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Autor Thema: Aufrechnung Genossenschaftsanteil mit Abschlussrechnung möglich ?^  (Gelesen 7241 mal)

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Offline Adonis

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Hallo,

ich habe eine Frage zur Aufrechnung: Aufgrund der Insolvenz hatte ich meinen Genossenschaftsanteil bei Energen gekündigt, und um Auszahlung des Betrages gebeten.

Die Auszahlung erfolgte natürlich nicht.

Heute erhalte ich eine Abschlussrechnung, wonach ich noch eine Summe X nachzuzahlen habe.

Kann ich meine Forderung (Genossenschaftsanteil fällig) mit der Abschlussrechnung gegenrechnen ?

Ich sehe das nämlich so, dass mit meiner Kündigung des Genossenschaftsanteils diese Summe fällig geworden
ist (ob ausgezahlt werden kann oder nicht, ist eine andere Frage).

Wenn nun die Energen meint, noch eine Forderung gegen mich zu haben, muss das doch aufgerechnet werden
können, da beide Forderungen unbestritten und fällig sind.

Irre ich da ?
Grüße
Adonis

Offline SabbelMR

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So einfach ist es offenbar leider nicht mit der Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens.

Bitte zunächst beachten:


§ 6 Satzung EnS:
(1) Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Schluss des Geschäftsjahres.

[..]

(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.


Pkt. 23 GO EnS:
Auseinandersetzung mit ausgeschiedenen Mitgliedern

Ausgeschiedene Mitglieder erhalten ihr Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden ausgezahlt.
Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund der von der Generalversammlung festgestellten Bilanz.
Die Auseinandersetzung des ausgeschiedenen Mitgliedes mit der Genossenschaft bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und dem Bestand der Mitglied zur Zeit seines Ausscheidens. Die Berücksichtigung der Verlustvorträge ergibt sich aus der Satzung.


§ 73 GenG:

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.
(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

Offline PLUS

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ich habe eine Frage zur Aufrechnung: Aufgrund der Insolvenz hatte ich meinen Genossenschaftsanteil bei Energen gekündigt, und um Auszahlung des Betrages gebeten.
Die Auszahlung erfolgte natürlich nicht. Heute erhalte ich eine Abschlussrechnung, wonach ich noch eine Summe X nachzuzahlen habe. Kann ich meine Forderung (Genossenschaftsanteil fällig) mit der Abschlussrechnung gegenrechnen ? Ich sehe das nämlich so, dass mit meiner Kündigung des Genossenschaftsanteils diese Summe fällig geworden ist (ob ausgezahlt werden kann oder nicht, ist eine andere Frage).
Wenn nun die Energen meint, noch eine Forderung gegen mich zu haben, muss das doch aufgerechnet werden können, da beide Forderungen unbestritten und fällig sind.
Irre ich da ?
@Adonis, leider ist das ein Irrtum, Sie können da nichts mehr aufrechnen. Der Genossenschaftsanteil ist haftendes Kapital. Das gesamte haftende Eigenkapital ist untergegangen und reicht nicht einmal für die Befriedigung der Gläubiger. Es gibt somit kein Auseinandersetzungsguthaben auf das Sie Anspruch hätten und das fällig wäre. Lesen Sie die Information des Insolvenzverwalters:
Zitat
Die Verfahrensdauer und die Höhe einer ggf. an die Gläubiger zu verteilenden Masse kann ich momentan noch nicht beurteilen. Ich rechne mit einer Quote von unter 10 % nicht vor 2015.
Das Geld ist leider weg. Ein schwacher Trost bleibt, Sie haben Erfahrungen gesammelt und sind somit reicher. eG ist kein Gütesiegel und keine Gewähr, dass dort auch der Genossenschaftsgeist von Schulze-Delitzsch und Raiffeisen herrschen. Dazu braucht es neben dem Geist auch noch kaufmännische Fach- und Sachkunde.

Erläuterungen des Insolvenzverwalters ..... Informationen auf den Seiten des Insolvenzverwalters> !In Suchfeld so eingeben: EnerGen Süd eG
 
u.a. hatten wir das Thema hier schon
« Letzte Änderung: 21. Juli 2013, 17:23:17 von PLUS »

 

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