Bei der Einspeisung in das Netz handelt es sich regelmäßig um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Stromerzeugers.
Denn der Erzeuger liefert einem anderen Strom, auch wenn die Vergütung hierfür gesetzlich festgelegt ist.
Die EEG- Umlage, welche die Stromlieferanten, die Letztverbraucher beliefern, gem. § 37 EEG den Übertragungsnetzbetreibern gesetzlich schulden, ist
keine Steuer und keine Abgabe.
§ 37 Abs. 2 EEG räumt den Übertragungsnetzbetreibern einen Anspruch gegenüber den Stromlieferanten ein, die Letztverbraucher mit Strom beliefern:
http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2009/__37.htmlOb die Übertragungsnetzbetreiber solche gesetzlich eingeräumten Ansprüche gegen die betroffenen Stromlieferanten überhaupt geltend machen, bleibt ihnen überlassen, liegt in ihrem
Ermessen. Im Gesetz steht:
"Die Übertragungsnetzbetreiber können .... verlangen". Sie werden von Gesetzes wegen nicht dazu gezwungen.
Um eine Steuer handelt es sich schon deshalb nicht, weil die Zahlung an die
privaten Übertragungsnetzbetreiber und nicht
an ein staatliches Gemeinwesen in dessen Haushalt erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.03 Az. VIII ZR 90/02 und VIII ZR 310/02, juris, jeweils unter II. 1 a) und b)].
Es handelt sich um
Kosten, die dem Stromlieferanten durch die Belieferung von Letztverbrauchern mit Strom entstehen und die deshalb regelmäßig in die Preiskalkulation des Stromlieferanten Eingang finden. Insoweit handelt es sich um einen
Kostenbestandteil des Strompreises; um einen Kostenbstandteil unter vielen anderen. Ein anderes Kostenlelement sind die Strombeschaffungskosten.
Sollte die EEG- Umlage, welche die Stromlieferanten den Übertragungsnetzbetreibern gesetzlich schulden, selbst
umsatzsteuerpflichtig sein, kann der Stromlieferant, der selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist, sich die an den ÜNB gezahlte und in dessen Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen. Da wohl alle betroffenenen Stromlieferanten vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist die Diskussion darum, ob die nach § 37 Abs. 2 EEG geschuldete EEG- Umlage umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht, wohl
obsolet.
Im Übrigen unterliegt auch die Leistung Stromlieferung durch Stromlieferanten an Letztverbraucher der Umsatzsteuerpflicht.
Der steuerbare Vergütungsanspruch des Stromlieferanten ergibt sich aus dem Nettostrompreis und der Abrechnungsmenge.
Wie sich der Nettostrompreis dabei kostenmäßig zusammensetzt, ist dafür ohne Belang.
Ein zünftiger Nettostrompreis deckt nicht nur die durch die steuerbare Leistung Stromlieferung dem Lieferanten entstandenen Kosten,
sondern enthält auch einen Gewinnanteil. Und auch auf diesen Gewinnanteil, der auch Teil des Nettopreises ist, ist Umsatzsteuer zu zahlen.
Der Stromkunde kann regelmäßig schon nicht wissen, welcher Anteil des Nettostrompreises auf Kosten beruht, die dem Stromlieferanten durch die Belieferung tatsächlich entstanden sind, und welcher verbleibende Teil auf den Gewinn bzw. Verlust des Stromlieferanten entfällt.
Das ist für die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, die der Stromlieferant schuldet und auf seiner Rechnung gegenüber Stromkunden gesondert ausweist, auch vollkommen belanglos. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist auf die
Gesamtnettovergütung, die der Stromkunde zahlt, aufzuschlagen
Bei einer gesetzlich festgesetzten Vergütung für eine bestimmte Leistung, wie etwa für die Stromeinspeisung nach EEG,
verhält es sich nicht anders.
So bemisst sich auch der gesetzlich geregelte Vergütungsanspruch der Rechtsanwälte regelmäßig streitwertabhängig aus dem RVG. Dieser Vergütungsanspruch, soweit er etwa streitwertabhängig die Geschäftsgebühr, die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr für die gerichtliche Vertretung betrifft, hat mit den Kosten, die dem Rechtsanwalt durch die Bearbeitung des Mandats tatsächlich entstanden sind, auch nichts zu tun. Es kann vorkommen, dass die gesetzliche Vergütung insbesondere bei geringen Streitwerten nicht kostendeckend ist. Der Rechtsanwalt ermittelt streitwertabhängig seinen Vergütungsanspruch nach RVG netto. Diese Leistung ist umsatzsteuerpflichtig, so dass auf die Nettovergütung die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen und gesondert ausgewiesen wird, so dass sich hiernach die Bruttovergütung ergibt.
Auch der EEG- Stromeinspeiser rechnet seine Leistung zum
gesetzlich festgesetzten Vergütungsanspruch ab, so dass sich die Nettovergütung ergibt, auf welche die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen und gesondert ausgewiesen wird, so dass sich hiernach die Bruttovergütung ergibt. Das muss so sein, da es sich bei der Stromlieferung des Stromerzeugers an den aufnehmenden Netzbetreiber um eine Leistung handelt, die der
Umsatzsteuerpflicht des Stromerzeugers unterliegt. Ist der aufnehmende Netzbetreiber selbst vorsteuerabzugberechtigt, so kann er sich die an den Einspeiser gezahlte gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass alle aufnahmeverpflichteten Netzbetreiber selbst vorsteuerabzugsberechtigt und deshalb mit solchen gezahlten Umsatzsteuerbeträgen kostenmäßig nicht belastet sind.
Eine Diskussion darüber, ob die Zahlung der Netzbetreiber für die Einspeisevergütung und/oder die Zahlung der EEG- Umlage durch die Stromlieferanten beim jeweiligen
Zahlungsempfänger der Umsatzsteuerpflicht unterliegt oder nicht, erscheint deshalb insgesamt entbehrlich.
Der Letztverbraucher, der Strom für seinen Geschäftsbetrieb bezieht und bezahlt und selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann sich die an seinem Stromlieferanten gezahlte, in der Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) vom Finanzamt zurückholen.