Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Rückforderung überzahlter Gaspreise gestaltet sich zäh

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RR-E-ft:
Der Versorger muss nicht gegen die unzulässige Aufrechnung klagen.
Ist die Aufrechnung unzulässig, entfaltet sie keine Wirkung.

Mithin steht derjenige vertragliche Zahlungsanspruch des Versorgers, gegen den (unzulässig) aufgerechnet werden sollte, weiter unerfüllt zur Zahlung offen.

Der Versorger kann wegen unerfüllt offen stehender vertraglicher Zahlungsansprüche diese einklagen und möglicherweise auch zur Ausübung eines Zürückbehaltungsrechts (zur Versorgungssperre) berechtigt sein.

Mit einer Widerklage kann der Kunde grundsätzlich nicht mehr erreichen, als mit einer eigenen Zahlungsklage hinsichtlich der Rückforderungsbeträge.

Weil der Kunde sich mit vertraglichen Zahlungsansprüchen des Versorgers im Verzug befand, hat er dann die Zahlungsklage des Versorgers veranlasst, was Auswirkungen auf die Kostenentscheidung hat. 

Besteht ein Aufrechnungsverbot, sollte der Kunde also wohl besser gleich die gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rückforderungsansprüche in Erwägung ziehen. 

khh:
OK, verstanden. Danke für die nachvollziehbare Darlegung der Rechtslage.

Der BdEV sollte dann aber auch seine vorstehend vom User @Will Kane zitierte Empfehlung dahingehend relativieren,
dass eine "Verrechnung" nur Sinn macht, wenn mit der AGB (ausnahmsweise) kein Aufrechnungsverbot vereinbart wurde!

khh:

--- Zitat von: Christian Guhl am 13. September 2013, 11:22:15 ---[...]
Übrigens hat die Schlichtungsstelle erste Verfahren (gegen Eon-Avacon) wegen der Rückzahlung eröffnet.
--- Ende Zitat ---

Bitte berichten, sobald eine erste Schlichtungsempfehlung vorliegt. Vorab schon mal vielen Dank für diesen Hinweis.

Didakt:
Gesetzt den Fall, der Verbraucher hat die Aufrechnung erklärt und vorgenommen, ohne dass seine Rückforderung rechtskräftig festgestellt war, und der Versorger hat daraufhin über eine längere Zeit nicht explizit mit Bestreiten reagiert. Hat diese Aufrechnung Wirkung entfaltet oder kann der Versorger jederzeit dagegen vorgehen?

Christian Guhl:
Eon-Avacon versucht sich nun um die Rückzahlung zu drücken, in dem behauptet wird, dass sich das Urteil nur auf die Klausel aus der AVBGasV bezieht. Diese sei aber nicht Vertragsbestandteil, da sie durch die GasGVV ersetzt worden sei.

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