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Eine Frage zur Schlichtungsstelle, da ich auf der Homepage nichts darüber finden konnte :Unterbricht die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens eigentlich die Verjährung ?
§ 204Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung(1) Die Verjährung wird gehemmt durch11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
(1) ... Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt. (2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
Siehe auch:EnWG § 111b, Schlichtungsstelle, VerordnungsermächtigungZitat(1) ... Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
(1) ... Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
Zitat von: Wolfgang_AW am 22. August 2013, 16:35:39Siehe auch:EnWG § 111b, Schlichtungsstelle, VerordnungsermächtigungZitat(1) ... Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.Was soll das mit der explizit nachgefragten Verjährung zu tun haben ?
Bereits der Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht hemmt gem. § 167 ZPO die Verjährung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Nach Wikipedia heißt es unter Verjährung: "Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, zum Beispiel durch Urteil, beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 BGB)."Ruht das Mahnverfahren durch die Schlichtung bleibt m.E. die Verjährung gehemmt.
Zitat von: Wolfgang_AW am 22. August 2013, 17:56:34Nach Wikipedia heißt es unter Verjährung: "Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, zum Beispiel durch Urteil, beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 BGB)."Ruht das Mahnverfahren durch die Schlichtung bleibt m.E. die Verjährung gehemmt.Rechtskräftig festgestellter Anspruch? ? ? ? Dann wird die Schlichtungsstelle nicht mehr tätig. Das Kind liegt schon im Brunnen. Außerdem wären das bei einem rechtskräftig festgestellten Anspruch dann 30 Jahre bis zu dessen Verjährung.
So wurde die Regelverjährung von 30 Jahren verkürzt auf drei Jahre; Hemmung und Neubeginn (früher Unterbrechung) sind neu geregelt. Die Neufassung gilt seit 1. Januar 2002....Verjährungsfristen Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).
Von welcher Zeit schreiben Sie denn?https://de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrung_%28Deutschland%29ZitatSo wurde die Regelverjährung von 30 Jahren verkürzt auf drei Jahre; Hemmung und Neubeginn (früher Unterbrechung) sind neu geregelt. Die Neufassung gilt seit 1. Januar 2002....Verjährungsfristen Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).
Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren, § 197 BGB.
Hatte denn jemand von Euch schon Erfolg durch Beschwerde bei dieser Schlichtungsstelle oder sind das alles erst noch "Trockenübungen"? Meistens suche ich Erfolgsmeldungen vergeblich; vielleicht erwarte ich auch zuviel!
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