Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 16.10.13 Az. VIII ZR 243/12 zu den Rechtsfolgen einer gem. § 11 Abs. 3 StromGVV/ GasGVV unzulässigen Verbrauchsschätzung ist veröffentlicht:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=2&nr=65995&pos=75&anz=591Nach Ansicht des Senats ist eine Verbrauchsabrechnung eines Grundversorgers, die auf einer
unzulässigen Verbrauchsschätzung beruht, nicht zwingend offensichtlich fehlerhaft im Sinne des § 17 StromGVV/ GasGVV und die Forderung aus einer solchen Verbrauchsabrechnung mithin nicht zwingend nicht fällig.
Die offensichtliche Fehlerhaftigkeit und somit das Recht des Kunden zur Zahlungsverweigerung ließe sich jedenfalls
nicht allein damit begründen, dass die Abrechnung auf einer unzulässigen Verbrauchsschätzung beruht.
Wenn sich der von der Messeinrichtung angezeigte Verbrauch nicht mehr ermitteln lasse, könnte das Gericht den Verbrauch im Zahlungsprozess des Versorgers gem. § 287 ZPO schätzen ,ggf. sachverständig unterstützt, so dass an die Stelle der materiellrechtlich unzulässigen Schätzung des Versorgers eine prozessrechtlich zulässige Schätzung des Gerichts träte.