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Autor Thema: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen  (Gelesen 65421 mal)

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Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #45 am: 02. Juli 2013, 18:39:24 »
Was ist der Grund der Frage? Was zweifeln Sie an? Die Grafiken müssten Ihnen als Forumsleser doch bekannt sein.
Wie kommen Sie darauf mir unterstellen zu wollen, dass ich etwas anzweifle, nur weil ich nach der Quelle frage? Es war rein interessehalber.
dto. Ich habe auch nur gefragt.  :)

Offline superhaase

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Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #46 am: 02. Juli 2013, 18:53:16 »
Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Ich betrachte nichts isoliert, ich sehe die Ursachen und die Wirkungen ohne Ausnahme.
Gut.
Dann betrachten wir also alle Preiskomponenten der Strompreise bzw. der Haushaltsstrompreise, um die es Ihnen offensichtlich geht.

Zitat
Aber gerne, wenn es die  EEG-Umlage gar nicht sein sollte, wer oder was ist dann für die herausragenden Strompreissteigerungen bei den deutschen Haushaltsstrompreisen konkret im Einzelnen verantwortlich. Wenn die mit der EEG-Stromeinspeisungen einhergehenden Preissenkungen die EEG-Umlage komplett kompensieren sollen, ist das dann tatsächlich eine kostenlose Wende, die man den Bürgern und Verbrauchern nur vorenthält?
Ja, derzeit trifft das zu.

Zitat
Wenn, von wem?
Das wurde Ihnen doch schon mehrfach aufgezeigt.
Raten Sie doch mal, wenn Sie es schon wieder vergessen haben sollten!

Zitat
Politik, ...
Ja, sehr gut! Treffer!
Es ist Ihnen auch schon dargelegt worden, auf welche Weise die Politik das tut.
Ich sach jetzt mal nur "Steine im Rucksack". ;)

Zitat
Energiekonzerne ...?
Noch ein Volltreffer.
Sie machen sich! ;)

Zitat
Wer kassiert dann die Preissteigerungen?
Jetzt enttäuschen Sie mich.
Ihre obigen Antworten legen doch nahe, dass Sie das wissen.
Aber ich sags Ihnen gerne nochmal: Die privilegierten Stromverbraucher bekommen das von der Politik zugeschustert, und die Energiekonzerne genehmigen sich den Rest, weil sie die preisenkenden Effekte nicht an die Haushaltskunden weitergeben.
Jetzt haben wir das schon tausendmal hier für Sie erklärt - wann merken Sie es sich denn endlich?

Zitat
Spielen die extremen Einspeisevergütungen mit zwanzigjähriger Garantiezeit bei der Preisentwicklung wirklich keine Rolle?
Keine Rolle würde ich nicht sagen. Sie haben halt einerseits einen preissteigernden Effekt und andererseits einen preissenkdenden, die sich derzeit fast aufheben. Das muss aber nicht so bleiben und war auch nicht schon immer so. Der preissteigernde Effekt überwog früher stärker und wird auch in Zukunft wieder stärker überwiegen (wenn die Braunkohlekraftwerke und Atomkraftwerke weniger produzieren und wieder mehr Gaskraftwerke zum Einsatz kommen werden). Allerdings dann eben bei höheren Börsenstrompreisen und folglich erheblich kleinerer EEG-Umlage.

Zitat
Dann sind wir wieder bei § 315 BGB. Wir haben in der Zwischenzeit allerdings überwiegend Verträge mit einer eingeschränkten Preisgarantie. Wie sich das in der Praxis für die wechselwilligen Haushaltsstromverbraucher mit ihren neuen Sonderverträgen auswirkt ist offensichtlich.
Ach ja?
Wie denn?

Zitat
Klar, für Rechtsanwälte eröffnet sich das Betätigungfeld wieder neu.
Mit Rechtsanwälten hat das nicht unbedingt etwas zu tun.
Es würde schon reichen, wenn mehr als 50% der Haushaltskunden den Stromanbieter nach Preisvergleich wechseln würden. Durch den dann entstehenden Wettbewerbsdruck würden die Preissenkungen beim Stromeinkauf dann auch an die Haushaltskunden weitergegeben.

Gegen die "Steine im Rucksack" kann natürlich nur die Politik etwas machen. ;)
« Letzte Änderung: 02. Juli 2013, 21:03:44 von superhaase »
8) solar power rules

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Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #47 am: 02. Juli 2013, 19:59:05 »
Dann sind wir wieder bei § 315 BGB. Wir haben in der Zwischenzeit allerdings überwiegend Verträge mit einer eingeschränkten Preisgarantie. Wie sich das in der Praxis für die wechselwilligen Haushaltsstromverbraucher mit ihren neuen Sonderverträgen auswirkt ist offensichtlich.
Ach ja? Wie denn?
@supperhaase, wie sollte auch, für Sie ist das natürlich nicht offensichtlich.

Aufgrund der steigenden EEG-Umlage werden so gut wie alle Versorger ihre Strompreise erhöhen. Selbst das Sonderkündigungsrecht aufgrund dieser Erhöhung ist nicht geregelt und auch unter Juristen umstritten.

Es gibt in den Verträgen die eingeschränkte Preisgarantie mit Auschluss des Sonderkündigungsrecht aufgrund steigender Steuern und Abgaben. Ohne juristische Auseinanderstetzung läuft da nicht viel.

Selbst wenn der Wechsel gelingt, wohin? Wer erhöht unter den Versorgern denn nicht die Preise aufgrund der steigenden EEG-Umlage?  Irgendwann ist das Ende der  Fahnenstange erreicht!

Offline RR-E-ft

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Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #48 am: 02. Juli 2013, 20:49:56 »
Preisänderungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energielieferungsvertrages, die es ermöglichen, Kostensteigerungen bei einzelnen Kostenelementen ohne Rücksicht auf Kostensenkungen bei anderen Kostenelementen über Preiserhöhungen weiterzugeben, schließen die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung des Gewinnannteils am Preis nicht sicher aus, stellen deshalb eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders dar und sind deshalb insgesamt unwirksam (BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06, juris Rn. 23).

Darüber hinaus  sind auch Preisänderungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energielieferungsvertrages insgesamt unwirksam, die dem Kunden für den Fall einer einseitigen Preisänderung wegen Kostenerhöhung kein Sonderkündigungsrecht mit Wirksamwerden spätestens zum Zeitpunkt der beabsichtigten Wirksamkeit der Preisänderung einräumen.

Wenn § 5 StromGVV den Versorgern gegenüber grund- und ersatzversorgten Kunden überhaupt ein seinseitiges Preisänderungsrecht wirksam einräumt, so unterliegt die einseitige Preisänderung der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB und dabei müssen sinkende Kosten (etwa bei den Beschaffungskosten) mindestens nach gleichen Maßstäben weitergegeben werden wie gestiegene Kosten (etwa bei der EEG- Umlage), vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10, juris Rn. 11; B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17, 18].

Die Rechtslage lässt es nicht zu, dass nur die gestiegenen Kosten bei einzelnen Kostenelementen (wie etwa der EEG- Umlage) ohne Berücksichtigung rückläufiger  Kosten bei anderen Kostenelementen (wie etwa den Beschaffungskosten) über einseitige Preisänderungen weitergegeben werden.

In jedem Fall haben die Kunden, soweit einseitige Preisänderungen dem Grunde nach überhaupt zulässig sind, auch ein Sonderkündigungsrecht, vermöge sie sich spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der einseitigen Preisänderung aus dem bestehenden Lieferverhältnis lösen können.

Bei hinreichend starkem Wettbewerbsdruck können selbst reale (resultierende) Kostensteigerungen nicht über Preisänderungen an die  Kunden weitergewälzt werden. So konnte etwa E.ON Ruhrgas zuletzt die Kostensteigerungen aus den  Preissteigerungen des Lieferanten Gazprom infolge der bestehenden Ölpreisbindung nicht mehr auf die eigenen Kunden abwälzen. Der Wettbewerb ließ eine Weiterwälzung solcher Kostensteigerungen auf die Ruhrgas- Kunden  nicht mehr zu.
« Letzte Änderung: 02. Juli 2013, 21:14:01 von RR-E-ft »

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Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #49 am: 02. Juli 2013, 21:28:02 »
Schön wenn das so klar wäre. Man macht im Laufe der Zeit so seine Erfahrungen und stellt die eine oder andere Abweichung fest. Wie oft und zunehmend sieht man die EEG-Umlage nicht als einfache Kosten eingeordnet, sondern zu den Strom- und Energiesteuern und somit zu den indirekten Steuern.

Die heute übliche eingeschränkte Festpreisvereinbarung schliesst weder Kostensteigerungen noch Kostensenkungen bei anderen Kostenelementen aus, die zu einer Gewinnänderung führen können.

Wo ist das bisher eindeutig geregelt, dass die EEG-Umlage ein normaler Kostenbestandteil in der Preiskalkulation ist oder wo haben Gerichte darüber bisher eindeutig entschieden?

Es könnte auch so ausgehen: Die EEG-Umlage hat Abgaben- und Steuercharakter wie Verbrauchsteuern, wie auch z. B. die MWSt.. Damit werden die Endverbraucher abseits der Kalkulation belastet. Lediglich die Steuerschuldnerschaft liegt beim Lieferanten.

Offline RR-E-ft

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Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #50 am: 02. Juli 2013, 22:14:43 »
Die EEG- Umlage wird von den Stromversorgern, die Letztverbraucher beliefern, gem. § 37 EEG gesetzlich geschuldet.
Ob, wann und in welchem Umfang  der deshalb  mit diesen Kosten belastete Stromversorger diese Kosten über Preisänderungen an die Kunden weiterzuwälzen versucht oder nicht, bleibt ihm überlassen. Es gibt keinerlei Automatismus.

Keinesfalls ist es so, dass sich die Strompreise zum 01.01. automatisch im Umfange der zum 01.01. eines Jahres durch die Übertragungsnetzbetreiber geänderten EEG- Umlage erhöhen oder ermäßigen. 

Der BGH hatte in zwei Urteilen vom 22.12.03 Az. VIII ZR 90/02 und VIII ZR 310/02 entschieden, dass es sich bei der EEG- Umlage um keine Steuer oder Abagbe handelt, sie deshalb auch  keiner sog. Steuer- und Abgabenklausel in einem Energielieferungsvertrag unterfällt.

Siehe deshalb BGH, Urt. v. 22.12.03 Az. VIII ZR 90/02 und Az. VIII ZR 310/02, juris jeweils unter II.1 a) und b).

Der BGH  hatte jedoch dort eine ergänzende Vertragsauslegung solcher (individuell?) vereinbarten Steuer- und Abgabenklauseln für Verträge vorgenommen, die vor Inkrafttreten der gesetzlichen Umlageregelungen nach EEG und KWKG abgeschlossen worden waren und bei denen der Erlass solcher für den Stromversorger kostenauslösenden  Gesetze und erheblichen Kostenbealstungen bei Vertragsabschluss überhaupt noch nicht absehbar waren, wenn die deshalb unzulässige Weiterwälzung der daraus resultierenden Kostenbelastung für den Stromversorger eine unzumutbare Härte begründete.

http://www.ewerk.hu-berlin.de/node/278

Solche vor 1990 abgeschlossenen Alt- Sondervertäge, bei deren Abschluss die Entstehung solcher Kosten für die Versorger dem Grunde nach  noch nicht absehbar waren, existieren jedoch in der Praxis wohl nicht mehr.

Die EEG- Umlage, bei der es sich nach wie vor um keine Steuer oder Abgabe handelt, unterfällt somit weiterhin nicht sog. Steuer- und Abgabeklauseln. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist bei nach 1990 abgeschlossenen Sonderverträgen regelmäßig ausgeschlossen, da solche Kostenbelastungen zumindest dem Grunde nach für den Stromversorger bei Vertragsabschluss bereits vorhersehbar waren.

Ein Stromversorger, der die Kostensteigerungen, die er durch die EEG- Umlage gem. § 37 Abs. 2 EEG erfährt, vollständig auf seine Kunden durch einseitige Preisänderungen weiter wälzt, ohne auch zugleich rückläufige Kosten etwa bei den Beschaffungskosten mindestens nach gleichen Maßstäben weiterzuwälzen, erhöht durch solche einseitigen Preisänderungen im laufenden Vertragsverhältnis unzulässig nachträglich seinen Gewinnanteil am Strompreis.

Preisänderungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils am Energiepreis für den Versorger nicht sicher ausschließen, benachteiligen den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen und sind deshalb regelmäßig  unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06, juris Rn. 23 mwN.)

Beachten möge man, dass die Entscheidung BGH, Urt. v. 13.12.06 VIII ZR 25/06 zeitlich nach den Entscheidungen vom 22.12.03 Az. VIII ZR 90/02 und VIII ZR 310/02 erging. Gemessen an der jüngeren Rechtsprechung hielten womöglich  die sog. Steuer- und Abgabenklauseln, die bei den älteren Entscheidungen eine Rolle spielten, schon selbst einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht stand, sei es wegen der Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils, sei es wegen Intransparenz.

Hätte dort aber die Unanwendbarkeit der Steuer- und Abgabenklausel auf einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB beruht, wäre auch seinerzeit schon eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen gewesen, siehe dazu BGH, Urt. v. 22.12.03 Az. VIII ZR 90/02 und VIII ZR 310/02, juris jeweils unter II 2.     
« Letzte Änderung: 03. Juli 2013, 01:02:23 von RR-E-ft »

Offline Stromfraß

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Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #51 am: 03. Juli 2013, 09:29:26 »
Danke, RR-E-ft für die Hinweise und aufklärenden Zusammenhänge.
Ich habe das Gefühl -ohne die AGB jeweils konkret danach untersucht zu haben- dass es noch viele Stromversorger gibt, die die EEG eben wie eine Steuer bzw. staatlich Abgabe einordnen.
Da ist es gut, wenn man als Kunde weiß, woran man ist.

Offline Netznutzer

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Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #52 am: 03. Juli 2013, 09:35:24 »
Dass sich die gen. Urteile auf eine Zeit beziehen, als EEG noch aktiver Strombezug der Lieferanten war, während es sich nun um einen Aufschlag ohne Gegenleistung handelt, sollte nicht unerwähnt bleiben.

Gruß

NN

Offline Stromfraß

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Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #53 am: 03. Juli 2013, 09:39:50 »
Zitat
Dass sich die gen. Urteile auf eine Zeit beziehen, als EEG noch aktiver Strombezug der Lieferanten war, während es sich nun um einen Aufschlag ohne Gegenleistung handelt, sollte nicht unerwähnt bleiben.
Das sehen die "Lieferanten" von Solar- oder Windkraftstrom aber anders!

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Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #54 am: 03. Juli 2013, 10:31:37 »
Dass sich die gen. Urteile auf eine Zeit beziehen, als EEG noch aktiver Strombezug der Lieferanten war, während es sich nun um einen Aufschlag ohne Gegenleistung handelt, sollte nicht unerwähnt bleiben.
@NN, ja, da ist noch nichts wirklich geklärt. Man ändert ständig die Gesetze und Verordnungen, das EEG ist auch dabei. Zu eindeutigen Regelungen ist die Politik nicht in der Lage. Wer gesetzliche Zwangsumlagen einführt hat auch unmissverständlich im Verbraucherrecht den Charakter und die Bedingungen dafür zu regeln. Mangelhaft oder besser noch ungenügend ist das was da seit Jahren abgeliefert wird. Da gibt es kaum Unterschiede, Schwarz-gelb, Rot-grün=  Jacke wie Hose.   

Das wird von interessierter Seite permanent betont und festgestellt, die EEG-Umlage sei keine Steuer. Das soll sie aus den bekannten Gründen nicht sein. Man bastelt sich das so zurecht. Im bürgerlichen und im Steuerrecht würde das als Umgehungstatbestand sofort auffliegen.

Aber da wird an jeder passenden Stelle so oft aufgeschrieben "keine Steuer", dass es fast einer Gehirnwäsche gleichkommt. Aber damit zeigt sich nur, dass man sich überhaupt nicht auf der sicheren Seite sieht und wohl der Wunsch der Vater des Gedankens ist. Verbraucher und Bürger als Staatsumlagen-, Abgaben-, Gebühren- und Steuerzahler  sollen sich damit nicht einlullen lassen.  Das Verfassungsgericht wird zur gegebenen Zeit noch genauer hinsehen müssen.

Die Legaldefinition der Abgabenordnung lautet:

Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

Dann soll die EEG-Umlage definitiv keine Steuer sein!?

@Stromfraß, die Leistung wird durch den Börsenwert bewertet, gegebenenfalls noch nach Abzug der diversen Vertriebs- und sonstigen Kosten. Darüber hinaus, sprich dem Großteil der EEG-Umlage, steht keine Leistung gegenüber. Der Stromverbraucher hat zu bezahlen ohne eine adäquate Gegenleistung dafür zu bekommen, so wie das bei Verbrauchssteuern auch der Fall ist.

PS dazu passt

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17820.msg101812.html#msg101812

Die EEG-Story und die unvollendete Verbrauchertäuschung
Zitat
Care-Energy geht nun in die Offensive
 
 
Verbraucher wurden scheinbar vorsätzlich getäuscht
....

http://www.care-energy-online.de/index.php?option=com_content&view=article&id=234&Itemid=435

(Edit Evitel2004: Text gekürzt. Keine Texte von anderen Websiten kopieren. Link zur Quelle ergänzt)
« Letzte Änderung: 03. Juli 2013, 11:30:52 von Evitel2004 »

Offline superhaase

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Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #55 am: 03. Juli 2013, 11:31:12 »
Hier widerspricht sich die "renomierte Hamburger Anwaltskanzlei" wohl selbst:

Wenn die EEG-Umlage keine Abgabe und somit kein Preisbestandteil des Strompreises für den Endverbraucher ist, sondern eine echte Zuwendung des Stromlieferanten an den Netzbetreiber, so wird folglich die in den Endverbraucher-Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer auch gar nicht auf die EEG-Umlage erhoben. Die ausgewiesene Umsatzsteuer wird ganz einfach auf den Nettostrompreis erhoben und nicht auf eine EEG-Umlage.
Dass auf Rechnungen eine anteilig zugeordnete EEG-Umlage ausgewiesen ist, bedeutet ja nicht, dass diese einen direkten Teil des Nettopreises darstellt. Sie stellt vielmehr einen Kostenpunkt des Stromlieferanten dar und geht daher in dessen Gesamtkalkulation ein, ebenso wie das Sekretärinnengehalt der Chefsekretärin des Stromlieferanten, für das auch keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss.

Wenn man nun andererseits annimmt, dass die EEG-Umlage doch Preisbestandteil des Endverbraucherpreises ist, dann ist auch die Erhebung der Umsatzsteuer auf diesen Preisbestandteil in Ordnung.
So oder so funktioniert dieser "Ansatz" nicht - ist dieser Skandal nur durch einen Zirkelschluss herbeikonstruiert.

Folglich wird auch die angeblich nun gestartete "Offensive" mittels Abmahnungen und Klagen gegen den angeblichen Mehrwertsteuermissbrauch völlig ins Leere gehen.

Es ist schon erstaunlich, wie diese "renomierte Hamburger Anwaltskanzlei" immer wieder mit Zirkelschlüssen zu völlig abstrusen Ergebnissen kommt und ihre Mandanten offenbar falsch berät.
« Letzte Änderung: 03. Juli 2013, 11:35:40 von superhaase »
8) solar power rules

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Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #56 am: 03. Juli 2013, 12:42:25 »
Hier widerspricht sich die "renomierte Hamburger Anwaltskanzlei" wohl selbst:
...
So einfach ist das nicht @Supperhaase, es stecken genügend Widersprüche im Konstrukt bzw. im System. Damit Sie da nicht wieder Missverständnisse konstruieren, ich unterschreibe mit dieser Bemerkung keinesfalls den Text von Care-Energy bzw. deren Rechtsvertretung.

Die Pflicht, den eingespeisten Strom zu vergüten, ergibt sich aus § 16 EEG. In den Vergütungen selbst ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
Da wird also ein fixer vom Gesetzgeber vorgegebener Vergütungsanspruch unabhängig von einer adäquaten Leistung geschaffen.

Der Einspeiser stellt eine Rechnung über die EEG-Umlage + Mehrwertsteuer.

Die EEG-Umlage wird behandelt als wäre eine entsprechende Leistung erbracht worden. Bemessungsgrundlage ist der fixierte Vergütungsanspruch. Der wird mit einem Erlös gleichgesetzt, den ein Unternehmer für seine Leistungen erzielt und der der Umsatzsteuer unterliegt. 

... und dann gehts erst los und weiter.
 - - -  -
@Evitel2004, ok, aber care-energy hätte sicher keinen Einwand gegen die Wiedergabe der Presseveröffentlichung gemacht.

Offline Stromfraß

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Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #57 am: 03. Juli 2013, 13:57:13 »
Zitat
@Stromfraß, die Leistung wird durch den Börsenwert bewertet, gegebenenfalls noch nach Abzug der diversen Vertriebs- und sonstigen Kosten. Darüber hinaus, sprich dem Großteil der EEG-Umlage, steht keine Leistung gegenüber. Der Stromverbraucher hat zu bezahlen ohne eine adäquate Gegenleistung dafür zu bekommen, so wie das bei Verbrauchssteuern auch der Fall ist.
Mir ist das schon klar.
Ein Solarstromeinspeiser sieht sich doch aber gewissermaßen als Stromlieferant. Er liefert Ökostrom ins öffentliche Netz und erwartet dafür eine angemessene "Bezahlung". Wie hoch die ist, hat ja der Staat festgelegt und der muss ja wissen, was er tut. Dass es letztlich nicht der Staat ist, der zahlt, sondern der Verbraucher - das ist ja ansonsten auch so, vielleicht (oder sicher) ist die Gewinnmarge dabei nicht so hoch.

Offline RR-E-ft

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Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #58 am: 03. Juli 2013, 14:25:59 »
Bei der Einspeisung in das Netz handelt es sich regelmäßig um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Stromerzeugers.
Denn der Erzeuger liefert einem anderen Strom, auch wenn die Vergütung hierfür gesetzlich festgelegt ist.

Die EEG- Umlage, welche die Stromlieferanten, die Letztverbraucher beliefern, gem. § 37 EEG den Übertragungsnetzbetreibern gesetzlich schulden, ist keine Steuer und keine Abgabe.

§ 37 Abs. 2 EEG räumt den Übertragungsnetzbetreibern einen Anspruch gegenüber den Stromlieferanten ein, die Letztverbraucher mit Strom beliefern:

http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2009/__37.html

Ob die Übertragungsnetzbetreiber solche gesetzlich eingeräumten Ansprüche gegen die betroffenen Stromlieferanten überhaupt geltend machen, bleibt ihnen überlassen, liegt in ihrem Ermessen. Im Gesetz steht: "Die Übertragungsnetzbetreiber können .... verlangen". Sie werden von Gesetzes wegen nicht dazu gezwungen.

Um eine Steuer handelt es sich schon deshalb nicht, weil die Zahlung an die privaten Übertragungsnetzbetreiber und nicht an ein staatliches Gemeinwesen in dessen Haushalt erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.03 Az. VIII ZR 90/02 und VIII ZR 310/02, juris, jeweils unter II. 1 a) und b)].

Es handelt sich um Kosten, die dem Stromlieferanten durch die Belieferung von Letztverbrauchern mit Strom entstehen und die deshalb regelmäßig in die Preiskalkulation des Stromlieferanten Eingang finden.  Insoweit handelt es sich um einen Kostenbestandteil des Strompreises; um einen Kostenbstandteil unter vielen anderen. Ein anderes Kostenlelement sind die Strombeschaffungskosten.

Sollte die EEG- Umlage, welche die Stromlieferanten den Übertragungsnetzbetreibern gesetzlich schulden, selbst umsatzsteuerpflichtig sein, kann der Stromlieferant, der selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist, sich die an den ÜNB gezahlte und in dessen Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen. Da wohl alle betroffenenen Stromlieferanten vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist die Diskussion darum, ob die nach § 37 Abs. 2 EEG geschuldete EEG- Umlage umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht, wohl obsolet.

Im Übrigen unterliegt auch die Leistung Stromlieferung durch Stromlieferanten an Letztverbraucher der Umsatzsteuerpflicht.
Der steuerbare Vergütungsanspruch des Stromlieferanten ergibt sich aus dem Nettostrompreis und der Abrechnungsmenge.
Wie sich der Nettostrompreis dabei kostenmäßig zusammensetzt, ist dafür ohne Belang.

Ein zünftiger Nettostrompreis deckt nicht nur die durch die steuerbare Leistung Stromlieferung dem Lieferanten entstandenen Kosten,
sondern enthält auch einen Gewinnanteil. Und auch auf diesen Gewinnanteil, der auch Teil des Nettopreises ist, ist Umsatzsteuer zu zahlen.

Der Stromkunde kann regelmäßig schon  nicht wissen, welcher Anteil des Nettostrompreises auf Kosten beruht, die dem Stromlieferanten durch die Belieferung tatsächlich entstanden sind, und welcher verbleibende Teil auf den Gewinn bzw. Verlust des Stromlieferanten entfällt.

Das ist für die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, die der Stromlieferant schuldet und auf seiner Rechnung gegenüber Stromkunden gesondert ausweist, auch vollkommen belanglos. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist auf die Gesamtnettovergütung, die der Stromkunde zahlt,  aufzuschlagen

Bei einer gesetzlich festgesetzten Vergütung für eine bestimmte Leistung, wie etwa für die Stromeinspeisung nach EEG,
verhält es sich nicht anders.

So bemisst sich auch der gesetzlich geregelte Vergütungsanspruch der Rechtsanwälte regelmäßig streitwertabhängig aus dem RVG. Dieser Vergütungsanspruch, soweit er etwa streitwertabhängig die Geschäftsgebühr, die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr für die gerichtliche Vertretung betrifft, hat mit den Kosten, die dem Rechtsanwalt durch die Bearbeitung des Mandats tatsächlich entstanden sind, auch nichts zu tun. Es kann vorkommen, dass die gesetzliche Vergütung insbesondere bei geringen Streitwerten nicht kostendeckend ist. Der Rechtsanwalt ermittelt streitwertabhängig seinen Vergütungsanspruch nach RVG netto. Diese Leistung ist umsatzsteuerpflichtig, so dass auf die Nettovergütung die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen und gesondert ausgewiesen wird, so dass sich hiernach die Bruttovergütung ergibt.

Auch der EEG- Stromeinspeiser rechnet seine Leistung zum gesetzlich festgesetzten Vergütungsanspruch ab, so dass sich die Nettovergütung ergibt, auf welche die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen und gesondert ausgewiesen wird, so dass sich hiernach die Bruttovergütung ergibt. Das muss so sein, da es sich bei der Stromlieferung des Stromerzeugers an den aufnehmenden Netzbetreiber um eine Leistung handelt, die der Umsatzsteuerpflicht des Stromerzeugers unterliegt. Ist der aufnehmende Netzbetreiber selbst vorsteuerabzugberechtigt, so kann er sich die an den Einspeiser gezahlte gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass alle aufnahmeverpflichteten Netzbetreiber selbst vorsteuerabzugsberechtigt und deshalb mit solchen gezahlten  Umsatzsteuerbeträgen kostenmäßig nicht belastet sind.

Eine Diskussion darüber, ob die Zahlung der Netzbetreiber für die Einspeisevergütung und/oder die Zahlung der EEG- Umlage durch die Stromlieferanten beim jeweiligen Zahlungsempfänger der Umsatzsteuerpflicht unterliegt oder nicht, erscheint deshalb insgesamt entbehrlich.

Der Letztverbraucher, der Strom für seinen Geschäftsbetrieb bezieht und bezahlt und selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann sich die an seinem Stromlieferanten gezahlte, in der Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) vom Finanzamt zurückholen.   
 
« Letzte Änderung: 03. Juli 2013, 15:44:01 von RR-E-ft »

Offline superhaase

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Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #59 am: 03. Juli 2013, 15:11:08 »
@PLUS:
Sie vermischen und verwechseln wieder einmal alle Begriffe und Tatsachen.  ::)

Die Pflicht, den eingespeisten Strom zu vergüten, ergibt sich aus § 16 EEG. In den Vergütungen selbst ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
Soweit richtig.

Zitat
Da wird also ein fixer vom Gesetzgeber vorgegebener Vergütungsanspruch unabhängig von einer adäquaten Leistung geschaffen.
Hier reden Sie schon den ersten Blödsinn.
Der Vergütungsanspruch ist absolut abhängig von der adäquaten Leistung. Es werden nur die eingespeisten kWh vergütet. Keine Einspeisung - keine Vergütung.

Zitat
Der Einspeiser stellt eine Rechnung über die EEG-Umlage + Mehrwertsteuer.
Völliger Quatsch.
Der Einspeiser stellt eine Rechnung über die eingespeiste Strommenge und die zugehörige Einspeisevergütung + Mehrwertsteuer.
Die EEG-Umlage ist was anderes, damit hat der Einspeiser nichts zu tun.

Zitat
Die EEG-Umlage wird behandelt als wäre eine entsprechende Leistung erbracht worden. Bemessungsgrundlage ist der fixierte Vergütungsanspruch. Der wird mit einem Erlös gleichgesetzt, den ein Unternehmer für seine Leistungen erzielt und der der Umsatzsteuer unterliegt. 
Auch das ist alles Quatsch.
Die eingespeisten Strommengen werden wie eine erbrachte Warenlieferung behandelt - und sind auch ein solche. Sie sind auch keineswegs fixiert, sondern variieren. Die dafür in Rechnung gestellte Einspeisevergütung hängt nun direkt proportional von der Einspeisungsmenge, also von der erbrachten Lieferung (rechtlich Leistung) ab, und sind daher auch keineswegs fixiert.
Auf seinen Netto-Rechnungsbetrag (der meist nur diese Einspeisevergütung umfasst) muss der Stromeinspeiser eine Mehrwertsteuer aufschlagen und an das Finanzamt abführen.
« Letzte Änderung: 03. Juli 2013, 15:18:54 von superhaase »
8) solar power rules

 

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