Energiepreis-Protest > Stadtwerke München

Stadtwerke München

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RR-E-ft:
@Cremer

Selbstredend ist man freundlich zu Leuten, die nur ihren Job machen.

Ein Kaffekränzchen besonderer Art bietet sich etwa hier:

http://www.moskau-inkasso.com/

Zur Vorbereitung hilft der Ausdruck folgender Seite:

http://www.vorota.de/ArticlePrintView.AxCMS?id=2337
http://www.rg-rb.de/ch&k/2005/128/08.shtml


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

jonny1993:

--- Zitat von: \"Joogie\" ---@HannesW:
Das gleiche Schreiben habe ich auch bekommen.

@Halligalli:
Die von mir gesetzte Frist ist auch abgelaufen. Da sich das Kartellamt einschaltet, denke ich kann man noch abwarten, oder?

@alle:
Mich würde interessieren, wie der Stand des Verfahrens ist bei unserem Mitstreiter, der ja schon die einstweilige Verfügung gegen die SWM erreicht hat (Projekt 21). Ich bekomme leider kein Feedback von Ihm ...

Jörg
--- Ende Zitat ---


Aktueller Stand: tz vom 13.4.2006, Seite 13. Habe im Jan 06 Einstweilige Verfügung gegen die SWM erwirkt, der sie jetzt im März widersprochen haben. Verhandlung vor dem Amtsgericht München ist am 26.4.06.
Gruß! Jonny

Mona:
Die SWM hat ja zum 01.04. schon wieder die Preise erhöht, wenn ich das richtig gelesen habe (letzte Erhöhung am 01.01.06).

Kann jemand sagen, wieviel Prozent diesmal erhöht wurde??


Ich darf jetzt wieder meinen Zählerstand mitteilen.
Soll ich jetzt erstmal abwarten, dass die mir Ihre Jahresabrechnung schicken und dann dagegegen Widerspruch einlegen (zum hundertstenmal) oder soll ich gleich meine eigene Abrechnung mitschicken ?

Schöne Grüße
Mona

baj:
Bei mir ist es im Herbst 05 wie schon mehrfach beschrieben gelaufen.
Ich habe dann die Abschläge wie gefordert doch bezahlt - angesichts der Androhung, das Gas zu sperren. Ich habe aber bei der Jahresabrechnung im März gekürzt und parallel dazu nochmal die Unbilligkeit eingewendet.

Im Antwortschreiben sagen die SWM nun Mitte März 2006: \" Mit der Vorlage der Gutachten (-bezieht sich wohl auf das von Deloitte-) haben wir unabhängig von unserer Beurteilung der Rechtslage ausführliche Nachweise erbracht.\"
Und weiter unten heißt es dann, dass der Gasversorger nur seine maßgeblichen Berechnungsgrundlagen nachweisen müsse: \"Für eine ... Kontrolle des gesamten Gaspreises unter Vorlage der vollständigen betriebswirtschaftlichen Kalkulation .... sah das LG Heilbronn keine Rechtsgrundlage (Urteil LG Heilbronn vom 19.1.2006, Az: 6 S 16/05 Ab, welches das .. Urteil des AG Heilbronn vom 15.4.2005 AZ: 15 C 4394/04 aufgehoben hat).\"
Als Schlusssatz des Schreibens kommt: \"Die von Ihnen vorgenommene Korrektur der Jahresrechnung haben wir zur Kenntnis genommen.\"

Vor wenigen Tagen erhielt ich dann eine Mahnung über den von mir gekürzten Betrag + 5 € Mahngebühr,  der Aufforderung unverzüglich zu überweisen, der Androhung von Inkasso mit Inkassogebühren und Verzugszinsen.
Die Einstellung der Energieversorgung wurde diesmal NICHT angedroht!


Hat sich mit dem Urteil LG Heilbronn vom 19.1.2006 die Rechtslage geändert?
Haben die Stadtwerke nun die Kürzung akzeptiert oder nicht?
Wie geht man mit den nun fälligen Abschlagszahlungen für das laufende Jahr um?

RR-E-ft:
@baj

Ein Urteil kann die Rechtslage nicht ändern.

Die Urteile LG Heilbronnund LG Karlsruhe sind in der Revision vor dem BGH. Zu den Urteilen finden Sie hier umfangreiche Stellungnahmen im Forum.

Für die Anwendbarkeit der Billigkeistkontrolle von Gaspreisen gem. § 315 BGB, undzwar hinsichtlich der Gesamtpreise können Sie auf die Rechtsprechung und vorläufigen Stellungnahmen der Landgerichte Frankenthal, Mannheim, Hamburg, Düsseldorf, Oldenburg, Hannover verweisen, die dem Versorger ganz sicher bekannt sind:

http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID5430588_TYP_THE_NAV_REF4,00.html

Sie finden entsprechende Entscheidungen zum Beispiel hier:

http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1711/

Lesen Sie auch hier:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3061


Zum Nachweis der Billigkeit des geforderten Gesamtpreises, den Sie sicher auch als unbillig gerügt haben, hat der Versorger noch gar nichts vorgelegt. Zudem ist ein WP- Gutachten nach der Rechtsprechung des BGH als Nachweis nicht ausreichend.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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