mündlichen Verhandlungen bei einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die SWM (auf Empfehlung der Amtsrichter nahmen die Kläger ihre Anträge wegen Erfolglosigkeit zurück) sehen wir uns in unserer Auffassung bestätigt, dass wir nachgewiesen haben, dass die Erdgaspreise angemessen sind.«

Sowie ich informiert bin, wurde der Antrag in München gegen sie SWM nicht wegen Erfolglosigkeit zurückgenommen – sondern weil keine Notwendigkeit mehr bestand … das scheint die in diesem Forum bereits thematisierte Fehlinterpration eines Urteils zu sein, aufgrund dieser Fehlinterpretation verschickt die SWM jetzt diese Androhungen.

RR-E-ft:
@Mano

Sie können doch auf die andere Rechtsprechung verweisen, insbesondere LG Mannheim,  LG Mönchengladbach, LG Düsseldorf, LG Bonn, LG Hamburg....

Diese Rechtsauffassungen, wie auch  des OLG Düsseldorf in Sachen NVV dürften sich auch bis zu den Stadtwerken in München rumgesprochen haben, weil sie in allen Brancheninforamtionsdiensten breit kommuniziert wurden.

Ebenso muss den Stadtwerken bekannt sein, dass die Urteile LG Heilbronn und LG Karlsruhe sich in Revision zum BGH befinden:

http://www.zfk.de/news/news_06feb.html#Anchor-LG-47857
http://www.zfk.de/news/news_06feb.html#Anchor-Billigkeitskontrolle-47857



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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