Energiepreis-Protest > Stadtwerke Kreuznach
Livediskusion Gaspreise im Fernsehen SWR \"Unser Drittes
Cremer:
@Forum,
für alle Ineressenten die die Livesendung \"Reiss&Leute\" nicht sehen konnten:
Wiederholung heute um 11.00 Uhr und Montag 5.30 Uhr
im Südwestfunk, \"unser Drittes\". (Südwestfunk RP)
joebi:
Hallo Forum,
in der o.a. Sendung hat Herr Canis gesagt,das er die aufgrund § 315 BGB von den Verbrauchern einbehaltenen Beträge erst dann reagieren würde,wenn eine Summe von 600 Euro erreicht sei ,um dann am Landgericht die ausstehenden Beträge einzuklagen.
Das Erreichen dieser Summe dürfte von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein.
Mein Versorger - RWE hat innerhalb 1 Jahres den Erdgaspreis um ca. 24 Prozent erhöht.
Unter Anwendung der bis zum 30.09.2004 gültigen Preise und einer Hochrechnung der ab 01.10.2005 gültigen Preise ergibt sich eine Differenz von ca. 200 Euro/Jahr.Sollten die ab 01.10.2005 gültigen Preise gültig bleiben,was wohl nicht zu erwarten ist,so wäre die Summe von 600 Euro innerhalb von 3 Jahren erreicht/überschritten.
Diese Summe wäre noch eher erreicht,würden Mahngebühren und Verzugszinsen hinzu gerechnet.
Von allgemeinem Interesse stellt sich daher die Frage,und ich bitte darum das sich die Fachleute dazu äussern
Gibt es Verjährungsfristen,pauschal oder detailliert ?
Freundliche Grüsse
joebi
RR-E-ft:
@Joebi
Da nach dem Unbilligkeitseinwand weitere Zahlung nicht fällig sind, beginnt auch keine Verjährungsfrist, so dass nichts verjähren kann, vgl. BGH- Urteil vom 05.07.2005 - X ZR 60/04.
Eine andere Frage ist, ob der inzidente Anspruch des Versorgers auf gerichtliche Feststellung des \"billigen Preises\" (gleichzeitig mit Zahlungsklage) nicht der Verwirkung unterliegt.
Eine solche Verwirkungsfrist kann sehr kurz bemessen sein (6 Monate).
Aber nicht vergessen:
Nach dem Rechtsgutachten der VZ NRW stellt sich zunächst immer die Frage, ob überhaupt eine wirksame Preisanpassungsklausel vertraglich vereinbart ist.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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