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Autor Thema: BGH vom 05.06.2013 - VIII ZR 131/12  (Gelesen 4917 mal)

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BGH vom 05.06.2013 - VIII ZR 131/12
« am: 26. Juni 2013, 18:34:53 »
Die Meldung der Verbraucherzentrale NRW:

Jährliche Überweisung oder monatliche Lastschrift sind keine zwei "Zahlungsweisen" im Sinne des § 41 Abs. 1, Abs. 2 EnWG

Zitat
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Gaslieferanten, wonach Kunden nur die Wahl zwischen jährlicher Vorauszahlung per Überweisung und monatlicher Zahlung per Lastschrift haben, ist unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Stadtwerke Bochum entschieden.
...
http://www.vz-nrw.de/jaehrliche-ueberweisung-oder-monatliche-lastschrift-sind-keine-zwei--zahlungsweisen--im-sinne-des---41-abs--1--abs--2-enwg

Zitat
Die von einem Energieversorger in Gaslieferungsverträgen mit Sonderkunden verwendete Formularklausel:

„Sämtliche Rechnungsbeträge sind (...) ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder von Jahreszahlern mittels Überweisung zu zahlen“

ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie dem wesentlichen Grundgedanken des § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 EnWG widerspricht.

Das Urteil im Volltext auch:
 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=b6b838d589e79eb8c17442ccf990dc75&nr=64444&pos=0&anz=1
und
http://openjur.de/u/634995.html
„Zwei Wahrheiten können sich nie widersprechen.“ - Galileo Galilei

„Gutes kann niemals aus Lüge und Gewalt entstehen.“ - Mahatma Gandhi

 

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