@ Didakt
@ Hans Hans,
Gehen Sie mal in sich und fragen Sie sich, ob Sie noch ganz bei Trost sind! Haben Sie diesen Text tatsächlich nüchtern auf die Tastatur gebracht?
Ihr weiser Opa wird Ihnen auf eine entsprechende Nachfrage sicher bestätigen, was Sie mir nicht glauben wollen, nämlich ....
Ihre ausflippende Aufgeregtheit mir gegenüber ist niveaulos und spricht für sich.
Der weise Opa beeindruckt Sie offensichtlich nachhaltig.
Aktuell würde er Ihnen mit einem Zitat von „Nietzsche“ sagen:
"Das Halbwissen ist siegreicher, als das Ganzwissen: es kennt die Dinge einfacher, als sie sind, und macht daher seine Meinung fasslicher und überzeugender."
Bevor Sie sich weiter auf „dünnes Eis“ begeben, sollten Sie alle Tatbestandsmerkmale der von Ihnen behaupteten Straftat, angeblich durch EGNW begangen, nochmals eingehend prüfen.
Ihr Rückschluss, eine Strafanzeige sei gleich verfolgbare/verfolgte Straftat ist dürftig.
In diesem Zusammenhang könnte es auch u. U. andere tatbestandsmäßige Straftaten als Antrags- und Offizialdelikt geben.
Unser beider Meinung zu einer Straftat, kann daher nur Anstoß zu einer juristischen Überprüfung der jeweiligen Tatbestandsmerkmale und deren Erfüllung sein.
Nur so klärt sich, ob tatsächlich eine Straftat vorliegt.
Es war nett mit Ihnen diskutiert zu haben.
H.H.