@toml
Wenn Sie Ihrem Versorger anhand des Verbrauchs und unter Zugrundelegung der alten Preise- welche Sie weiter als verbindlich ansehen und ggf. nur unter Vorbehalt zahlen - nachweisen, dass der Jahresverbrauch bereits mit den geleisteten Zahlungen abgegolten ist, sollten Sie die weiteren Zahlungen darauf einstellen.
Teilen Sie Ihre Überlegungen jedoch dezidiert schriftlich Ihrem Versorger mit, damit dort keine Missverständnisse entstehen können. Machen Sie klar, dass es Ihnen nach dem Unbilligkeitseinwand darum geht, keine Überzahlungen zu leisten. Verweisen Sie auf Held, NZM 2004, 196 und Fricke WuM 2005, 547.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt