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Energiegenossenschaft NordWest eG EGNW stellt Gas-Lieferungen ein

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khh:
Nun man nicht zu viel spekulieren. Wie sagte doch der Käpt'n: Abwarten und Tee trinken!  ;)

Didakt:

--- Zitat von: Energietourist am 10. September 2013, 14:39:45 ---@khh wer legt denn den Jahresabschluus 2012 vor, falls die EGNW morgen in die Insolvenz geht?

--- Ende Zitat ---

Siehe hierzu § 336 Abs.1 HGB.

Zur allgemeinen Information und Aufhellung der Thematik folgendes Zitat aus einer einschlägigen Web-Publikation:


--- Zitat ---Ein Verstoß gegen diese Vorschrift (§ 336 Abs.1 HGB) führt in der Regel nicht zu Sanktionen. Kritisch wird es für die Vorstände von Genossenschaften jedoch immer dann, wenn sie es unterlassen, in der Krise der Genossenschaft die Bilanz innerhalb der gesetzlich vorgeschrieben Frist aufzustellen. Gerät die Genossenschaft verschuldet oder unverschuldet in die Krise, muss der Vorstand seiner Pflicht zur Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft nachkommen. Die verspätete Aufstellung der Bilanz – also nicht innerhalb der ersten fünf bzw. sechs Monate des Geschäftsjahres – stellt eine Bankrottstraftat im Sinne des § 283 Abs. 1 Ziff. 7 b Strafgesetzbuch (StGB) dar. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer es u.a. bei Überschuldung oder drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder des Inventars in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
Dieser Verstoß führt in der Krise der Genossenschaft regelmäßig zu einer strafrechtlichen Verurteilung der verantwortlichen Vorstände wegen Bankrotts. Haften die Vorstände auch noch aus Bürgschaften für Verbindlichkeiten der Genossenschaft oder wegen verspäteter Insolvenzantragstellung persönlich, hat dies zur Folge, dass sich die Vorstände im Gegensatz zu sonstigen Schuldnern nicht durch ein Insolvenzverfahren von diesen Verbindlichkeiten befreien können. Stattdessen hat das Insolvenzgericht einem Vorstandsmitglied auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn es u. a. wegen verspäteter Aufstellung der Bilanz, § 283 Abs. 1 Ziff. 7 b StGB rechtskräftig verurteilt ist.
Es gibt wenige Fälle, in denen nicht wenigstens ein Insolvenzgläubiger einen solchen Antrag stellt.
--- Ende Zitat ---

Und § 53 GenG spricht übrigens auch noch für sich.

masterflok:
Die EGNW ist doch seit dem 01.07.2012 gar nicht mehr im Gasgeschäft aktiv. Etwa 70 Gaskunden wurden damals nicht von der FirstCon gekapert und sind bis heute in der Belieferung der EGNW geblieben. Da man sich offensichtlich dazu entscheiden hat vorerst nicht ins Gasgeschäft zurückzukehren, hat man den verbliebenen ca. 70 Kunden zum 30.09. gekündigt. Schließlich fallen gewisse Fixkosten an, die sich nur schwer auf 70 Kunden umlegen lassen.

Wie man jedoch darauß schließen kann, dass sämtliche Lieferungen eingestellt werden (siehe Überschrift), bleibt wohl das Geheimnis des Energiefachmannes alias FirstCon. Ihn scheint wohl noch immer zu wurmen, dass seine Aktion bei der EGNW mächtig schief lief und folge dessen viel Geld verloren hat. Danke übrigens für die kostenlose Energie!  ;)

khh:
Ach masterflok (alias selbsternannter 'Schönredner' der EGNW), die Sinnhaftigkeit auch Ihres letzten Beitrags, mit dem Sie hier ebenfalls
wenig Eindruck machen können, wird wohl allein Ihr Geheimnis bleiben.  :)

Wo steht denn in der "Überschrift" geschrieben, dass sämtliche Lieferungen eingestellt werden? Und dass die großmundig angekündigte Wiederaufnahme der Gasbelieferung (vorerst?) gestrichen wurde, spricht doch für sich!  ???

khh:
Nachtrag zum Beitrag vom 12.09.2013:

@masterflok

Wie gestern im Forum der EGNW zu Ihren dortigen (strafrechtlich relevanten?) Unterstellungen von einem User deutlich aufgezeigt wurde,
haben Sie augenscheinlich auch ein Lese-Problem und nicht „nur“ häufig ein Verständnisproblem, wie u.a. hier im Forum nachzulesen ist. ;D

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